# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. Juli 1975 über den Werttarif für die Bemessung der Höhe der Entschädigung für Geflügel für das 2. Halbjahr 1975

ermark

vom 2. · Juli 1975 über den Werttarif

für die Bemessung der Höhe der Entschädigung

für Geflügel für das 2. Halbjahr 1975

Gemäß § 52 a des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung

von Tierseuchen in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle

1974, BGBl. Nr. 14.1, und der hiezu

ergangenen Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassnng der Verordnung

BGBl. Nr. 56/1959, wird verordnet:

§ 1

Für die Bemessung der Entschädigung für auf

behördliche Anordnung wegen Geflügelpest oder

wegen Geflügelcholera getötetes, nach Anordnung

der Tötung oder für infolge einer beim Herrschen

der Geflügelpest behördlich angeordneten Impfung verendetes Geflügel wird nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark

unter Berücksichtigung der Alters-, Rassenund sonstigen preisbestimmenden Merkmale für

das 2. Halbjahr 1975 nachstehender Werttarif festgesetzt:

Hühner

Eintagsküken, pro Stück . . .

Küken bis 2 Wochen, pro Stück .

Küken bis 4 Wochen, pro Stück .

Küken bis 6 Wochen, pro Stück .

S 6,s

_9,s

15,s

25,- ·

Inzuchthybridküken (Eintagsküken), Geschledlt

sortiert, pro Stück . . . .

Inzuchthybridküken, Geschlecht sortiert,

bis 2 Wochen pro Stück . . . . .

Inzuchthybridküken, Geschlecht sortiert,

bis 4 Wochen, pro Stück .....

Inzuchthybridküken, Geschlecht sortiert,

bis 6 Wochen, pro Stück . . . . .

Junghühner bis 6 Monate, pro kg Lebendgewicht

... .. ...... .

Althühner, pro kg Lebendgewicht

· Truthühner

Eintagsküken, pro Stück . . .

Küken bis 2 Wochen, pro Stück .

Küken bis 4 Wochen, pro Stück .

Küken bis 6 Wochen, pro Stück .

Jungtiere bis 6 Monate, pro kg Lebendge-

'Wicht . . ..... .

Alttiere, pro kg Lebendgewicht

Gänse

Eintagsküken, pro Stück . . . .

Küken bis 10 Tage, pro Stück .

Küken bis 3 Wochen, pro Stück .

Junggänse bis 6 Wochen, pro Stück.

Junggänse bis 6 Monate, pro kg Lebendgewicht

........... .

Altgänse, pro kg Lebendgewicht .

Enten

Eintagsküken, pro Stück . . . . .

Küken bis 10 Tage, pro Stück ..

Küken bis 3 Wochen, pro Stück .

Jungenten bis 6 Wochen, pro Stück. .

Jungenten bis 10 Wochen, pro kg Lebendgewicht

.

Jungenten bis 6 Monate, pro kg Lebendgewicht

........... .

Altenten, pro kg Lebendgewidlt .

§2

S 18,s

21,- .

S 29,s

40,s

17,s

10,-

S 12,s

14,s

18,s

26,---:-

s 15,s

11,-

S 25,s

29,s

33,s

36,-

s 16,s

11,:__

S 8,50

S 10,s

12,s

14,-

s 15,s

13,s

10,-

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung

in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Krainer