# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. März 1975 über die Bildung des Schulsprengels der Volksschule Unterrohr in der Gemeinde Rohr bei Hartberg (politischer Bezirk Hartberg)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. März 1975 über die Bildung des Sdiulsprengels der Volksschule Unterrohr in

der Gemeinde Rohr bei · Hartberg (politischer Bezirk Hartberg)

Auf Grund, des § 20 Abs. 1 des Steiermärkisqien Pflichtschulerhaltungsgesetzes. 1970, LGBl. Nr. 70, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 123/1972 und Nr. 132/1974, wird verordnet;

§ ·1

Der Schulsprengel der .Volksschule Unterrohr umfaßt:

1. die ,Gemeinde Rohr bei Hartberg; ·

2„ von der Gemeinde Sankt Magdalena am Lemberg die. Häuser Nr. 6, 8, 16, 18-32, 42, 56, 68, 79, 80, 96 und 98 der KG. Hopfau.

§ 2

Sprengelzugehörig sind auch alle zwischen den

im § 1 Z. 2 angeführten Häu1,ern liegenden, unverbauten

Grundstücke, soweit sie nicht zu einem angrenzenden

Sprengel einer anderen Volksschule gehören.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1975 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl