# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1975 über die Bildung des Schulsprengels der Volksschule Heimschuh (politischer Bezirk Leibnitz)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom '1. Juli 19'15 über die Bildung des Schulsprengels der Volksschule Heimschuh (politischer Bezirk Leibnitz)

'• Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflichtsdmlerhaltungsgesetzes 1970, LGBl. Nr. 70, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 123/1972 und Nr. 132/1974, wird verordnet:

§ 1

Der Schulsprengel der Volksschule Heimschuh

umfaßt von' der Gemeinde Heimschuh die KG. Heimschuh,

Nestelberg, Unterfahrenbach, Oberfahrenbach

mit den Häusern Nr. 1-20, 66-73, 75-77,

79, 87 und 88 sowie von der KG. Muggenau die Häuser Nr. 5, 6, 7 und 24 der Ortschaft Muggenau

und die Ortschaft Pernitsch.

§ 2

Sprengelzugehörig sind auch alle zwischen den

im § 1 angeführten Häusern liegenden, unverbauten

Grundstücke, soweit sie nicht zu einem angrenzenden

Sprengel einer anderen Volksschule gehören.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1975 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl