# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Juli 1975 über den Werttarif für die Bemessung der Höhe der Entschädigung für Nutzschweine für das 3. Vierteljahr 1975

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark

vom 18. Juli 1975 über den Werttarif

für die Bemessung der Höhe der Entschädigung

für Nutzschweine für das 3. Vierteljahr 1975

Gemäß § 52 Abs. 1 lit. c des Gesetzes. vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr

und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1974, BGBL Nr. 141, und

der hiezu ergangenen Ministerialverordnung vom

.15. Oktober 1909, RGBL Nr. 178, in der Fassung

der Verordnung BGBL Nr. 56/1959, wird verordnet:

§ 1

Für die Bemessung der Entschädigung für Nutzschweine

gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 des Gesetzes betreffend

die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung der Tierseuchengesetzno:

velle 1974, BGBl. Nr. 141, wird nach Anhören

der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft

in Steiermark unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen preisbestimmenden Unterschiede für das 3. Vierteljahr 1975 nachstehender Werttarif festgesetzt: