# Gesetz vom 30. April 1975, mit dem das Gesetz über den Mutterschutz von Dienstnehmerinnen der steirischen Gemeinden, auf die das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957, keine Anwendung findet, geändert wird

Gesetz vom 30. April 1975, mit dem das Gesetz

über den Mutterschutz von Dienstnehmerinnen

der steirischen Gemeinden, auf die das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957, keine Anwendung

findet, geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 23. Mai 1957, LGBl. Nr. 42, über

den Mutterschutz von Dienstnehmerinnen der steirischen

Gemeinden, auf die das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/ 1957, keine Anwendung findet, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 107/1961, 149/1962

und 127/ 1968, wird wie folgt geändert:

1. a) § 2 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Werdende Mütter dürfen in den letzten

acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt

werden."