# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1975 über die Festsetzung der Höhe des Heimbeitrages in Schülerheimen

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 7. Juli 1975 über die Festsetzung der Höhe des Heimbeitrages in Schülerheimen

Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Steiermärkischen

Berufsschulorganisationsgesetzes 1967, LGBl. Nr. 64,

in der Fassung des Gesetzes LGBL Nr. 167/1969,

wird verordnet:

§ 1

Die Höhe des Heimbeitrages in einem Landesberufsschulen

angegliederten Schülerheim wird für

jeden Berufsschüler für den Lehrgang mit S 2600,festgesetzt.

§ 2

Bei Besuch eines vierwöchigen Lehrganges ist .der

Heimbeitrag in halber Höhe zu entrichten.

§ 3

(1) Eine Rückzahlung des entrichteten Heimbeitrages findet nicht statt.

(2) Wenn jedoch ein Berufss.chüler innerhalb

dreier Wochen nach Lehrgangsbeginn den Lehrgang

aus entschuldbaren Gründen (z. B. Krankheit, Unfall) unterbricht, ist der Heimbeitrag im Verhältnis

zum restlichen Teil des Lehrganges gutzuschreiben,

wobei auf volle Wochen auf- oder abzurunden

ist.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1975 ·

in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Juli 1971, LGBl. Nr. 67, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl