# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1975 über die Bildung des Schulsprengels der Volksschule Rothwein in der Gemeinde Aibl (politischer Bezirk Deutschlandsberg)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1975 über die Bildung des Schulsprengels der Volksschule Rothwein in

der Gemeinde Aibl (politischer Bezirk Deutschlandsberg)

Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 1970, LGBl. Nr. 70, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 123/1972 und Nr. 132/1974, wird verordnet:

§ 1

Der Schulsprengel der Volksschule Rothwein umfaßt

von der Gemeinde Aibl die KG. Rothwein und

die Häuser Nr. 1- 8 und 13- 20 der KG. Sankt

Bartlmä.

§ 2

Sprengelzugehörig sind auch alle zwischen den

im § 1 angeführten Häusern liegenden, unverbauten

Grundstücke, soweit sie nicht zu einem angrenzenden

Sprengel einer anderen Volksschule gehören.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1975 in Kraft. •

Für die Steiermärksiche Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl