# Gesetz vom 21. Mai 1975, mit dem das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung

des § 8 des Schulzeitgesetzes, BGBL Nr. 193/1964,

.in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL Nr. .468/

1974, beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz,

LGBL Nr. 206/1966, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr

und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt

mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn

der Hauptferien. Es besteht aus 2 Semestern."

2. § 2 Abs. 4 bis 9 haben zu lauten:

.,(4) Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr

und endet mit dem Beginn der Semesterferien.

Die Semesterferien beginnen am 2. Montag im Feber

und dauern eine Woche. Das zweite Semester beginnt

am 3. Montag im Feber und endet mit dem Beginn der Hauptferien.

(5) Schultage sind alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmung,en schulfrei sind.

(6) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

(7) In jedem Unterrichtsjahr können für Elternsprechtage vom Schulleiter, wenn mit der sonst

schulfreien Zeit das Auslangen nicht gefunden werden

kann, bis zu -einem Tag und aus weiteren Anlässen

des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens

vom Landesschulrat ein Tag, in besonderen

Fällen bis zwei weitere Tage durch Verordnung

schulfrei erklärt werden.

(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes und

in Katastrophenfällen kann der Schulleiter die unumgänglich notwendige Zeit, höchstens jedoch eine Woche, durch Verordnung schulfrei erklären. Darüber

hinaus sowie aus sonstigen zwingenden oder

aus im öHentlichen Interesse gelegenen Gründen

kann die Landesregierung die unumgänglich notwendige

Zeit durch Verordnung schulfrei erklären.

Wenn die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, so hat die Landesregi,erung zu verordnen, daß die hiedurch entfallenen Schultage

durch Verringerung der in den Abs. 3, 4, 6 und 7

vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen

die im Abs. 6 lit. a genannten Tage, der 24., der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - einzubringen sind; die Hauptferien dürfen

jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als

zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der

schulfrei erklärten Tage geringer, so hat die Landesregierung

eine derartige Verordnung zu erlassen,

wenn es pädagogische Gründe erfordern.

(9) Wenn es aus Gründen der Organisation oder

der Schülerbeförderung erforderlich .ist, kann die Landesregierung für einzelne Schulen oder Schulstufen einen Tag pro Unterrichtswoche ohne Ver126

Stück 15, Nr. 154 und 155

kürzung der durch den Lehrplan bestimmten Gesamtwochenstundenanzahl

durch Verordnung schulfrei

erklären."

3. § 6 Abs. 1 hat zu lauten:

„ (1) Vor Erlassung von Verordnungen ist, ausgenommen bei solchen des Schulleiters aus Anlässen

der Unbenützbarkeit des Schulgebäudes und in Katastrophenfällen, der Landesschulrat (Kollegium)

zu hören. Hiebe.i ist eine Anhörungsfrist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen festzusetzen.

Wird innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme

abgegeben, gilt dies als Zustimmung."

Artikel II

Di,eses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung

in Kraft.

Niederl

Landeshauptmann

Jungwirth

Landesrat