# Gesetz vom 11. Juni 1975, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird (Gemeindebedienstetengesetznovelle 1975)

Gesetz vom 11. Juni 1915, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird

(Gemeindebedienstetengesetznovelle 1915)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeindebedienstetengesetz 1957; LGBl. Nr. 34, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 17/1959,

17/1960, 116/1962, 155/1964, 204/1966, 83/1967, 32/

1968, 50/1969, 29/1970, 61/1971 und 59/1973, wird

geändert wie folgt:

(7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch

ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung

auf die Ablegung der entsp11echenden Abschlußprüfungen

und auf die Erwerbung eines

akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausübung

beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel

und die für die Erreichung des gewählten

Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

Ist die Schul- oder Berufsausbildung

durch Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes, durch Krankheit oder ,ein anderes

unüberwindbares Hindernis verzögert worden,

so gebührt der Steigerungsbetrag über das 26. Lebensjahr hinaus für •einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum."

4. § 27 hat zu lauten:

.. § 27

Haushaltszugehörigkeit und Einkünfte

des Kindes

(1) Dem Haushalt des öffentlich-rechtlichen Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei

einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung

des öffentlich-rechtlichen Bediensteten dessen

Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung,

Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens

woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes

wird die Haushaltszugehörigkeit nicht

berührt.

(2) Einkünfte im Sinne dieses Bundesges·etzes

sind die im § 2 des · Einkommensteuergesetzes

128 Stück 16, N11. 156

1972, BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit

sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte

aus nichts1elbständiger Arbeit gelten auch

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Ein

·künfte, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag

begründen, ist stets der volle

Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen,

der im Einkommensteuergesetz 1972 · für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehen

ist.

(4) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum

bezogen als für einen Monat, so sind sie

verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten

Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren

Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des

betreffenden Kalenderjahres.

(5) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert

der Wohnung mit 15 v. H., der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung mit 60 v. H.,

der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung

nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche

mit 90 v. H. und der Wert der Bestreitung des

gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung

von Sachwerten mit 100 V. H. der Hälfte

des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C

( einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) zu

veranschlagen.

(6) Der öffentlich-redüliche Bedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Anderung oder die · Einstellung der Haushaltszulage

von Bedeutung sind, binnen einem Monat

nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er

aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst

später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat

nach Kenntnis dem Bürgermeister zu melden."

"(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten

Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung

nach Abs. 1 ausgeschlossen:

"(4) Die im Abs. 1 Z. 5 angeführten Zeiten sind

dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten auf Antrag

zur Hälfte für die Vorrückung anzurechnen;

die Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung

folgenden Monatsersten wirksam."

Stück 16, NI'. 1S6 129

(7) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat alle

Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall

des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß

oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung

sind, binnen einer Woche schriftlich zu

melden. Wird die Meldung später erstattet, so

gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder seine Erhöhung

von dem der Meldung folgenden Monatsersten

oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage

an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung

des Fahrtkostenzusdmsses mit dem auf

die Änderung folgenden Monatsersten oder,

wenn die Änderung an einem Monatsersten

erfolgte, mit diesem Tage wirksam."

Der bisherige Abs. 7 erhält die Bezeichnung

Absatz 11 (8) ".

12. § 51 Abs. 4 hat zu lauten:

,. (4) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt

oder eines Unternehmens der Dienstklassen II

oder III aus der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe A überstellt, so gebührt

ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde,

wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner

Gehaltsstufe als öffentlich-rechtlicher Bediensteter

der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt

oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppe

B im Wege der Zeitvorrückung notwendig

ist, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß

als öffentlich-rechtlicher Bediensteter der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder

eines Unternehmens der Verwendungsgruppe A

zurückgelegt hätte. An die Stelle des Zeitraumes

von vier Jahren tritt ein solcher von sechs

Jahren, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete

der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt

oder eines Unternehmens das Anstellungserfordernis

für die Verwendungsgruppe A nicht

durch die Vollendung einer Hochschulbildung

im Sinne der allgemeinen Anstellungse:fordernisse

für diese Verwendungsgruppe erfüllt. Ein

öffentlich-rechtlicher Bediensteter der Allgemeinen

Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens, der das Anstellungserfordernis

für die Verwendungsgruppe A durch die Vollendung

einer Hochschulbildung im Sinne der

allgemeinen Anstellungserfordernisse für diese Verwendungsgruppe erfüllt und der bereits

nach Abs. 2 in die Verwendungsgruppe B übers.

tellt wurde, ist, wenn es für ihn günstiger ist,

bei seiner Dberstellung aus der Dienstklasse II

oder III der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe A abwe~chend vom ersten

Satz so zu behandeln, als ob er in der Verwendungsgruppe E, D oder C geblieben und erst

im Zeitpunkt der nunmehrigen Uberstellung

. unmittelbar in die Verwendungsgruppe A überstellt

Worden wäre."

Artikel II

(1) Offentlich-rechtliche Bedienstete, die einen

nach § 30 a Abs. 4 Z. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I zur Hälfte

zu berücksichtigenden Karenzurlaub aufweisen, der

bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages noch

nicht berücksichtigt wurde, können beantragen, daß

ihr Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird. Der Vorrückungsstichtag ist für diese öffentlich-rechtlichen

Bediensteten neu festzusetzen, wenn er günstiger

ist als ihr bisheriger Vorrückungsstichtag.

(2) Die besoldungsrechtliche Stellung der öffentlichrechtÜchen Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag

nach Abs. 1 festgesetzt wird, ist um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 auf

den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete

verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957

auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten

bisherigen Vorrückungsstichtag liegt.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 werden

mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

(4) Die besoldungsrechtliche Stellung jener öffentlichrechfüchen Bediensteten, denen die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß § 32 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes

1957 in der Fassung des Art. I

für die Vorrückung angerechnet wird, ist um den Zeitraum zu verbessern, um den der Beförderungstermin

des öffentlich-rechtlichen Bediensteten in der Dienstklasse, in der er den Karenzurlaub verbraucht, unter der Annahme, daß § 32 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I

schon damals gegolten hätte, vor jenem Beförderungstermin in der betreffenden Dienstklasse liegt,

der für den öffentlich-rechtlichen Bediensteten auf

Grund der Nichtanrechnung des Karenzurlaubes für

die Vorrückung tatsächlich wirksam wurde . oder,

wenn er dieser Dienstklasse noch länger angehört

hätte, wirksam geworden wäre. Liegen bei einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten Karenzurlaube in verschiedenen Dienstklassen, so sind die sich gemäß Abs. 1 in den einzelnen Dienstklassen ergebenden Verbesserungen zusammenzuzählen.

130 Stück 16, Nr. 156 und 157

Artikel III

, (1) Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung

des Art. I Z. 12 eine günstigere besoldungsrechtliche

Stellung als die, in der sich der öffentlich-rechtliche

Bedienstete am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen befand, so ist ihm diese Stellung

zuzuerkennen. Um das Ausmaß der Verbesserung

der besoldungsrechtlichen Stellung ist auch die sonstige dienstrechtliche Stellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu verbessern.

(2) Ob und in welchem Ausmaß sich eine gün°

stigere besoldungsrechtliche Stellung im Sinne des Abs. 1 · ergibt, ist durch einen Vergleich der tatsächlichen Laufbahn und der Laufbahn der öffentlichrechtlichen Bediensteten mit gleicher anrechenbarer Dienstzeit, dienstlicher Beurteilung und dienstlicher Stellung festzustellen, die sich ergeben hätte,

wenn die Bestimmungen des § 51 Abs. 4 letzter

Satz des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I im Zeitpunkt der seinerzeitigen

Uberstellung gegolten hätten.

(3) Die günstigere besoldungsrechtliche Stellung

ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit 1. Juli 1974 zuzuerkennen, wenn der öffentlichrechtliche Bedienstete die Verbesserung der dienst-

. rechtlichen Stellung (Abs. 1) bis 31. Dezember 1975 beantragt. Stellt der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Antrag später, so ist ihm die günstigere besoldungsrechtliche Stellung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.

(4) Art. IV Abs. 4 und 5 der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1966, LGBl. Nr. 204, sind sinngemäß

anzuwenden.

(5) Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, auf die die Abs. 1 und 2 angewendet wurden und die bis

spätestens 1. Jänner 1976 in die nächsthöhere Dienstklasse

befördert werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung und mit deren Wirksamkeit - jedoch

frühestens mit der Wirksamkeit nach Abs. 3 - die besoldungsrechtliche Stellung günstiger festgesetzt werden, als sie sich aus § 50 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 ergibt. Um das Ausmaß der

günstigeren Festsetzung der besol_dungsrechtlichen

Stellung kann auch die sonstige dienstrechtliche

Stellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten günstiger

festgesetzt werden.

Artikel IV

(1) Es treten in Kraft:

(2) Für die Zeit vom 1. Jänner 1974 bis 19. Juli 1974 hat § 39 b Abs. 4 zu lauten:

„(4) Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Ausmaß

von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z. 3)

den Eigenanteil übersteigen. 11

(3) Für die Zeit vom 1._ Jänner 1974 bis 19. Juli 1974 treten an die Stelle der Abs. 6 und 7 des § 39 b folgende Bestimmungen:

„ (6) Auf den Anspruch, das Ruhen und die Neubemessung

des Fahrtkostenzuschusses sind die Bestimmungen

des § 34 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.

(7) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat alle

Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall

des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß oder für

die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen

einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß

oder seine Erhöhung abweichend

vom Abs. 6 erst von dem der Meldung folgenden

Monats-ersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, v~n diesem Tage an.

(8) Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung. 11

Niederl

Landeshauptmann

Bammer

Landesrat