# Gesetz vom 25. Juni 1975, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1954 geändert wird

Gesetz vom 25. Juni 1975, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1954 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Jagdgesetz 1954, LGBl. Nr. 58, .i:n der Fassung des Gesetres LGBl. Nr. 10/1957,

der Kul1!dmadmngien LGBl. Nr. 151/1963 und LGBl. Nr. 42/1968, des Gesetzes LGBl. Nr. 222/1969, der Kundmachung LGBl. Nr. 18/1972 und des Gesetzes

LGBl. Nr. 125/1972, wiird geän.de,J:1t w,i,e fol,gt:

1. § 41 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit (Abs. 2 lit. c) Slind von der Bestätigung und Beeidigung

für den Jagdschutzdienst insbesondere Personen

ausgenommen, die wegen eines Verbrechens, wegen

eines Vergehens wegen strafbarer Handlungen

gegen fremdes Vermögen oder gemeingefährlicher

strafbarer Handlungen nach den §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches, BGB!. Nr. 60/ 1974, rechtskräftig schuldig erkannt oder sonst wegen eines Vergehens

zu einer wenigstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind."

„(4) Die erste AUJSstellung einer Jagdkarte iSlt davon abhängig, daß der Bewerber vor der Beziirksverwaltungsbehördie (im Stadtgebiet Graz vor dier Bundespolizeiidirektion) eine Jägerprüfung mit Erfolg

abg,elegt hail:. Absolventen der Fachrichtung ForstwiirtschaFt der Hochschule für Bodenkultur, der höhe11en Lehranstalten für Forstwirtschaft bzw. der Bundesförsterschulen und ,der forstlichen Fachschulen sowi1e die im § 41 Abs. 5 genannten Personen -sind

von der Verpflimtung zur Ablegung der Jägerprüfung .enthoben. Die Bezirksverwaltungsbehörden

(im. Stadtgebiet Graz di,e Bundespoliz.eidirektion) sind ermächtigt, mit dem Vorsitz lin der PrüfungskommilsSlion und mit der Durchführung dieser Prü~

fungen lii,e zuständigen Be2Jirksjägermeister gegen jederz.eitigen Widerruf zu betrauen."