# Gesetz vom 25. Juni 1975, betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung

Gesetz vom 25. Juni 1975, betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

§ 2

(1) Wer vorsätzlich

(2) Der Wahrheitsbeweis, der Beweis des guten

Glaubens, die Einwendung der Erfüllung einer Rechtspflicht oder der Ausübung eines Rechtes, die Einwendung der Nötigung durch besondere Umstände

sowie die Einwendung der gerechtfertigten

Entrüstung sind unter sinngemäßer Anwendung

der §§ 111 Abs. 3, 112, 114 und 115 Abs. 3 des Strafgesetzbuches

zulässig.

(3) Ehrenkränkungen sind Privatanklagesachen,

auf deren Vierfolgung und Bestrafung § 56 VStG

1950, BGBL Nr. 17-2, mit der Maßgabe anzuwenden

ist, daß dem Privatankläger gegen die Einstellung

die Berufung an die Landesregierung zusteht.

§ 3

(1) Verwaltungsübertretungen nach § 1 sind von

rler Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser,

mit Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis

zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) Verwaltungsübertretungen nach § 2 sind von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis

zu 3000 S zu bestrafen.

§ 4

Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei

der Vollziehung der §§ 1 und 3 Abs. 1 in dem durch

das Gesetz LGBL Nr. 8/1969 bestimmten Rahmen

mitzuwirken.

§ 5

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig verliert Art. VIII Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBL Nr. 17-2/1950, soweit er die Verwaltungsübertretungen der Verletzung des öffentlichen

Anstandes und der ungebührlichen Erregung

störenden Lärmes b~trifft, seine Geltung.

Wer den öffentlichen Anstand verletzt oder ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

Niederl

Landeshauptmann

Sebastian

Erster

Landeshauptmannstellvertreter