# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 1975 über die Gebühren der Mitglieder der Grundverkehrskommissionen

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 22. September 1975 über die Gebühren

der Mitglieder der Grundverkehrskommissionen

Auf Grund des § 19 Abs. 3 des Grundvierkehrsgesetzes

1973, LGBl. Nr. 72, wird verordnet:

§ 1

Die nicht dm öHentlichen Dienst stehenden Mitglteder

der Grundverkehrsbezirkskommi!ssionen erhalten

für die Teilnahme an den Sitzungen d~eser

Kommissionen pro Tag eine PauschalV1ergütung für Zeitversäumnis und Verdienstentgang in Höhe einer Tagesgebühr sowie Reiisezulagen (Tag.es- und Nächtigungsgebühr) nach Tarif II der Gebülulenstufe 4 der für d1e Lande_sbeamten gelitenden Reüsegebührenvorschrift.

§2

Di,e nicht im öffientlichen Di.enst stehenden Mitgl~

eder der Grundverk:ehrslandeskommission erhalten

je Sitzung eine Pauschalvergütung in Höhe,

einer Tagesg;ebühr sowie Reisezulagen nach Tarif I

der Gebüh11enstufe 4 der für die Landesbeamten

geltenden Reisegebührenvorschrifit. ·

§3

Die Vorsitzenden der Grundverkehrsbezirkskommiss:

ionen erhalten je Sitzung ·eine PaUJSchalvergütung

!in Höhe einer Tagesgebühr sowie Rieisezulagen

nach Tarif II der Gebührenstufe 5, der Vorsitzende

134 Stück 17, Nr. 162, 1-63, 164 und 165

der Grundverkehrsl.andeskommiission eine Pauschalvergütung

in Höhe einer Tagesgebühr sowie Reisezulagen

nach Tarif I dier Gebüh11enstufe 5 der für

diie Landesbeamten g,eltenden Reisegebührenvorschrift.

§ 4

Die Vorsitzenden und die nicht im öffentlichen

Diienst stehenden Mitglieder der Grundverkehrskommissionen

erhalten ferner für die ~eilnahme an

den Sitzungen eine Reisekostenvergütung für die Benützung €1ines öff.entlichen V,erkehITsm1ttels

(2. Wagenklasse). oder bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeug,es über Antrag •eine Entschädigung in Höhe des amtlichen Kilometergeldes entspI1echend

deri Richtlinien der für die Landesb,eamten geltenden

Reisegebührenvorschrif.t.

§ 5

Beii Be11echnung der Reisekostenv,ergütung und

der Reisezulagen ist für ,diie Vomitzend!en der Dienstort und für rue nicht im öffentlich-en Dienst

stehenden Mitglieder der Grundverkehrskommissionen

der 011t ihr,es ordentlichen Wohrusitzes als

Ausgangs- und Endpunkt der Reisebeweg.ung maßgebend.

§6

Wenn der im Einzelfall nachgewiesene Verdienstentgang die zuerkannte Pauschalverg!itung

übersteigt, iJSt der ,ermittelte Differenzbetrag neben

der Pauschalvergütung auszubezahlen.

§ 7

Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung

in Kr;;.ft. Gleichzeitig verliert die Verordnung

der Steiermärkischen Landesregierung vm;n

14. Juni 1971, LGBl. Nr. 49, ihre Wirksamkeiit.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl