# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 1975 über Dienstprüfungen für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 22. September 1975 über Dienstprüfungen

für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung

Auf Grund der §§ 8 bis 17 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/ 1947, in der letzten

Fassung, BGBl. Nr. 317/ 1973, in Verbindung milt § 2 Abs. -1 des Stei,ermärkischen Landesbeamrteng·esetzes, LGBl. Nr. 124/ 1974, wird verordnet:

§ 1

föe Prüfung ist schriftlich und mündhlch abzulegen.

§ 2

Die schriftliche Prüfung ist als KlaUJsurarbieit abzuhalten und darf, sofern in dieser Verordnung

nicht anderes bestimmt ist, nicht länger als 5 Stunden

dauern.

§ 3

(1) Für ,diie Prüfungen für die Dienstzweige der VerWtendungsgruppen A, B, C und D ist je eine Prüfungskommission be1m Amt der Landeis11egü.erung

zu errichten.

(2) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen

sowie diie ,erforderliche Anzahl dhrer Stellvertreter und die übrigen Mirtglieder der Prüfungskommissionen sind von der Landes!'egli.erung auf die Dauer von

fünf Kalenderjahren zu bestellen.

(3) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen (Prüfungssenate) und dhre StJellv;ertreter sowie die Prüfungiskommissäre für die Dienstzweige der VerWiendungsgruppe A und des allgemeinen Teiles der

mündlichen Prüfung für di,e Diensitzwedge der Verwendungsgruppen B bis D müssen Beamte des Höheren Dienstes oder einer g1eichwertigen Verwiendungsgruppe sein; als sonstige Prüfuhgskommissäre

für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen

B, C und D dürlen auch Beamte des Gehobenen

Dite111Stes und für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen C und D Beamte des Bachdiensteis

besitellt werden. Wenn für das betr,effendie Fachgiebiet geeignetG Beamte nicht vorhanden· sind, können

auch nichtbeamtete, in ihnem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige ReI1Sonen zu Prüfungskommissären bestellt w;erden.

.§ 4

(1) Die Prüfungssenate haben aus dem Vorsitzenden

der Prüfungskommission oder einem seiner

Stellv·ertreter a1s Vorsitz;enden und je nach Dienstzweig

und Verwendungsgruppe aus zwei bis sechs

weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(2) Die Prüfungskommiissäre für die Gegenstände

dies allgei:p.einen Tei1es der mündlichen Prüfung

(§ 6 Abs. 1) müssen rechtskundig sein; für den besonderen

Teil der mündlichen Prüfung :ilst diese Voraussetzung jeweils in der Anlage bes,timmt.

§ 5

Sind Prüfungskommissionen nach § 3 Abs. 1 beim

Amt der Landesregierung nicht ,eingierichlet, sind

die Prüfungen vor den für den vergleichbaren

Dienstzweig der g1eichwertigen Verwendungsgruppe

(vom Bund leing,eri.chteten .Prüfungskommissionen

abzulegen.

§6

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung

hat zu umfassen:

(2) Die Bestimmungen über den besonderen Teil

der Prüfung für die einzelnen Dienstzweige der Verwendungsgruppen sowie die Einrichtung von Ausbildungs1ehrgängen

treffen die 1einen Bestandteil

dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 bis 9.

(3) Sow,eit in dieser Verordnung der besondere

Teil der Prüfung für ,einzelne Ditenstzweige der Verwendungsgmppen nicht ger:eg,e1t ä.st, sind die bis

zum Erlassen der gegenständlichen Verordnung

140 Stück 18, Nr. 177

kundgemachten Prüfungsveror,dnungen des Bundes

als Prüfungsverordnungen des Landes anzuwendien.

§ 7

Bedienstete inländ,ilscher Gebieitskörperschaften,

die nicht Beamte des Landes Srbe~ermark sind, sind

zu Prüfungen zuzulassen, wenn siJe, abgesehen von

der- Prüfung, di,e Aillstellungserforderniisse für ' den Dienstzweig, für den die Prüfung bestimmt ist, erfüllenr die vorgeschriJebene Verwendungs2'ei:t zurückge1egt haben, die Ablegung der Prüfung für die

derzeitig,e oder angestrebte Verwendung . vorgeschrieben

und I11icht nach ,anderen Rechtsvorschriften

zwingend vor einer anderen Prüfungskommission

abzulegen -ist.

§8

. (1) Dieise . Verordnung triitit mit dem Tage der Kundmadlung in Kraft.

(2) Gleichzeitig verliert die Verondnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Oktober 1972, LGBl. Nr. 129, über rnenstprüfungen für die Beamten

der Allg,emeinen Verwaltung ihre Geltung.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl