# Gesetz vom 25. Juni 1975, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1972 geändert wird

Gesetz vom 25. Juni 1975, mit dem die Steiermärkiscbe Landarbeitsordnung 1972

geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung

des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, in-der

Fassung der Bundesgesetze, BGBl. Nr. 279/1957, Nr. 92/ 1959, Nr. 241/ 1960, Nr. 97/ 1961, Nr. 10/1962, Nr. 194/1964, Nr. 238/ 1965, Nr. 265/1967, Nr. 283/ 1968, Nr. 463/ 1969, Nr. 239/ 1971, Nr. 318/197\

Nr. 333/1971, Nr. -457/1974 und BGBl. Nr. 782/1974,

beschlossen:

Artikel I

Die Steiermärkische Landarbeitsordnung. 1972, LGBl. Nr. 34/ 1973, in der Fassung des Gesetzes

LGBl. Nr. 41/1974, wird wie folgt geändert:

(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der H·auptsache die Verarbeitung

der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand

haben und sich nicht als selbständige, von der Landund

Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper

darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel

für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe

der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues,

des Gartenb'aues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder

Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd

und Fischerei.

(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüs·e, Bäumen

und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem

oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf

die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung

und die Instandhaltung von Gärten einschließlich

. der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung,

ferner nicht das Binden von Kränzen

und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen,

es sei denn, daß diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes,

d. h. in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb

untergeordneten Umfang und in der Hauptsache

unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt

werden.

(3) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

gelten, unbeschadet der Bestimmung des § 2, auch

die Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossensmaften im wesentlichen

der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft

ihrer Mitglieder' dient und in denen überwiegend

nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden:

(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschäft

gelten ferner die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit

diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befaßt sind. Ferner gelten die Betriebe im 'Sinne des Ge_setzes über

die Agrargemeinschafteri - AgrGG. 1971, LGBl.

-~r. 169, als Betriebe der Land- und ·Forstwirtschaft."

(1) Wird ein Dienstvertrag mündlich abgeschlossen,

so ist dem Dienstnehmer vom Dienstgeber auf ·

Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung (Dienst~

schein) über die wesentlichen Rechte und Pflichten

aus dem Dienstvertrag auszufolgen. Der Dienstschein

ist vom Dienstgeber zu unterfertigen.

(2) Dienstscheine sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit."

(5) Für · Betriebe mit weniger als 5 Dienstnehmern

kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 4

abweichende Regelung getroffen werden."

9. § 15 samt Uberschrift hat zu lauten:

"Barlohn

§ 15

(1) Der Barlohn ist der Vereinbarung entsprechend

zu bezahlen. Mangels einer Vereinbarung

sind ein nach Tagen bemessener Barlohn wöchentlieh,

alle üb~igen Bezüge monatlich im nachhinein

auszubezahlen.

(2) Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne, akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Prämien oder

Entgelte werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung

der Arbeit fällig und sind spätestens binnen

2 Wochen auszuzahle:g.. Der Anspruch gemäß § 14 Abs. 3 bleibt unberührt."

10. Bei § 16 entfällt die Uberschrift; ·§ 16 hat -zu lauten:

„§ 16

(1) Neben dem laufenden Entgelt gebührt dem Dienstnehmer ein Urlaubszuschuß und ein Weihnadltsgeld.

(2) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem Dienstnehmer

die Sonderzahlungen (Abs. 1) entsprechend

der im Kalenderjahr zurück.gelegten Dienstzeit anteilsmäßig

.. Der Dienstnehmer verliert jedoch diese Ansprüche, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig

austritt."

(1) Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt

führen, haben eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnen einem Monat nadl Beendigung

des Dienstverhältnisses zu räumen.

(2) Dienstnehmer mit eigenem Haushalt haben

eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnen

3 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses

zu räumen. Stirbt der Dienstnehmer, so haben

die hinterbliebenen Familienangehörigen, die mit

ihm im gemeinsamen Haushalt lebten, die Wohnung

binnen 3 Monaten zu räumen.

(3) Das Exekutionsgericht hat dem Verpflichteten

einen Aufschub der zwangsweisen Räumung von

hödlstens 3 Monaten zu bewilligen, wenn dieser

sonst der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt

wäre. Den Hinterbliebenen von Gefallenen oder

Vermißten, von Opfern politischer Verfolgung oder

tödlich veFunglück.ten Angehörigen des Betriebes

kann unter den gleichen Voraussetzungen ein weiterer

Aufschub bewilligt werden.

(4) Kranke und Dienstnehmerinnen während der Schutzfrist (§§ 79 Abs. 1 und 81 Abs. 1) dürfen bei Beendigung des Dienstverhältnisses erst dann durch Zwangsvollstreckung zur Räumung der Wohnung

verhalten werden, wenn sie die Wohnung laut ärztlichem

Zeugnis ohne Gefährdung ihrer oder der Gesundheit ihres Kindes verlassen können·.

(5) Wird die Dienstwohnung nicht mit Beendigung

des Dienstverhältnisses geräumt, sondern die Räumung nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 aufgeschoben, so gilt dieser Aufschub auch für die Stück 19, Nr. 178 149

Räumung der Wirtschaftsgebäude (Ställe, Scheunen)."

14. § 22 samt Uberschrift hat zu lauten:

"Anspruch auf Entgeltfortzahlung

§ 22

(1) Wird ein Dienstnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert, ohne

daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch

grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält

er nach einer Dauer des Dienst- seinen Anspruch auf

verhältnisses von das Entgelt durch

2 Wochen 4 Wochen

5 Jahren 6 Wochen

15 Jahren 8 Wochen

25 Jahren 10 Wochen

(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren

und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Bess·erung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung,

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

dem Landesinvalidenamt oder der Steiermärkischen

Landesregierung auf Grund eines Gesetzes,

auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet

wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen

durch den Versicherten (Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches

gemäß Abs. 1 sind Arbeitszeiten bei demselben

Dienstgeber, die keine längeren Unterbrechungen als

jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.

Diese Zusammenredmung unterbleibt jedoch, wenn

, die Unterbrechung durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses

seitens des Dienstnehmers . oder einen Austritt ohne, wichtigen Grund oder eine vom

Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten

ist.

(4) Wenn innerhalb eines halben Jahres nach

Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) eintritt,

so ist zunächst ein allfälliger Restanspruch

nach Abs. 1 zu verbrauchen. Soweit die Gesamtdauer

der Dienstverhinderungen· die Anspruchsdauer

nach Abs. 1 übersteigt, gebühren noch 40 v.

H. des Entgeltes für die halben Zeiträume nach Abs. 1.

(5) Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall

oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften

über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit

herbeigeführt hat, so behält er seinen

Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere

Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer

von 8 Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt

erhöht sich auf die Dauer von 10 Wochen, wenn

das Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert

hat. Bei wiederholten Dienstverhinderungen,

die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang

mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufs-

. krankheit stehen, besteht · ein Anspruch auf

Fortzahlung des Entgeltes innerhalb eines Dienstjahres

nur insoweit, als die Dauer des Anspruches

nach dem ersten oder zweiten Satz noch

nicht erschöpft ist. Ist ein Dienstnehmer gleichzeitig

bei mehreren Dienstgebern beschäftigt,

so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur

gegenüber jenem Dienstgeber, bei dem die Dienstverhinderung

im Sinne dieses Absatzes eingetreten

ist; gegenüber den anderen Dienstgebern entstehen

Ansprüche nach Abs. 1.

(6) In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen

eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Dienstverhinderung gemäß Abs. 5 gleichzuhalte~.

(7) Die Leistungen für die in Abs. 2 genannten

Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung

einer der dort genannten Stellen erbracht, wenn

hiezu ein Kostenzuschuß mindestens in der halben

Höhe der gemäß § 45 Abs. 1 lit. a des ASVG gel-·

tenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird."

15. Nach § 22 sind nachstehende §§ 22 a bis 22 d

samt Uberschriften einzufügen:

„Höhe des fortzuzahlenden Entgeltes

§ 22 a

(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren

Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Dienstverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 22 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 22 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2

gilt das Entgelt, das dem Dienstnehmer gebührt

hätte, wenn keine Dienstverhinderung eingetreten

wäre.

(4) Sind im Entgelt Naturalbezüge enthalten, so

sind sie mit den für die Sozialversicherung geltenden Bewertungssätzen in Geld abzulösen, wenn

sie während der Dienstverhinderung nicht gewährt

oder nicht in Anspruch genommen werden.

(5) Bei Akkord-,. Stück- oder Gedinglöhnen,

akkordähnlichen oder sonstigen -leistungsbezogenen

Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende

Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten

13 voll gearbeiteten Wochen · unter Ausscheidung

nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(6) Durch Kollektivvertrag kann geregelt werden,

welche Leistungen des Dienstgebers als Entgelt

anzusehen sind und welche Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgeltes abweichend von

den Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 anzuwenden ist.

Mitteilungs- und Nachweispflicht

§ 22 b

(1) Der Dienstnehmer ist verpfliaitet, ohne Verzug

die Dienstverhinderung dem Dienstgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Dienstgebers, das

nach angemessener Zeit wiederholt werden kann,

eine Bestätigung des z-qständigen Krankenversicherungsträgers

oder des behandelnden Arztes über

Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung

l,

•I

1

150 Stück 19, Nr. 178

hat einen Vermerk darüber zu' enthalten, daß dem

zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige

mit Angabe über Beginn,

voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.

(2) Wird der Dienstnehmer durch den Kontrollarzt

des zuständigen Krankenversicherungsträgers

für arbeitsfähig erklärt, so ist der Dienstgeber von

diesem Krankenversicherungsträger über die Ges1,

mdschreibung sofort zu verständigen. Diese Pflicht

zur Verständigung besteht auch, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes

der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung

beim zuständigen Krankenversicherungsträger

nicht unterzieht.

(3) In den Fällen des § 22 Abs. 2 und 6 h'at der Dienstnehmer eine Bescheinigung über die Bewilligung oder Anordnung sowie über den Zeitpunkt

des in Aussicht genommenen Antrittes und die Dauer

des die Arbeitsverhinderung begründenden Aufenthaltes

vor dessen Antritt vorzulegen.

(4) Kommt ~in Dienstnehmer einer seiner Verpflichtungen nach Abs. 1 oder 3 nicht nach, so ver0

liert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch

auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich der Dienstnehmer

ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes

der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung

beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht •

unterzieht.

Beendigung des Dienstverh_ältnisses

§ 22 C

Wird der.Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung

gemäß § 22 gekündigt, ohne wichtigen

Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber

ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt

des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch

auf Fortzahlung des Entgeltes für die nach § 22

Abs, 1 und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich

das Dienstverhältnis früher endet.

Günstigere Regelungen

§ 22 d

Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen

und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie

Arbei"tsunfall oder Berufskrankheit hinsid1tlich Wartezeit (§ 22 Abs, 1), Verschuldensgrad (§ 22 Abs, 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 22 Abs, 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach § 22 dessen

Bestimmungen anstelle anderer Regelungen,"

16, § 23 Abs. 2 hat zu lauten:

.. (2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind

ins besondere:

(1) War der Dienstnehmer ununterbrochen durch

eine bestimmte Zeitdauer bei ein und demselben

Dienstgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt,

so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses

eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach 3 vollendeten Dienstjahren 6 v. H. des Jahresentgeltes und erhöht sich

für jedes weitere vollendete :Dienstjahr um 2 v. H. des Jahresentgeltes. Ab dem vollendeten 20. Dienstjp. hr erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere

vollendete Dienstjahr um 3 v. H. Ab vollendetem

36. Dienstjahr gebührt ,die Abfertigung im Ausmaß

von 100 Prozent des Jahresentgeltes.

(2) Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und die Naturalbezüge (§ 8 Abs. 2). Im Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren

Bewertung die für die Zwecke der Sozialversichen.

mg festgesetzten Bewertungssätze.

(3) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,

wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der

.vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbst

kündigt.

(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten,

wenn

(5) Wird das Dienstverhältnis durch den. Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer

im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet

war, eine Abfertigung nach Maßgabe der Abs. 1 und 2."

(1) Kollektivverträge im Sinne dieses Gesetzes

sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber einerseits

und der Dienstnehmer andererseits schriftlich

abgeschlossen werden.

(2) Durch.Kollektivverträge können geregelt werden:

(3) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen können,

soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen

Dienstgebern und Dienstnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung

oder Dienstvertrag weder aufgehoben

noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen

sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht

ausschließt, mir gültig, soweit sie für den Dienstnehmer

günstigEtr sind oder Angelegenheiten betreffen,

die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.

(4) Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung

im Sinne des Abs. 3 günstiger ist als der Kollektivvertrag, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen

und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen

un_d sachlichen Zusammenhang stehen."

23 a. Im§ 40 Abs. 2 ist die Zirt:ierung ,.(§ 51)" durch

die Zitierung • (§ 209) • zu ersetzen.

(1) Betriebsvereinbarungen sind vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufzulegen

oder an sichtbarer, für alle Dienstnehmer zugänglicher Stelle anzuschlagen.

· (2) Enthält die Betri,ebsvereinbarung keine Bestimmung über ihren Wirksamkeitsbeg,inn, so, tritt

ihre Wirkung mit -dem auf den Tag der Unterzeichnung folgenden Tag ein.

(3) Nach Wirksamwerden der Betriebsvereinbarung

ist vom Betriebsinhaber je eine Ausfertigung

der Betriebsvereinbarung den zuständigen gesetz·

liehen Interessenvertretungen und jenen Berufsver-

' einigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer

zu übermitteln, die den Kollektivvertrag abgeschlossen

haben, der Grundlage für die Betriebsvereinbarung

ist.

Rechtswirkungen

§ 53

(1) Die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung

sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln, innerhalb ihres

Geltungsbereiches u:nmittelbar rechtsverbindlich.

(2) Die Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen

können durch Einzelvereinbarungen weder aufgehoben

noch beschränkt werden. Einzelvereinbarungen

sind nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer

günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen,

die durch Betriebsvereinbarungen nicht geregelt

sind. § 39 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen wird

durch den Ubergang des Betriebes auf einen anderen Betriebsinhaber nicht berührt.

1.

152 Stück 19,-Nr. 178

Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen

§ 54

(1) Betriebsvereinbarungen . können, soweit sie

keina Vorschriften über ihre Geltungsdauer enthalten und Abs. 2 nicht anderes bestimmt, von jedem

der Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist

von 3 Monaten zum Letzben eines Kalendermonats

schriftlich gekündigt werden.

(2) In Angelegenheiten, in denen das Gesetz bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluß, die Abänderung und Aufhebung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der Schlichtungsstelle

zuläßt, können Betriebsvereinbarungen nicht

gekündigt werden.

(3) Die Rechtswirkungen der Betriebsvereinbarung

enden mit ihrem Erlöschen. Ist eine Betriebsvereinbarung durch Kündigung erloschen, so l,leiben

ihre Rechtswirkungen für Dienstverhältnisse, die

unmittelbar vor ihrem Erlöschen durch sie erfaßt

waren, so lange aufrecht, als für diese Dienstverhältnisse

nicht eine neue Betriebsvereinbarung

wirksam oder mit den betroffenen Dienstnehmern

nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen

wird.

(4) Die Beendigung der ·Betriebsvereinbarung ist

entsprechend der Vorschrift des § 52 Abs. 1 im Betrieb kundzumachen. Der Betriebsinhaber hat die im § 52 Abs. 3 genannten Stellen vom Erlöschen der Betriebsvereinbarung zu verständigen."

27. § 55 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

.. (1) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, 40

Stunden nicht überschreiten.

(2) Für die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft lebenden Dienstnehmer mit freier Station

darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit

ab 6. Jänner 1975 44 Stunden,

ab 5. Jänner 1976 43 Stunden,

ab 3._ Jänner 1977 42 Stunden

nicht überschreiten."

(1) Uberstundenarbeit liegt vor, wenn entweder

die Grenzen der nach den §§ 55 bis 57 a zulässigen Wochenarbeitszeit oder die Tagesarbeitszeit überschritten werden, die sich auf Grund der vereinbarten

Verteilung dieser Woch~narbeitszeit ergibt.

(2) Soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist, dürfen von einem Dienstnehmer an

einem Wochentag höchstens 2, an einem sonst

arbeitsfreilen Werktag höchstens 8, in einer Arbeitswoche

j,edoch nicht mehr als 12 Uberstunden

verlangt werden.

(3) In landwirtschaftlichen Betrieben mit Arbeitszeiteinteilung nach § 56 Abs. 1 dürfen ab 5. Jänner 1976 während der Zeit der Arbeitsspitzen durch

höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres

von einem Dienstnehmer an einem Wochentag hödi.•

stens 3, an einem sonst arbeitsfreien Werktag

höchstens 9 und insgesamt in einer Arbeitswoche

hödi.stens 15 Uberstunden verlangt werden.

(4) In landwirtsdiaftlichen Betrieben, die von der Arbeitszeiteinteilung nadi. § 56 Abs. 1 keinen Gebrauch machen, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen

durch höchstens 13 Wochen innerhalb

des Kalenderjahres von einem Dienstnehmer an

einem Wochentag höchstens 4, an einem sonst

arbeitsfreien Werktag höchstens 10 und insgesamt

in einer Arbeitswoche höchstens 18 Uberstunden

verlangt werden.

(5) Die Leistung von Uberstunden über die normale

Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn

außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge

und sonstige Elementarereignisse, ferner

Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben

der Produkte sowie Gefährdung des Waldbest!lndes

eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend not- .

wendig madi.en.

(6) Die üblidi.en Früh- und Abendarbeiten, die .zu

den vertragsmäßigen Verrichtungen eines Dienstnehmers gehören, gelten nidi.t als Uberstunden."

(2) Die Achtwochenfrist (Abs. 1) wird auf Grund

eines ärztlichen Z·eugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem frühel'en oder späteren als

dem im Zeugnis angegebenen Zeitpunkt, so verkürzt

odE:r verlängert sich diese Frist entsprechend.

(3) Werdende Mütter dürfen keinesfalls beschäftigt

werden, wenn nach einer amtsärztlichen Bescheinigung Leben oder Gesundheit von Mutter

oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. -

(4) Werdende. Mütter haben, sobald ihnen ihre

Schwangerschaf.t bekannt ist oder eine vorzeitige

Beendigung der Schwangerschaft eingetreten iist,

dem Dienstgeber hilevon Mitteilung zu machen.

Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der

vierten Woche vor dem Beginn der AchtwochenfriS

t (Abs. 1) den Dienstgeber auf den Beginn derselblen aufmerksam zu machen. Auf Verlangen desDienstgebers haben sie über das Bestehen der Schwangerschaft und den Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen

Entbindung eine ärztliche Bescheinigung

vorzulegen.

(5) "Der Dienstgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin oder, wenn er eine

ärztliche Bescheinigung darüber verlangt hat, unverzüglich nach Vorlage dieser Bescheinigung hievon

der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Mitteilung

zu machen .. Hiebei sind Name, Alter und Tätigkeit der werdenden Mutter bekanntzugeben."

(2) Uber die im Abs. 1 festgesetzben Fr.istien hinaus ist . die Zulassung von Di-enstnehmerinnen zur Arbeit nach ihrer Entbindung so lange verboten, als

sie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehmerinnen sind

verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug

dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen

des Diienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die

voraus.sichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.

Kommt eine Dienstnehmerin diesen Ver154

Stück 19, Nr. 178

pflichtungen nicht nach, so V1erliiert sie für die Dauer

der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.

(3) Dienstnehmerinnen dürFen bis zum Ablauf

von 12 Wochen nach ;ihrer Entbindung nicht mit

den im § 80 Abs. 2 lit. a bis g genannten Arbeiten

beschäftigt werden."

37 d. § 84 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten:

.,Bei minderjährigen Dienstnehmerinnen muß dieser Vereinbarung überdies ei11Je Bescheinigung einer Einigungskommission oder der gesetzlichen Interessenvertretung

der Dienstnehmer beigeschlo,ssen

, sein, aus der hervorgeht, daß die Dienstnehmerin

über den gesetzlichen Kündigungsschutz im Falle

der Mutterschaft belehrt WUI'de."

(1) Unter Jugendlichen im Sinne dieses Gesetzes

sind Minderjährige zu verstehen, die nicht als Kinder im Sinne des § 90 Abs. 6 gelten und das 18. Le•

bensjahr noch nicht vollendet haben, jedenfalls aber, solange sie in einem Lehr- oder sonstigen, .mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen .

(2) Bei der Beschäftigung von Jugendlichen ist

auf deren Gesundheit und körperliche Entwidc.lung

besonders Rüde.sieht zu nehmen. Es . ist ihnen die

zum Besuch der Berufsschule (Kurse) notwendige

freie Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes · zu gewähren.

(3) Jugendliche (Abs.1) dürfen zur Nachtarbeit(§ 59) und 1m Uberstundenarbeit (§ 51'1) nicht herangezogen werden. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind

nur in besonders dringlichen Fällen (§ 61 Abs. 4)

zulässig.

(4) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben, dürfen nicht zu Akkordarbeiten,

akkordähnlichen A;rbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch

ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, wie beispielsweise Arbeiten,

für dte Entgelt gebührt, das auf Arbeits(Persönlichkei ts) bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, wenn

die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung'

die Kräfte des Jugendlichen übersteigt, sowie

zu Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo

herangezogen werden.

(5) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf für

Jugendliche die im § 55 Abs. 1 festgelegte Stundenzahi nicht überschreiten. § 56 gilt sinngemäß.

(6) Jugendlichen gebührt bis zum Ende des Dienstjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, in

jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub von

24 Werktagen.

(7) Der Dienstgeber ist verpflichtet, Dienstnehmern die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132 a ASVG erforderliche

Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.

(8) Die Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132 a

ASVG sind bei Jugendlichen, die erstmalig eine Beschäftigung angetreten haben, tunlichst binnen 2

Monaten durchzuführen. ·

(9) Betriebsinhabern, die wegen Ubertretung von

Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von

Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer

untersagt werden.

Stüdc 19, Nr.178 15S

Kinderarbeit

§ 90

(1) Kinder dürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, zu Arbeiten nicht herangezogen

werden.

(2) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Gesetzes

gilt die entgeltliche und die, wenn auch nicht . besonders entlohnte, regelmäßige Verwendung von

Kindern zu Arbeiten jeglicher Art. (3) Als Kinderar~eit gilt nicht die Beschäftigung

von Kindern, die ausschließlich zum Zwecke des Unterrichts oder der Erziel).ung erfolgt; ferner nicht

die Heranziehung von Kindern zu vereinzelten

leichten Dienstleistungen und die Beschäftigung

eigener Kinder mit leichten, wenn auch regelmäßigen

Leistungen von geringer Dauer.

(4) Die Beschäftigung SdJ,ulpflichtiger darf die Schulausbildung nicht ~eeinträchtigen.

(5) Bei der ~eschäftigung von Kindern im Slnne

des Abs. 3 ist auf deren Gesundheit, Sicherheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen und jede Gefährdung der Sittlichkeit zu vermeiden.

(6) Unter Kindern im Sinne dieses Gesetzes sind

Minderjährige zu verstehen, die

(7) Als eigene Kinder im Sinne dieses Gesetzes

gelten Kinder (Abs. 6), die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit

ihm bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert

sind oder .zu _ihm im Verhältnis von Stiefkindern

oder Wahlkindern stehen oder zu deren Vormund

er bestellt ist. Alle übrigen Kinder gelten als

fremde Kinder."

(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist

begutachtendes Fachorgan auf dem Gebiete des Dienstnehmerschutzes in der Land- und Forstwirtsch. aft.

(2) Die Verwaltungsbehörden und sonstigen Verwaltungsstellen

(1) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind verpflichtet, über alle ihnen bei

Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit

zu bewahren.

(2) Ubertretungen des Abs. 1 werden gemäß § 310

des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, bestraft, i 1

'1

156 Stück 19, Nr. 178

soforn die Tat nicht nach anderen BestimmungJn des Strafgesetzbuches einer strengeren Strafe unterliegt.

(3) Die Organe der Land- und Fors:twirtschaftsinspektion haben die Quelle jeder Beschwerde über

bestehende Mängel oder über eine Verletzung der

gesetzlichen Vorschriften 'als unbedingt vertraulich

zu behandeln und dürfen weder dem Betriebsinhaber

noch dessen Beauftragten andeuten, daß eine Be- ·

sichtigung durch eine Beschwerde veranlaßt worden

ist."

(1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerh.alb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen

Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse

fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob

Erwerbsabsicht besteht oder nicht.

(2) Die Einigungskommission hat auf Antrag festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 vorliegt.

Die Entscheidung der Einigungskommission

hat so lange bindende Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für die Entscheidung maßgebend

waren, wesentlich geändert haben und dies

in einem neuerlichen Verfahren festgestellt wird.

(3) Zur Antragstellung im Sinne des Abs. 2 sind

bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, der Betriebsrat, mindestens so viele

wahlberechtigte Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer berechtigt. Jeder

im Betrieb bestehende Wahlvorstand hat im Verfahren

Parteistepung.

Gleichstellung

§ 123

(1) Die Einigungskommission hat auf Antrag eine Arbeitsstätte, in der dauernd mehr als 10 Dienstnehmer beschäftigt sind und die nicht alle Merkmale

eines Betriebes im Sinne des § 122 Abs. 1 aufweist; einem selbständigen Betrieb gleichzustellen, wenn

sie räumlich vom Hauptbetrieb weit entfernt ist und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation eine Eigenständigkeit besitzt, die der eines Betriebes

nahekommt.

(2) Die Einigungskommission hat die Gleichstel.

lung auf Antrag für beendet zu_ erklären, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben

sind.

(3) Antragsberechtigt im Sinne der Abs. 1 und 2

sind der Betriebsrat, mindestens so viele Dienst:

iehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung

und die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer;

zur Antragstellung gemäß Abs. 2 ist auch

der Betriebsinhaber berechtigt.

Dienstnebmerbegriff

§ 124

(1) Dienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes

sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten

Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters.

(2) Als Dienstnehmer gelten nicht:

(1) Die Dienstnehmer dürfen in der Ausübung

ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht beschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden.

(2) Die Dienstnehmer können Anfragen, Wünsche,

Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen beim

Betriebsrat, bei jedem seiner Mitglieder und beim

Betriebsinhaber vorbringen.

(3) Die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden

Informations-, Interventions-, Uberwachungs-, Anhörungs- und Beratungsrechte des einzelnen Dienstnehmers

gegenüber dem Betriebsinhaber und die

entsprechenden Pflichten des Betriebsinhabers· bleiben

unberührt.

Aufgabe

§ 126

Die Organe der Dienstnehmerschaft des Betriebes

haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen,

gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer im Betrieb _wahrzunehmen und zu

fördern.

Grundsätze der Interessenvertretung

§ 127

(1) Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung- ist die Herbeiführung

eines Interessenausgleichs zum Wohl der

. Dienstnehmer und des Betriebes.

(2) Die Organe der Dienstnehmerschaft des Betriebes sollen bei Verwirklichung ihrer Interessenvertretungsaufgabe im Einvernehmen mit den

zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstnehmer vorgehen.

(3) Die Organe der Dienstnehmerschaft haben

ihre 'Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Sie sind nicht befugt, in die Führung und den Gang des Betriebes durch selbständige

Anordnungen einzugreifen.

(4) Die Organe der Dienstnehmerschaft können

zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die

zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer

beiziehen. Den Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer ist in

diesen Fällen oder, soweit dies zur Ausübung

der ihnen durch dieses Gesetz eingeräumten

Befugnisse sonst ,erforderlich ist, nach Unterrichtung

des Betriebsinhabers oder seines Vertreters

Zugang zum Betrieb zu gewähren. Abs. 3 und § 201 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer

eingeräumten Befugnisse kommen nur jenen freiwilligen

Berufsvereinigungen zu, denen gemäß § 40 Abs. 2 Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde.

Organisationsrecht

Organe der Dienstnehmerschaft

§ 128

(1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens

5 sümmberechtigte (§ 137 Abs. 1) Dienstnehmer

beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen von der Dienstnehmerschaft Organe

zu bilden. Bei der Berechnung dieser Zahl

haben die gemäß § 141 Abs. 3 Z. 1 vom passiven

Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen

des Betriebsinhabers außer Betracht

zu bleiben.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als 5 ständige Dienstnehmer ohne Einrechnung

der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 2) beschäftigen.

(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes

·haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen im Betrieb mitarbeiten,

mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft

leben und bei der Führung des Betriebes

ein leitender Angestellter nicht beschäftigt

wird.

(4), Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als

auch die Gruppe der Angestellten (§ 129 Abs. 3) die Voraussetzungen des Ab~. 1, so sind folgende Organe zu bilden:

(5) Erfüllt nur eine Gruppe di_e Voraussetzungen

des Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Grup_Renversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung

eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende

Organe zu bilden:

(6) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe

umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so

sind folgende Organe zu bilden:

(1) Die Betriebs(Betriebshaupt)versammlung besteht

aus der Gesamtheit der Dienstnehmer (§ 124)

des Betriebes.

(2) Die Gruppenversammlung der Arbeiter besteht

aus den Dienstnehmern, die der Gruppe der Arbeiter, die Gruppenversammlung der Angestellten

besteht aus den Dienstnehmern, die der Gruppe

der Angestellten angehören.

(3) Für die Gruppenzugehörigkeit ist die auf Gesetz beruhende arbeitsvertragliche Stellung der Dienstnehmer maßgebend. Zur Gruppe . der Angestellten

gehören ferner Arbeitnehmer, die mit dem Dienstgeber die Anwendung des Angestelltengesetzes

des Gutsangestelltengesetzes sowie des Angestelltenkollektivvertrages,

der auf _den Betri~b

Anwendung findet, zuzüglich einer Emstufung m

die Gehaltsordnung dieses Kollektivvertrages unwideiruflich vereinbart haben. Lehrlinge, die zu

Angestelltentätigkeiten ausgebildet werden, zählen

zur Gruppe der Angestellten, die übrigen Lehrlinge

zur Gruppe der Arbeiter.

(4) Betriebsratsmitglieder gelten als Angehörige

jener Dienstnehmergruppe, die sie gewählt hat.

Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§130

(1) Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:

(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gerriäß § 152 Abs. 1 Z. 4 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung. eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 128 Abs. 5. ·

(3) ber · Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.

Ordentliche und außerordentliche Versammlungen

§ 131

' (1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat mindestens

einmal in jedem Kalenderhalbjahr, die Betriebshauptversammlung

mindestens einmal in jedem

Kalenderjahr st~ttzufinden.

(2) Eine Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat außerdem binnen _ 2 Wochen stattzufinden,

wenn mehr als ein Drittel der in der

betreffenden Versammlung stimmberechtigten

Dienstnehmer oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder,

im Falle der Betriebshauptversammlung

auch dann, wenn einer der beiden Betrieb~räte dies

verlangt. ·

Teilversammlungen

§ 132

(1) Wenn nach Zahl der Dienstnehmer, Arbeitsweise

oder Art des Betriebes die Abhaltung von

Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen

oder die Teilnahme der Dienstnehmer an diesen

nicht oder nur schwer möglich ist, können Betriebs(

Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen in Form

von Teilversammlungen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen

obliegt dem Betriebsi:at . (Betriebsausschuß).

(2) · Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des § 130 ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen

abgegebenen Stimmen maßgebend.

Einberufung

§ 133

(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung ist vom

Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung vom Betriebsausschuß einzuberufen.

(2) Besteht kein Betriebsrat (Betriebsausschuß)

oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:

(3) Die Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt) versammlung hat unter gleichzeitiger

Bekanntgabe der Tageso~dnung zu erfolgen.

Vorsitz

§ 134

Die Vorsitzführung obliegt dem Obmann des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen

des § 133 Abs. 2 dem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreis

der stimmberechtigten Dienstnehmer übertragen.

Stück 19, Nr. 178 ,159

Zeitpunkt und Ort der Versammlungen

§ 135

(1) Wenn es dem Betriebsinhaber unter Berücksichtigung der betrieblichen V.erhältnisse zumutbar

ist, können Betriebs(Gruppen-, ßetriebshaupt)versammlungen während der Arbeitszeit abgehalten

werden. Wird die Versammlung während der Arbeitszeit abgehalten, -entsteht den Dienstnehmern

für den erforderlichen Zeitraum ein Anspruch auf

Arbeitsfreistellung. Ansprüche der Dienstnehmer

auf Fortzahlung des Entgeltes für diesen Zeitraum

können, soweit dies nicht im Koliektivvertrag geregelt

ist, durch Betriebsvereinbarung gereg~lt werden.

Dies gilt auch für die Vergütung von Fahrtkossten.

(2) Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung kann im Betrieb oder außerhalb desselben

stattfinden. Find~t die Versammlung innerhalb

des Betriebes statt, hat der Betriebsinhaber

nach Tunlichkeit die erforderlichen Räumlichkeiten

zur Verfügung zu stellen.

Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen

Interessenvertretungen

§ 136

Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen

sind nicht öffentlich. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die Steiermärkische Landarbeiterkammer sind berechtigt, zu .allen Be- - triebsversammlungen Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb kann auf Einladung der Einberufer an den Betriebsversammlungen teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung

sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

Stimmberechtigung und Beschlußfassung

§ 137

(1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige

Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft

stimmberechtigt, der das 18. Lebensjahr voll-

. endet hat, am Tage der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist und nicht vom Wahlrecht

zu den gesetzgebenden Körperschaften ausgeschlossen

ist.

(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von

mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

Beschlüsse über die Enthebung des · Betriebsrates

(§ 130 Abs. 1 Z. 4) oder eines Betriebsratsmitgliedes

(§ 130 Abs. 2) bedürfen der Mehrheit von zwei

Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über

die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 128 Abs. 5 bedürfen der Mehrheit von

zwei Dritteln der für die Wahl des jeweiligen

Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten. Abstimmungen

über die Bildung eines gemeinsamen

Betriebsrates im Sinne des § 128 Abs. 5 und über

Enthebungen haben geheim zu erfolgen.

(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger

als die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer

anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten;

nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsvers!lmmlung

ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten

Dienstnehmer beschlußfähig. Diese Bestimmung

gilt nicht in den Fällen der §§ 128 Abs. 5

und 130 Abs. 1 Z. 3 bis 5 und 8 und wenn die Betriebsversammlung

gemäß § 133 Abs. 2 . Z. 2 von

einer freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen

Interessenvertretung der Dienstnehmer einberufen

wurde.

Betriebsrat

Zahl der Betriebsratsmitglieder

§ 138

(1) Der Betriebsrat besteht in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit 5 bis 9 Dienstnehmern

aus einer Person, mit 10 bis 19 Dienstnehmern aus

2 Mitgliedern, mit 20 bis 50 Dienstnehmern aus

3 Mitgliedern, mit 51 bis 100 Dienstnehmern

aus 4 Mitgliedern. In Betrieben (Dienstnehmergruppen)

mit mehr als 100 Dienstnehmern erhöht

sjch für je weitere 100 Dienstnehmer, in Betrieben

mit mehr als 1000 Dienstnehmern für je weitere

400 Dienstnehmer die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates

um ein Mitglied. Bruchteile von 100

bzw. 400 werden für voll gerechnet.

(2) Die Zahl der Mitglieder eines Betriebsrates

bestimmt sich nach der. Zahl der am Tage der Be- -..triebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes

im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer. Eine spätere Änderung der Zahl der Dienstnehmer ist auf

die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates ohne Einfluß. W ahlgryndsätze

§ 139

(1) Die Mitglieder des Betriebsrates werden auf

Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen

Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche

Stimmabgabe oder in den Fällen des § 144 Abs. 3 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege

zu erfolgen.

(2) Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Berechnung der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfa11enden Mitglieder des Betriebsrates hat nach dem System von d'Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist

in Dezimalzahlen zu errechnen,. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen

Anspruch auf eine Mitgliedsstelle, so entscheidet

das Los.

(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so

sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Aktives Wahlrecht

§ 140

(1). Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne

Unterschied der Staatsbürgersdiaft, die am Tage

der Betriebsversammlung zur Wahl tles Wahlvorstandes

das 18. Lebensjahr vollendet haben, an

diesem Tage und am Tage der Wahl im Rahmen

des Betriebes beschäftigt und nicht vom Wahlrecht

zu den gesetzgebenden Körperschaften ausgeschlossen

sind.

160 Stück 19, Nr. 178

(2) \.Verden getrennte Betriebsräte gewählt, ist

für die Wahlberechtigung Gruppenzugehörigkeit

(§ 129 Abs. 2 bis 4) erforderlich.

Passives Wahlrecht

§ 141

(1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, sofern sie

am Tage der Ausschreibung der Wahl volljährig,

seit mindestens 6 Monaten im Rahmen des Betriebes

oder des Unternehmens, dem der Betrieb

angehört, beschäftigt sind und die Voraussetzungen

für das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften

erfüllen.

(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige

der anderen Dienstnehmergruppe wählbar.

(3) Abgesehen von den Personen, die gemäß § 3 Abs. 2 vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:

(4) Sind mindestens 4 Betriebsratsmitglieder zu

wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung

der Dienstnehmer wählbar. Mindestens drei

Viertel der Betriebsratsmitglieder müssen Dienstnehmer

des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied

oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.

(5) In neuerrichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch

nicht 6 Monate im Betrieb oder Unternehmen

beschäftigt sind.

(6) Als Saisonbetriebe gelten -Betriebe, die ihrer

Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten

oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres

erheblich verstärkt arbeiten.

Berufung des Wahlvorstandes

§ 142

(!) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl

des Betriebsrates hat die Betriebs(Gruppen)versammlung

einen Wahlvorstand (Ersatzmitglieder)

zu bestellen. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat

besteht, ist der Wahlvorstand so rechtzeitig

zu bestellen, daß der neugewählte Betriebsrat bei

Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar

nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden

Betriebsrates seine Konstituierung vornehmen

kann.

(2) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt

oder die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates vorzeitig beendet, ist unverzüglich ein Wahlvorstand zu

bestellen.

(3) Der Wahlvorstand besteht aus 3 Mitgliedern.

In den Wahlvorstand können als Mitglieder

wahlberechtigte Dienstnehmer, in Betrieben, in denen

dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt

sind, auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte

einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung

oder gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer

berufen werden. Mtndestens 2 Mitglieder

des Wahlvorstandes müssen Dienstnehmer des Betriebes sein.

(4) Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt . durch

die Betriebs(Gruppen)versammlung. Als gewählt

gelten die Kandidaten jenes Vorschlages, der die

meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit

entscheidet das Los. Wird nur ein Vorschlag

erstattet, so gelten ohne eine Abstimmung

die Kandidaten dieses Vorschlages als gewählt.

(5) In neuerrichteten Betrieben hat zur Vorbereitung und Durchführung der erstmaligen Wahl

eines Betriebsrates die Betriebs(Gruppen)versammlung

die Bestellung des Wahlvorstandes binnen

4 Wochen nach dem Tage der Aufnahme des Betriebes vorzunehmen.

Vorbereitung der Wahl

§ 143

(1) Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung

die Wahl unverzüglich vorzubereiten und innerhalb

von 4 Wochen durchzuführen.

(2) Der Wahlvorstand hat die Wählerliste zu

verfassen und sie zur Einsicht der Wahlberechtigten im Betrieb aufzulegen. Er hat ferner die Wahl

in Form einer Wahlkundmachung auszuschreiben,

über die gegen die Wählerliste vorgebrachten Einwendungen

und darüber zu entscheiden, welche

Wahlberechtigten zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt

sind. Er hat die Wahlvorschläge entgegenzunehmen

und über ihre Zulassung zu entscheiden.

(3) Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand

die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Dienstnehmer rechtzeitig zur Verfügung

zu stellen.

(4) Die Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen und von mindestens doppelt so vielen

wahlberechtigten Dienstnehmern zu unterfertigen,

als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Unterschriften

von Wahlwerbern werden auf die erforderliche

Anzahl von Unterschriften des Wahlvorschlages

nur bis zur Höhe der Zahl der zu wählenden

Betriebsratsmitglieder angerechnet. Der Wahlvorstand hat die zugelassenen Wahlvorschläge

zur Einsicht im Betrieb aufzulegen.

(5) Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1 genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend

nach, so kann er von der Betriebs(Gruppen)versammlung enthoben werden. In diesem Fall ist

von dieser Versammlung gleichzeitig ein Wahlvorstand

zu bestellen.

Durchführung der Wahl

§ 144

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahlhandlung zu

.leiten und das Wahlergebnis festzustellen.

Stück 19, Nr. 178 161

(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Wahl hat mittels Stimmzettels zu erfolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 persönlich auszuüben.

(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes oder Krankheit

am Wahltag an der Leistung der Dienste oder

infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen ·

wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an

der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben

das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese

hat im Postweg zu erfolgen. ·

Mitteilung des Wahlergebnisses

§ 145

Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen

und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort

des Betriebes zuständigen Einigungskommission,

den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen

und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung

der Dienstnehmer mitzuteilen.

Vereinfachtes Wahlverfahren

§ 146

Unbeschadet der Bestimmungen des § 139 Abs. 1

gilt in Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen

bis zu 2 Betriebsratsmitglieder zu wählen sind,

folgendes:

(1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede

wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist, vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses

an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission

anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen

des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze

des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch

das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(2) Die im Abs. 1 genannten Anfechtungsb.erechtigten sowi1e der Betriebsinhaber sind berechtigt,

binnen Monatsfrist, vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, w;enn die Wahl

ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels

Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen gewesen

wäre.

Nichtigkeit

§ 148

Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines

rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Antrag

auf Feststellung bei der Einigungskommission geltend

gemacht werden. Die Entsche'idung der Einigungskommission

über die Nichtigkeit der Wahl

hat bindende Wirkung.

Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

§ 149

(1) Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt

3 Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des

früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung

vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(2) Erklärt die Einigungskommission die Wahl

eines Betriebsrates auf ·Grund einer Anfechtung

nach § 147 Abs. 1 oder 2 für ungültig, so führt der frühere Betriebsrat die laufenden Geschäfte bis zur Konstituierung des neugewählten Betriebsrates,

höchstens jedoch bis zum Ablauf von 3 Monaten,

ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung gerechnet,

weiter. Dies gilt nicht; wenn die Tätigkeitsdauer

des früheren Betriebsrates gemäß § 150 vorzeitig

geendet hat.

(3) Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer (Abs. 1)

gesetzten Rechtshandlungen eines Betriebsrates werden in ihrer Gültigkeit durch die zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich erfolgte Aufhebung

der Betriebsratswahl nicht berührt.

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 150

Vor Ablauf d'es im § 149 Abs. 1 bezeichneten

Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates,

wenn

(1) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat beginnt

mit Annahme der Wahl und erlischt, wenn

(2) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt für Mitglieder, die gemäß § 141 Abs. 4 gewählt wurden,

auch mit Beendigung einer Funktion oder Anstellung

bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung

der Dienstnehmer.

(3) Die Mitgliedschaft aller Mitglieder des Betriebsrates erlischt, wenn die Konstituierung des Betriebsrates nicht innerhalb von 6 Wochen

nach . Ablauf der im § 154 Abs. 1 gesetzten Frist

erfolgt.

(4) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat ist von der Einigungskommission über Antrag abzuerkennen,

wenn das Betriebsratsmitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Antragstellung sind der Betriebsrat, jedes Betriebsratsmitglied und der Betriebsinhaber berechtigt.

Ersatzmitglieder

§ 153

(1) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft

oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes

tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle. Dies gilt nicht bei Erlöschen der Mitgliedschaft aller Betriebsratsmitglieder gemäß § 152 Abs. 3.

(2) Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Betriebsrates

folgenden Wahlwerber. Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder wird durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt. Verzichtet

ein Ersatzmitglied auf das Nachrücken, so verbleibt es weiterhin als Ersatzmitglied auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihung.

(3) Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung von

W9-hlvorschlägen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (§ 146 Z. 3), so tritt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl an

die Stelle des ausgeschiedenen oder verhinderten

Mitgliedes. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet

das Los.

Konstituierung des Betriebsrates

§ 154

(1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Betriebsrates hat die gewählten Mitglieder zur Wahl

der Organe des Betriebsrates einzuberufen (konstituierende Sitzung). Die Einberufung hat spätestens

innerhalb von 6 Wochen nach Durchführung

der Betriebsratswahl zu erfolgen.

(2) In der konstituierenden Sitzung hat der Einberufer bis zur erfolgten Wahl des Obmannes den Vorsitz zu führen.

(3) Die Betriebsratsmitglieder haben aus ihrer

Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Obmann, einen oder mehrere Stellvertreter und,

falls erforderlich, weitere Funktionäre zu wählen.

Besteht ein Betriebsratsfonds, ist ein Kassaverwalter

zu wählen. Die Wahl der Betriebsratsfunktionäre

erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.

(4) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist eine Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen,

wenn

(5) Besteht der Betriebsrat aus Vertretern beider Dienstnehmergruppen, so dürfen der Obmann und

sein Stellvertreter nicht der gleichen Gruppe ange~ hören.

(6) Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die Obmannstelle vorgeschlagene Betriebsratsmitglied als

gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert

hat, der bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt auch hier Stimmengleichheit vor, so entscheidet das Los. In diesem Fall ist der Obmannstellvertreter jener wahlwerbenden

Gruppe zu entnehmen, die auf Grund

des Losentscheides nicht den Obmann stellt. Im Falle der Stimmengleichheit bei der Wahl der

übrigen Funktionäre findet § 156 Abs. 2 sinngemäß

Anwendung.

(7) Besteht ein Betriebsrat aus 2 Mitgliedern,

so wird mangels Einigung dasjenige Obmann, das

bei der Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt

hat .. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wurden die Betriebsratsmitglieder auf einen Wahlvorschlag gewählt, so wird mangels Einigung

das an erster Stelle gereihte Mitglied Obmann.

(8) Der Obmann hat unmittelbar nach Beendigung

der konstituierenden Sitzung das Ergebnis

der Wahl der Betriebsratsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder dem Betriebsinhaber,

der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung

und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer sowie der zuständigen Einigungskommission anzuzeigen und im Betrieb

durch Anschlag kundzumachen.

Sitzungen des Betriebsrates

§ 155

(1) Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom

Obmann, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, mindestens einmal im Monat einzuberufen und

zu leiten. Die Mitglieder des Betriebsrates sind

rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung

zu laden.

l

Stück 19, Nr. 178 163

(2) Der Obmann hat den Betriebsrat binnen 2

Wochen einzuberufen, wenn es ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch 2 Mitglieder

verlangen.

(3) Kommt der Obmann seinen Verpflichtungen

gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, hat die Einigungskommission auf Antrag der gemäß Abs. 2 Berechtigten

die Sitzung einzuberufen.

(4) Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht

öffentlich. Der Betriebsrat kann bei Erledigung bestimll! ter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.

Beschlußfassung

§ 156

(1) Der Betriebsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Gesetz

oder in der Geschäftsordnung (§ 158) keine

strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die

der Obmann gestimmt hat. Beschlüsse über die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung oder

Entlassung eines Dienstnehmers bedürfen der Mehrheit

von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Besteht ein Betriebs-rat nur aus 2 Mitgliedern,

kommt ein Beschluß nur bei Ubereinstimmung beider

Mitglieder zustande.

(3) Der Beschluß über den Rücktritt des Betriebsrates bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder. Ubertragung von Aufgaben

§ 157

(1) Der Betriebsrat kann im Einzelfall die Durchführung einzelner seiner Befugnisse einem oder

mehreren seiner Mitglieder übertragen.

(2) Der Betriebsrat kann im Einzelfall die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse

einem Ausschuß übertragen.

(3) Der Betriebsrat kann in der Geschäftsordnung

einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten

·die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse übertragen.

(4) Für die Sitzungen der Ausschüsse gemäß Abs. 2 und 3 ist § 155 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter

teilzunehmen.

Autonome Geschäftsordnung

§ 158

Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei

Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung

beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere

regeln:

(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung

des Betrilebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von WohlfahrtSleinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Dienst11Jehmerschaft kann von den Dienstnehmern

eine Betriebsraitsumlage eingehoben we11den. Sie

darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes

betragen.

(2) Die Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage

beschließt auf Antrag des Betriebsrates die Betriebs(Gruppen)versammlung; zur Beschlußfassung

ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte

der stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich.

(3) Die Umlagen sind vom Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn(Gehalts)

auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen.

Betriebsratsfonds

§ 162

(1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie

sonstige für die im § 161 Abs. 1 bezeichneten

Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den

mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebs-•

ratsfonds,

(2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt

dem Betriebsrat; Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Obmann des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.

(3) Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur

zu den im § 161 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.

164 Stück 19, Nr. 178

(4) Wird ein Betriebsratsfonds errichtet, hat die Betriebs(Gruppen)versammlung eine Regelung über

die Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen

Verwaltungs- bzw. Vertretungsorgans zu beschließen. Ein solcher Beschluß hat die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer

der vertretungs,weisen Verwaltung und das vorgesehene Vertretungs- und Verwaltungsorgan zu bestimmen.

(5) Hat die Betriebsversammlung einen Beschluß

im Sinne des Abs. 4 nicht gefaßt, obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für

die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Vertretungs( Verwaltungs,)organs, höchstens aber für einen Zeitraum von 6 Monaten, dem ältesten Rechnungsprüfer,

wenn keine Rechnungsprüfer bestellt sind,

der Steiermärkischen Landarbeiterkammer. Nach

Ablauf von 6 Monaten ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.

(6) Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung

und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds obliegt der Steiermärkischen Landarbeiterkammer.

·

(7) Der Betriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn der Betrieb dauernd eingestellt wird. Die nähere Regelung ist durch Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung bei Errichtung des Betriebsratsfonds

zu treffen. Spätere Beschlüsse sind gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebseinstellung gefaßt wurden.

(8) Wird wegen Wegfalls der Voraussetzungen

für das Bestehen getrennter Betriebsräte ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt, so verschmelzen

die bestehendPn Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen

Fonds. Werden infolge Wegfalls der Voraussetzungen

für das Bestehen eines gemeinsamen

Betriebsrates getrennte Betriebsräte gewählt, so

zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte Fonds

für jede Arbeitnehmergruppe. Das Vermögen ist

nach dem Verhältnis der Zahlen der gruppenangehörigen

Arbeitnehmer auf die getrennten Betriebsratsfonds

aufzuteilen.

(9) Wird auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 128 Abs. 5) errichtet, ist die Verwendung der bestehenden Betriebsratsfonds durch Beschluß der jeweils

zuständigen Betriebs(Gruppen)versammlung zu regeln.

·

(10) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer ist

vom Beschluß über die Auflösung des Betriebsratsfonds oder von Maßnahmen im Zusammenhang mit

der Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragungen

bei Zusammenlegung und Trennung

zu verständigen. Sie hat die Durchführung

der Auflösung durch einen Vertreter zu überwachen.

(11) Die Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragung bei Zusammenlegung und Trennung obliegt der Steiermärkis,chen Land.arbeiterkammer, wenn

(12) Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß geht auf die Steiermärkische Landarbeiterkammer über und ist von

dieser für Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer

zu verwenden.

Rechnungsprüfer

§ 163

(1) Zur Uberprüfung der Verwaltu,ng und Gebarung

des Betriebsratsfonds hat die Betriebs(Gruppen)

versammlung anläßlich der Beschlußfassung

über die Einhebung einer Betriebsratsumlage aus

ihrer Mitte in geheimer Wahl mit Mehrheit der

abgegebenen Stimmen einen, in Betrieben (Dienstnehmergruppen)

mit mehr als 20 Dienstnehmern

2 Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese

dürfen dem Betriebsrat nicht angehören. § 146 Z. 4

ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Betriebsausschuß

Voraussetzung und Errichtung

§ 164

(1) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte

für die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten

bestehen, bildet die Gesamtheit der Mitglieder beider

Betriebsräte zur Wahrnehmung gemeinsamer

Angelegenheiten den Betriebsausschuß.

(2) Die Sitzung zur Wahl des Obmannes des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreters ist von

den Obmännern der Betriebsräte gemeinsam einzuberufen. Kommt es innerhalb von 2 Wochen zu

keiner Einigung, kann ein Obmann allein die Einberufung

vornehmen. Für die Wahl ist die Anwesenheit

von mindestens der Hälfte der Mitglieder

jedes Betriebsrates erforderlich.

(3) Bis zur Wahl des Obmannes des Betriebsausschusses führt jener Betriebsratsobmann den Vorsitz,

der die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert.

Der Obmann des Betriebsausschuss·es und

dessen Stellvertreter werden aus der Mitte der Mitglieder

beider Betriebsräte mit Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gewählt. Der Stellvertreter ist

aus der Mitte der Mitglieder jenes Betriebsrates

zu wählen, dem der Obmann als Mitglied nicht angehört.

§ 146 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) In Betrieben, in denen für jede Gruppe nur

je ein Betriebsratsmitglied zu wählen ist, gilt mangels Einigung jener als Obmahn des Betriebsausschusses,

der die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert.

Bei gleicher Gruppenstärke entscheidet

das Los.

(5) Der Obmann des. Betriebsausschusses und dessen

Stellvertreter sind neu zu wählen, sobald einer

der beiden Betriebsräte sich nach Neuwahl konstituiert

hat.

Geschäftsführung

§ 165

(1) Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden nicht anderes

bestimmt wird, § 155 Abs. 1, 3 und 4, § 156, § 157

Stück 19, Nr. 178 165

Abs. 1 bis 3, § 158 Z. 1 und 2, § 159 und § 160 sinngemäß

anzuwenden.

(2) Der Obmann hat den Betriebsausschuß binnen

2 Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt.

(3) Werden bei einer Abstimmung sämtliche anwesenden Betriebsratsmitglieder einer Gruppe überstimmt,

bedarf es in einer zweiten Abstimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Ist für jede Gruppe nur ein Betriebsratsmitglied

zu wählen, bedarf es für das Zustandekommen

eines Beschlusses der Ubereinstimmung beider

Betriebsratsmitglieder.

Betriebsräteversammlung

Zusammensetzung und Gesdläftsführung

§ 166

(1) Die Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bildet die Betriebsräteversammlung. Die Betriebsräteversammlung ist

mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentralbetriebsrat einzuberufen. Den Vorsitz führt der Obmann des Zentralbetriebsrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(2) Zur Besdllußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer (§ 170 Abs. 4) und über die Enthebung des Zentralbetriebsrates (Abs. 4) kann die Betriebsräteversammlung von jedem Betriebsrat einberufen werden. In diesem Fall führt der Obmann

des einberufenden Betriebsrates den Vorsitz.

(3) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von

mindestens der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder

des Unternehmens erforderlich. Die Beschlüsse werden

mit einfadler Mehrheit der abgegebenen Stimmen

gefaßt.

(4) Für eine Beschlußfassung über die Enthebung

des Zentralbetriebsrates, ist die Anwesenheit von

drei Vierteln aller Betriebsratsmitglieder des Unternehmens und eine Mehrheit von zwei Dritteln der

abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedem Betriebsratsmitglied kommen so viele Stimmen zu, als der Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten

Dienstnehmer, geteilt durch die Anzahl

der Gewählten, entspricht. Die Abstimmung

über die Enthebung hat mittels Stimmzettels und

geheim zu erfolgen.

(5) Sind bei Beginn der Betriebs,räteversammlung

weniger als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder

des Unternehmens anwesend, so ist eine halbe

Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschlußfähig.

Diese Bestimmung gilt nicht im Falle

der Enthebung des Zentralbetriebsrates. Im übrigen

sind die Bestimmungen der §§ 135 Abs. 2 und 136

sinngemäß anzuwenden.

Aufgaben

§ 167

Der Betriebsräteversammlung obliegt:

(1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates werden

von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte

nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

(§ 139 Abs. 2) geheim gewählt. Jedem wahlberechtigten

Betriebsratsmitglied kommen so viele Stimmen

zu, als der Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl

wahlberechtigten Dienstnehmer, geteilt

durch die Anzahl der Gewählten, entspricht.

(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels, und zwar

durch persönliche Stimmabgabe oder durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.

(3) Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf

eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und Angestellten und der einzelnen Betriebe

des Unternehmens im Zentralbetriebsrat Bedacht

genommen werden.

(4) Der Wahlvorstand besteht aus mindestens

3 Betriebsratsmitgliedern. Jeder im Unternehmen

bestehende Betriebsrat hat eines seiner Mitglieder

in den WahJvorstand zu entsenden. Die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes kann mit Zustimmung

aller im Unternehmen bestellten Betriebsräte

bis auf 3 herabgesetzt werden. Bestehen in den Betrieben des Unternehmens nur 2 Betriebsräte,

so sind 2 Mitglieder des Wahlvorstandes vom

Betriebsrat des nach der Zahl der Dienstnehmer

größeren Betriebes zu entsenden. Der Wahlvorstand

hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich

vorzubereiten und innerhalb von 4 Wochen durchzuführen.

(5) Auf die Berufung des Zentralbetriebsrates

sind die Vorschriften des § 139 Abs. 3, § 142 Abs. 2, § 144 Abs. 1 sowie der §§ 145, 147 und 148 sinngemä~ anzuwenden.

Tätigkeitsdauer

§ 170

(1) Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates

beträgt 3 Jahre. § 149 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

166 Stück 19, Nr. 178

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit

endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn

(3) Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat erlischt, wenn

(4) Hat in einem Unternehmen die Tätigkeit des Zentralbetriebsrate deshalb geendet, weil durch

vorübergehende Stillegung von Betrieben dem Unternehmen

nur mehr ein Betrieb angehört oder die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates unter

3 gesunken ist, und wird in der Folge in wenigstens

einem dieser stillgelegten Betriebe die Tätigkeit

wieder aufgenommen, so können die Mitglieder

der Betriebsräte des Unternehmens die Fortsetzung

der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates• bis zur Beendigung

seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen,

wenn

(5) Für den Eintritt von Ersatzmitgliedern ist

§ 153 sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhin-.

derte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken

in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet

die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied

in den Zentralbetriebsrat.

Geschäftsführung

§ 171

Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates

sind die Vorschriften des § 154 Abs. 1 bis 4, 6 und 8, § 155, § 156, § 157 Abs. 1 bis 3, § 158 Z. 1

und 2 und § 159 sinngemäß anzuwenden.

Aufwand

§ 172

(1) Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse für den Zentralbetriebsrat sind in sinngemäßer Anwendung

des § 160 vom Betriebsinhaber zur Verfügung zu

stellen.

(2) Die den einzelnen Mitgliedern des Zentralbetriebsrates in Ausübuncr ihrer Tätiqkeit erwachsenden

Barauslagen sind aus dem Zentralbetriebsratsfonds,

ist ein solcher nicht errichtet, aus dem Betriebsratsfonds des Betriebes, der das Mitglied

in den Zentralbetriebsrat entsendet hat, zu entrichten.

Zentralbetriebsratsumlage

§ 173

(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung

des Zentralbetriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmersdiaft

des Unternehmens kann eine Zentralbetriebsratsumlage eingehoben werden. Sie darf

höchstens 25 Prozent der Betriebsratsumlage betragen.

(2) Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage beschließt auf Antrag des Zentralbetriebsrates

oder eines Betriebsrates die Betriebsräteversammlung.

Die Zentralbetriebsratsumlage ist aus

den in den einzelnen Betrieben des Unternehmens

eingehobenen Betriebsratsumlagen zu en\richten.

(3) Der Dienstgeber hat die Zentralbetriebsratsumlage von der einbehaltenen Betriebsratsumlage

in Abzug zu bringen und unmittelbar an den Zentralbetriebsratsfonds

abzuführen.

Zentralbetriebsratsfonds

§ 174

Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage

sowie sonstige für die im § 173 Abs. _1 bezeichneten

Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden

den mit Rechtspersönlichkeit augestatteten Zentralbetriebsratsfonds,

der vom Zentralbetriebsrat verwaltet

wird. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds

sind zu den im § 173 Abs. 1 bezeichneten Zwecken

zu verwenden.

Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds

§ 175

Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn

die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates

dauernd weggefallen sind. In diesem Fall ist das Vermögen auf jene Betriebsratsfonds

des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage

Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds ·geleistet

wurden, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt

nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen

Betriebsratsfonds beitragspflichtigen Dienstnehmer.

§ 162 Abs. 2, 4 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds

§ 176

(1) Zur Dberprüfung der Verwaltung und Gebarung

des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung anläßlich der Besdtlußfassung

über die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage

aus, ihrer Mitte in geheimer Wahl mit Mehrheit der

abgegebenen Stimmen 2 Rec::hnungsprüfer (Stellvertreter)

zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat

nicht angehören. § 146 Z. 4 ist sinngemäß

anzuwenden.

·stüc:k 19, Nr. 178 167

(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Befugnisse der Dienstnehmerschaft

Allgemeine Befugnisse

Uberwachung

§ 177

Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung der

die Dienstnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorsduiften

zu überwachen. Insbesondere stehen

ihm folgende Befugnisse zu:

(1) Der Betriebsrat hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Dienstnehmer

berühren, beim Betriebsinhaber und erforderlichenfalls

bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes entsprechende Maßnahmen zu beantragen

und die Bes,eitigung von Mängeln zu verlangen.

Insbesondere ist der Betriebsrat berechtigt:

(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat auf dessen Verlangen in allen Angelegenheiten,

die die Interessen der Dienstnehmer des Betriebes berühren, anzuhören.

Allgemeine Information

§ 179

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat

über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen,

sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen

Interessen der Dienstnehmer des Betriebes

berühren, Auskunft zu erteilen.

Beratung

§ 180

(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des- Betriebsrates monatlich gemeinsame Beratungen

über laufende Angelegenheiten, allgemeine

Grundsätze der Betriebsführung in sozialer,

personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht

sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen

abzuhalten und ihn dabei über wichtige Angelegenheiten zu informieren.

(2) Betriebsrat und Betriebsinhaber sind berechtigt, an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen

Körperschaften das Ersuchen zu richten, einen Vertreter

zur Teilnahme an diesen Beratungen zu entsenden,

sofern über Betriebsänderungen oder ähnlich

wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkung

auf die Dienstnehmer des Betriebes haben

beraten werden soll. Betriebsinhaber und Betriebs~

rat haben einander gegenseitig rechtzeitig Mitteilung

zu machen, um dem anderen Teil die Beiziehung

seiner Interessenvertretung zu ermöglichen.

Errichtung und Verwaltung von

Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer

§ 181

Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen

sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen

zu errichten und ausschließlich

zu verwalten.

Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten

Mitwirkung in Angelegenheiten d~r

betrieblichen Berufsausbildung und Schulung

§ 182

(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über

geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung

zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis

zu setzen.

i

168 Stück 19, Nr. 178

(2) Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung, Schulung und Umschulung zu erstatten und Maßnahmen

zu beantragen. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,

mit dem Betriebs-rat über dessen Vorschläge

und Anträge zu beraten.

(3) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Planung

und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen mitzuwirken. Art und Umfang . der Mitwirkung können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.

(4) Der Betriebsrat hat das Recht, an den Verhandlungen

· zwischen dem Betriebsinhaber und den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung über

Maßnahmen der betrieblichen Schulung, Ums,chulung

und Berufsausbildung teilzunehmen. Zeitpunkt und Gegenstand der Beratungen sind ihm rechtzeitig

mitzuteilen.

(5) Der Betriebsrat ist berechtigt, sich an allen

behördlichen Besichtigungen zu beteiligen, welche

die Planung und Durchführung der betrieblichen

Berufsausbildung berühren.

(6) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen

Schulungs- und Bildungseinrichtungen teilzunehmen.

Art und Umfang der Teilnahme sind durch Betriebsvereinbarung

zu regeln. Kommt zwischen Betriebsinhaber

und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung

oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung

eine Einigung nicht zustande, entscheidet

auf Antrag eines der Streitteile die landund

forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.

(7) Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung

von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungsund Bildungseinrichtungen können durch ·Betriebsvereinbarungen geregelt werden.

(8) Der Betriebsrat kann die Auflösung einer betriebs- oder unternehmenseigenen Schulungs- oder Bildungseinrichtung binnen 4 Wochen bei der Einigungskommission anfechten, wenn sie den in

einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Auflösungsgründen

widerspricht oder, wenn solche Regelungen

nicht bestehen, unter Abwägung der Interessen

der Dienstnehmer und des Betriebes nicht

gerechtfertigt ist.

Mitwirkung an betrieblichen

Wohlfahrtseinrichtungen

§ 183

(1) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen teilzunehmen. Art und Umfang der Teilnahme sind durch Betriebsvereinbarung

zu regeln. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder

Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag

eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche

Schlichtungsstelle.

(2) Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung

betriebs- und unternehmenseigener Wohlfahrtseinrichtungen können durch Betriebsvereinbarung geregelt

werden.

(3) Der Betriebsrat kann die Auflösung einer betriebs- oder unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtung

binnen 4 Wochen bei der Einigungskommission

anfechten, wenn

(1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers

bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung

des Betriebsrates:

(2) Betriebsvereinbarungen in den Angelegenheiten

des Abs. 1 können, soweit sie keine Vorschriften

über ihre Geltungsdauer enthalten, von jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. § 54 Abs. 3 zweiter

Satz ist nicht anzuwenden.

Betriebsvereinbarungen

§ 185

(1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 51

können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen

werden:

(2) Kommt in den in Abs. 1 Z. 1 bis 6 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder

Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit

eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung

nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.

(3) In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als

35 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist die Bestimmung des Abs. 1 Z. 7, in Betrieben, in denen

dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt

werden, auch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 4 nicht

anzuwenden.

Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

Personelles Informationsrecht

§ 186

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den

künftigen Bedarf an Dienstnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen

personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.

Mitwirkung bei der Einstellung von Dienstnehmern

§ 187

(1) Der Betriebsrat kann dem Betriebsinhaber

jederzeit die Ausschreibung eines zu besetzenden

Arbeitsplatzes vorschlagen.

(2) Sobald dem Betriebsinhaber die Zahl der aufzunehmenden Dienstnehmer, deren geplante Verwendung

und die in Aussicht genommenen Arbeitsplätze

bekannt s-ind, hat er den Betriebsrat jener

Gruppe, welcher die Einzustellenden angehören

würden, darüber zu informieren.

(3) Hat der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Information nach Abs. 2 eine besondere Information

(Beratung) über einzelne Einstellungen verlangt, hat der Betriebsinhaber eine besondere Information (Beratung) vor der Einstellung durchzuführen. Das

gleiche gilt, wenn eine Information nach Abs. 2

nicht stattgefunden hat. Wenn bei Durchführung

einer Beratung die Entscheidung über die Einstellung nicht rechtzeitig erfolgen könnte, ist die Beratung nach erfolgter Einstellung durchzuführen.

(4) Der Betriebsrat ist von jeder erfolgten Einstellung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Mitwirkung bei der Festsetzung von

Leistungsentgelten im Einzelfall

§ 188

(1) Entgelte der im § 184 Abs. 1 Z. 4 bezeichneten

Art für einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die generell nicht ve11einbart werden können,

bedürfen, wenn zwischen Betrj,ebsinhaber und Dienstnehmer eine Einigung nicht zustande kommt,

zu ihrer rechtswirksamen Festsetzung der Zustimmung

des Betriebsrates.

(2) Akkord-, Stück- und Gedinglöhne nach § 184 Abs. 1 Z. 5 für einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die durch Kollektivvertrag nicht vereinbart werden können, sind unter Mitwirkung des

·1'

170 Stück 19, Nr. 178

Betriebsrates festzusetzen, wenn zwischen dem Betriebsinhaber

und dem Dienstnehmer keine Einigung

zustande kommt.

Mitwirkung bei Versetzungen

§ 189

Die dauernde Einreihung von Dienstnehmern auf

einen anderen Arbeitsplatz bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit

der Zustimmung des l3etriebsrate.s,

wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Entgelt- oder sons,tigen Arbeitsbedingungen

verbunden ist. Die Zustimmung

kann durch Entscheidung der Einigungskommission

ersetzt werden. Eine dauernde Einreihung liegt

nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich

weniger als 13 Wochen erfolgt.

Mitwirkung· bei Verhängung von

Disziplinarmaßnahmen

§ 190

Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken. Die Verhängung

von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig,

wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in

einer Betriebsvereinbarung (§ 184 Abs. 1 Z. 1) vorgesehen

ist; sie bedarf, sofern darüber nicht eine

mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete

Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrates.

Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder

Werkwohnungen

§ 191

Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe

einer Dienst- oder Werkwohnung an einen Dienstnehmer

dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen

und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem

zu beraten.

Mitwirkung bei Beförderungen

§ 192

(1) Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Beförderung eines Dienstnehmers dem Betriebsrat

ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten. Während dieser Beratungen ist eine ihrem Zweck angemessene

Vertraulichkeit zu wahren.

(2) Unter Beförderung im Sinne des Abs. 1 ist

jede Anhebung der Verwendung im Betrieb zu verstehen, die mit einer Höherreihung im Entlohnungsschema

oder ansonsten mit einer Erhöhung des Entgeltes verbunden ist.

Anfechtung von Kündigungen

§ 193

(1) Der Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung

eines Dienstnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb von 8 Tagen hiezu Stellung

nehmen kann.

(2) Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung zu beraten.

Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung

ist rechtsunwirks-am, es sei denn, daß der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben

hat.

(3) Hat der Betriebsrat ,der beabsichtigten Kündigung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist

nicht ausdrücklich zugestimmt, so kann diese bei

Gericht angefochten werden, wenn

(4) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat vom

Ausspruch der Kündigung zu verständigen. Der Betriebsrat kann auf Verlangen des gekündigten

Dienstnehmers binnen 2 Wochen nach Verständigung

vom Ausspruch der Kündigung diese bei

Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsidit

ausdrücklich widersprochen hat. Kommt der Betriebsrat

dem Verlangen des Dienstnehmers nicht

nach, so kann dieser innerhalb von 2 Wochen

Stück: 19, Nr. 178 171

nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist

die Kündigung selbs,t bei Gericht anfechten. Hat der Betriebsrat tnnerhalb der Frist des Abs. 1 keine

Stellungnahme abgegeben, so kann der Dienstnehmer

innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung

diese bei Gericht selbst anfechten; in diesem Fall ist ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte im Sinne des Abs. 3 letzter Satz nicht vorzunehmen.

Wird eine vom Betriebs-rat erhobene Kündigungsanfechtung

ohne Zustimmung des gekündigten

Dienstnehmers zurückgezogen, so kann dieser binnen

14 Tagen ab Kenntnis das Anfechtungsverfahren

selbst fortsetzen.

(5) Insoweit der Anfechtungsberechtigte im Zuge

des Anfechtungsverfahrens sich aU:f einen Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 3 Z. 1 beruft, hat er

diesen glaubhaft zu machen. Die Anfechtung ist

abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände

eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß

ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes

Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.

(6) Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist

die Kündigung rechtsunwirksam.

Anfechtung von Entlassungen

§ 194

(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von

jeder Entlassung eines Dienstnehmers unverzüglich

zu verständigen und innerhalb von 3 Arbeitstagen

nach erfolgter Verständigung auf Verlangen

des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.

(2) Hat der Betriebsrat innerhalb der dreitägigen

Frist der Entlassung nicht ausdrücklich zugestimmt, so kann diese bei Gericht angefochten werden, wenn

ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 193 Abs. 3

vorliegt und der betroffene Dienstnehmer keinen

Entlassungsgrund gesetzt hat. § 193 Abs. 4 bis 6

sind sinngemäß anzuwenden.

Anfechtung durch den Dienstnehmer

§ 195

(1) In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann der betroffene Dienstnehmer binnen 2 Wochen nach

Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese

bei Gericht anfecHen.

(2) Wurde in Betrieben, in denen Betriebsräte

nicht zu bestellen sind, ein Dienstnehmer gekündigt, und ist die Kündigung offensichtlich wegen

Ausübung des Koalitionsrechtes oder wegen seiner

Tätigkeit als Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung

erfolgt, so kann er binnen 4 Wochen

die Kündigung bei Gericht anfechten. Gibt das Gericht

der Anfechtung Folge, so ist die Kündigung

rechtsunwirksam.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte

§ 196

(1) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat Aufschluß zu geben über die wirtschaftliche Lage des Betriebes, über die Art und den Umfang der Erzeugung,

den Auftragsstand, den mengen- und wertmäßigen

Absatz, die Investitionsvorhaben sowie

über sonstige geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes. Der Betriebsrat ist berufen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investitions-, Absatz- und anderen Plänen) dem Betriebsinhaber

Anregungen zu geben und Vorschläge

zu erstatten, mit dem Ziel, zum allgemeinen wirtschaftlichen

Nutzen im Interesse des Betriebes und

der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu fördern.

(2) In Betrieben, in denen dauernd mindestens

50 Dienstnehmer beschäftigt sind, hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat alljährlich eine Abschrift

der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich

des Gewinn- und Verlustausweises spätestens

einen Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde

· zu übermitteln und dem Betriebsrat die

zum Verständnis dieser Unterlagen erforderlichen

Erläuterungen und Aufklärungen zu geben.

· Mitwirkung bei Betriebsänderungen

§ 197

(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen ehestmöglich

in Kenntnis zu setzen und mit ihm darüber

zu berate·n. Als Betriebsänderungen gelten insbesondere

(2) Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Dienstnehmer nachteiligen Folgen von Maßnahmen

gemäß Abs. 1 e rstatten; hiebei hat der Betriebsrat

auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebes Bedacht zu nehmen.

(3) Bringt eine Betriebsänderung im Sinne des Abs. 1 Z. 1 bis 6 wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich,

so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens

20 Dienstnehmer beschäftigt sind, Maßnahmen

zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung

dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung geregelt

werden. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat

über den Abschluß, die Abänderung oder

Aufhebung ei-ner solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit

eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung

nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile

die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.

172 Stück 19, Nr. 178

Mitwirkung im Aufsichtsrat

§ 198

(1) In Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden, entsendet der Zentralbetriebsrat oder, sofern nur ein Betrieb besteht, der . Betriebsrat aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, für je zwei nach dem Aktiengesetz 1965, BGB!. Nr. 98/1965, oder der Satzung

bestellte Aufsichtsratsmitglieder einen Dienstnehmervertreter in den Aufsichtsrat. Ist die Zahl der

nach dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellten

Aufsichtsratsmitglieder eine ungerade, ist

ein weiterer Dienstnehmervertreter zu entsenden.

(2) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates), die auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden

Gruppe gewählt wurden, haben das Recht,

durch Mehrheitsbeschluß Dienstnehmervertreter für

die Entsendung in den Aufsichtsrat zu nominieren

sowie ihre Abberufung zu verlangen. Dieses Recht

steht für so viele Dienstnehmervertreter zu, wie es

dem Verhältnis der Zahl der vorschlagsberechtigten

Personen zur Gesamtzahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) entspricht. Listenkoppelung

ist zulässig. Bei Erstellung der Nominierungsvorschläge

soll auf eine angemessene Vertretung

der Gruppe der Arbeiter und Angestellten und

der einzelnen Betriebe des Unternehmens Bedacht

genommen werden. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat)

ist bei Entsendung und Abberufung der Dienstnehmervertreter

an die Vorschläge der zur Nominierung

berechtigten Mitglieder gebunden. Soweit vom

Vorschlagsrecht nicht innerhalb von 3 Monaten

Gebrauch gemacht wird, entsendet der Zentralbetriebsrat

(Betriebsrat) die restlichen Dienstnehmervertreter

durch Mehrheitsbeschluß in den Aufsichtsrat.

(3) Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat

üben ihre Funktion ehrenamtlich aus; sie haben

Anspruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.

Auf sie finden die Bestimmungen der §§ 86 Abs. 1, 87, 90 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 und 98 des Aktiengesetzes 1965, BGB!. Nr. 98/1965, keine Anwendung.

§ 95 Abs•. 2 erster Satz Aktiengesetz 1965

findet mit der Maßgabe Anwendung, daß auch 2 Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat jederzeit

vom Vorstand einen Bericht über die Angelegenheiten

der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen

zu Konzernunternehmen verlangen können.

Ein Beschluß des Aufsichtsrates über die Bestellung

und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes

bedarf, abgesehen von den allgemeinen Bes,chlußerfordernissen

des Aktiengesetzes, zu seiner Wirksamkeit

der Zustimmung der Mehrheit der nach dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellten Mitglieder.

Das gleiche gilt für die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden

und · seines ersten Stellvertreters.

Im übrigen haben die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat gleiche Rechte und Pflichten wie nach

dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellte Aufsichtsratsmitglieder. Ihre Mitgliedschaft endet mit der Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder mit der Abberufung durch die entsendende Stelle. Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat sind vom Zentralbetriebsrat abzuberufen und neu zu entsenden, wenn sich die Zahl der von der Hauptversammlung

ge,vählten Aufsichtsratsmitglieder ändert.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 über die Vertretung der Dienstnehmer im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften sind sinngemäß anzuwenden

auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie

auf Genossenschaften, die dauernd mindestens 40

Dienstnehmer beschäftigen.

Organzuständigkeit

Kompetenzabgrenzung

§ 199

(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt

ist, durch Betriebsräte ausgeübt.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß

errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:

(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 128 Abs. 5) errichtet ist, werden von

diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch

jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.

(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse

von diesem ausgeübt:

(1) Der Betriebsrat und der Betriebsausschuß können dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung

die Ausübung ihrer Befugnisse für einzelne Fälle

oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen.

(2) Beschlüsse im Sinne des Abs•. 1 sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen

erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.

Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates

Grundsätze der Mandatsausübung,

Verschwiegenheitspflicht

§ 201

(1) Das Mandat des Betriebsratsmitgliedes ist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden nicht anderes

bestimmt wird, neben den Berufspflichten · auszuüben ist. Für erwachsene Barauslagen gebührt den Mitgliedern des Betriebsrates Ersatz aus dem Betriebsratsfonds.

(2) Die Mitglieder des Betriebsrates sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen gebunden.

Sie sind nur der Betriebs(Gruppen)versammlung

verantwortlich.

(3) Die Mitglieder des Betriebsrates- dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgeltes

und der Aufstiegsmöglichkeiten, nicht benachteiligt werden.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, über alle in Ausübung

ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,

insbesondere über die ihnen als

geheim bezeichneten technischen Einrichtungen,

Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes,

Verschwiegenheit zu bewahren. Werden im Zuge

der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

Mitgliedern des Betriebsrates persönliche Verhältnisse

oder Angelegenheiten der Dienstnehmer bekannt,

die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach

einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben

sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.

Freizeitgewährung

§ 202

Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet

einer Bildungsfreistellung nach § 204, die zur Erfüllung

ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit

unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.

Freistellung

§ 203

(1) Auf Antrag des Betriebsrates sind in Betrieben

mit mehr als 150 Dienstnehmern ein, in Betrieben

mit mehr als 700 Dienstnehmern zwei und in Betrieben

mit mehr als 3000 Dienstnehmern drei Mitglieder

des Betriebsrates und für je weitere 3000

Dienstnehmer ein weiteres Mitglied des Betriebs,rates

von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen.

(2) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte

der Arbeiter und Angestellten zu wählen sind, gelten die in Abs. 1 angeführten Zahlen für die betreffenden Dienstnehmergruppen.

(3) Sind in Betrieben eines ·Unternehmens, in denen eine · Freistellung von Betriebs,ratsmitgliedern

gemäß Abs. 1 und 2 nicht möglich ist, mehr als

400 Dienstnehmer beschäftigt, so ist auf Antrag des Zentralbetriebsrates ein Mitglied desselben unter

Fortzahlung des Entgeltes von der Arbeitsleistung

freizus.tellen.

Bildungsfreistellung

§ 204

(1) Jedes Mitglied des Betriebsrates hat Anspruch

auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teil-

. nahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

bis zum Höchstausmaß von 2 Wochen innerhalb

einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes;

in Betrieben, in denen dauernd weniger als

20 Dienstnehmer beschäftigt sind, hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf eine solche Freistellung gegen Entfall des Entgeltes.

(2) Die Dauer der Freistellung kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen

Ausbildung bis zu 4 Wochen ausgedehnt

werden.

(3) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

müssen von kollektivvertragsfähigen Körperschaften

der Dienstnehmer oder der Dienstgeber veranstaltet

sein oder von diesen übereinstimmend als geeignet

anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung

von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die

der Ausübung der Funktion als Mitglied des Betriebsrates

dienen.

(4) Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber mindestens 4 Wochen vor Beginn des Zeitraumes,

für den die Freistellung beabsichtigt ist, in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat festzusetzen, wobei die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die Interessen des- Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes andererseits zu

berücksichtigen sind. Im Streitfall entscheidet die Einigungskommission.

(5) Betriebsratsmitglieder, die in der laufenden

Funktionsperiode bereits nach § 205 freigestellt

worden · sind, haben während dieser Funktionsperiode

keinen Anspruch auf Freistellung gemäß Abs. 1 und 2.

(6) Rückt ein Ersatzmitglied des Betriebsrates in

das Mandat eines Mitgliedes des Betriebsrates dauernd nach, so hat es nur insoweit einen Anspruch

gemäß Abs. 1 und 2, Rls das ausgeschiedene Mitglied

noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch

genommen hat.

Erweiterte Bildungsfreistellung

§ 205

(1) In Betrieben mit mehr als 200 Dienstnehmern

ist neben der Bildungs.freistellung gemäß § 204 auf 174 Stück 19, Nr. 178

Antrag des Betriebsrates ein weiteres Betriebsratsmitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen Entfall des Entgeltes von der Arbeitsleistung

freizustellen. §§ 203 Abs. 2 sowie 204

Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) In Dienstjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, gebühren der Urlaub

im vollen Ausmaß, das Urlaubsentgelt jedoch

in dem Ausmaß, das dem um die Dauer einer Bildungsfreistellung

verkürzten Dienstjahr entspricht.

(3) Der Dienstnehmer behält in Kalenderjahren,

in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, den Anspruch auf sonstige, insbesondere

einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1

des Einkommensteuergesetzes 1972, BGB!. Nr. 440/

1972, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(4) Soweit sich Ansprüche eines Dienstnehmers

nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten

einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 während

der das Dienstverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 206

( 1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf bei son stiger

Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger

Zustimmung der Einigungskommission gekündigt

oder entlassen werden. Die Einigungskommission

hat bei ihrer Entscheidung den sich aus § 201 Abs. 3 ergebenden Schutz der Betriebsratsmitglieder wahrzunehmen. In den Fällen der §§ 207 Z. 3 und 208

Abs. 1 Z. 3 erster Satzteil, Z. 4 erster Satzteil und Z. 5 hat die Einigungskommission die Zustimmung

zur Kündigung oder Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes zu verweigern, wenn sich der Antrag

auf ein Verhalten des Betriebsratsmitgliedes stützt, das von diesem in Ausübung des Mandates ges-etzt

wurde und unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war.

(2) Dem Betriebsratsmitglied kommt im Verfahren

vor der Einigungskommission Parteistellung zu.

(3) Der sich aus den §§ 206 bis 208 ergebende

Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und endet 3

Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat,

im Falle der dauernden Einstellung des Betriebes mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.

(4) Die Abs. 1 bis 3 und die §§ 207 und 208 gelten

sinngemäß für

(1) Die Einigungskommission darf unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 206 einer Entlassung

nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied

(2) Die Einigungskommission darf der Entlassung

nicht zustimmen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes zumutbar

ist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 5 kann die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung der Einigungskommission

ausgesprochen werden. Stir~mt die Einigungskommission

der Entlassung nicht zu, so ist

sie rechtsunwirksam.

10. Behörden und Verfahren

Einigungskommission

§ 209

(1) Im Bundesland Steiermark wird am Sitz jeder Bezirksverwaltungsbehörde für ihren Bereich eine Einigungskqmmission errichtet.

(2) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und 4 Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende

und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen

Beamten der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde

bestellt. Di~ Mitglieder, und zwar

je 2 Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen

Dienstgeber und Dienstnehmer, werden über Vorschlag

der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft

in Steiermark und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer

von der Landesregierung auf die Dauer von 3 Jahren berufen. Iri gleicher Weise

wird für jedes Mitglied ein Ersatzmann best.eilt.

§ 210

(1) In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten Einigungskommissionen

übertragen wird, haben diese einen Ausgleich

anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung

zu fällen.

(2) Gegen die Entscheidungen der Einigungskommission ist eine Berufung nicht zulässig.

§ 211

(1) Die Einigungskommissionen haben über Antrag

eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung

zu fällen in Streitigkeiten

(2) Insbesondere sind die Einigungskommissionen

zuständig zur Entscheidung über

(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

wird eine Obereinigungskommission errichtet.

Sie besteht aus dem Vorsitzenden und nach Bedarf

aus einem oder mehreren Stellvertretern und 8

Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von

der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen

Beamten des Amtes der Landesregierung

bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmänner)

gelten die Bestimmungen des § 209 Abs. 2

sinngemäß.

(2) Die Mitglieder der Obereinigungskommission

sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an

keine Weisung gebunden.

§ 213

(1) Der Obereinigungskommission obliegt,

(2) Die Obereinigungskommission hat in Angelegenheiten des Abs. 1 lit. a und b zwischen den Streitteilen zu vermitteln und -auf eine Vereinbarung

der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit

hinzuwirken. Sie können einen Schiedsspruch

nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche :ßrklärung abgeben, daß s-ie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.

(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche

gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge

(§ 39).

'Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

§ 214

(1) Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluß, die Anderung oder die Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in welchen das Gesetz die Entsd1eidung durch Schlichtungsstellen vorsieht, ist auf Antrag eines der Streitteile eine land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten. Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist bei der Obereinigungskommission zu errichten. Ein Antrag auf Entscheidung

einer Streitigkeit durch die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist an den - Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und 4

Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Vorsitzenden

der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen

Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden

innerhalb von 2 Wochen ab Antragstellung

(Abs. 1) nicht zustande, so ist er auf Antrag

eines der Streitteile vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung

hat aus dem Kreise der Berufsrichter zu

erfolgen, die in dem Bundesland, für welches die

land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu

errichten ist, entweder gemäß § 9 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 170/1946, zu Vorsitzenden

oder zu Stellvertretern des Vorsitzenden eines Arbeitsgeridltes bestellt oder bei einem Landesoder

Kreisgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt

ihrer Bestellung mit der Rechtssprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.

(3) Jeder der Streitteile hat 2 Beisitzer namhaft

zu machen, davon einen aus der Beisitzerliste;

der zweite Beisitzer soll aus dem Kreise der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat

einer der Streitteile binnen 2 Wochen ab Antragstellung

(Abs. 1) die Nomimerung der Beisitzer

nicht vorgenommen, so hat der Vorsitzende

der Obereinigungskommission sie aus der Liste der Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeber oder Dienstnehmer),

welcher der Säumige angehört, zu bestellen.

(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die Person des Vorsitzenden und die Nominierung der Beisitzer dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission mitzuteilen. Dieser hat den Vorsitzenden

der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Beisitzer unverzüglich zu bestellen und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der land- und

forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle die erste

mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere

Verfahrensleitung obliegt dem Vorsitzenden

der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle.

§ 215

(1) Der Landeshauptmann hat auf Grund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzer aus dem Kreise

der Dienstgeber und eine Liste der Beisitzer aus

dem Kreise der Dienstnehmer zu erstellen. Bei Erstattung

der Vorschläge und Erstellung der Listen

ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzer und

auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht

zu nehmen.

. (2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzer aus

dem Kreise der Dienstgeber und Dienstnehmer sind

von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen zu erstatten.

(3) Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen sowie binnen 2

Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung

der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt

sinngemäß auch für Anderungen derselben.

(4) Die im Abs. 1 genannten Listen können bei

der Obereinigungskommission während der Amtsstunden von jedermann eing,esehen werden.

§ 216

In allen Angelegenheiten, in denen bei Nichtzustandekommen

einerEinigung über denAbschluß,dieAufhebung

oder die Abänderung einer Betriebsvereinbarung

die Anrufung der land- und forstwirtschaftlichen

Schlichtungsstelle vorgesehen ist, hat diese

zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken; falls erforderlich, hat sie eine Entscheidung zu fällen.

Verhandlungs- und Beschlußfassung

§ 217

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungs- · stelle ist - soweit im folgenden nicht anderes beStüdc 19, Nr. 178 177

stimmt wird - verhandlungs- und beschlußfähig,

wenn sowohl der Vorsitzende als auch von jedem

der Streitteile 2 Beisitzer anwesend sind. Wurde

eine Verhandlung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil ein Beisitzer ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund njcht

erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung

abermals derselbe oder ein anderer von

der gleichen Partei namhaft gemachter Beisitzer

unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung

und Entscheidung nicht gehindert, sofern

der Vorsitzende und mindes-tens 1 Beisitzer anwesend

sind. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten;

kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so

nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an

der erneuten Beschlußfassung teil. Er gibt seine

Stimme als letzter ab. Stimmenthaltung · ist unzulässig.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb

der durch die Anträge der Parteien bestimmten

Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits

zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende

Vorbringen und die übereinstimmenden Anfräge

der Streitteile gebunden, die Entscheidung gilt als

Betriebsvereinbarung. Gegen die Entscheidung ist

kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle

sind im übrigen die für das- Verfahren vor den Einigungskommissionen geltenden Vorschriften anzuwenden.

§ 7 Abs. 1 A VG ist nur auf die aus

einer Beisitzerliste namhaft gemachten Beisitzer anzuwenden.

§ 40 Abs. 1 A VG ist mit der Maßgabe

anzuwenden, daß auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile die Verhandlungen im Betrieb stattzufinden

haben.

(4) Gegen Personen, die ordnungsgemäß und mit

ihrer Zustimmung zu Mitgliedern einer Schlichtungsstelle bestellt wurden und sich ihren Amtspflichten

entziehen, kann der Vorsitzende der Obereinigungskommission, bei der die Schlichtungss-telle ihren

Sitz hat, Ordnungsstrafen bis- zu 200 Schilling verhängen

. .

Aufwandsentschädigung

§ 217 a

Richter, die zu Vorsitzenden der land- und fors,tw,

irtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden,

erhalten unter Bedachtnahme auf den Umfang und

die Bedeutung dieser ihrer Nebenbeschäftigung eine

angemessene Entschädigung nach Maßgabe -ihrer

tatsächlichen Inansprudmahme, deren Höhe von der Steiermärkischen Landesregierung unter Berücksichtigung des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, Jm Verordnungswege festgesetzt wird."

(1) Ubertretungen der Vorschriften des § 7 Abs. 1,

der §§ 55 bis 62, 75 bis 90, 95 bis 98, des § 109 Abs. 7, des § 113 Abs. 2, des § 143 Abs•. 3, des § 201 Abs. 4 und des§ 218 werden von den Bezirksverwaltungsbehörden, sofern die Tat nicht nach anderen

Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit

Geld bis 15.000 S bestraft. Die Verjährungsfrist

(§ 31 Abs. 2 VStG 1950, BGB!. Nr. 172) wird mit 6

Monaten festgesetzt.

(2) Die Strafgelder sind zur Seßhaftmachung landund forstwirtschaftlicher Dienstnehmer zu verwenden."

49. Die §§ 149 bis 152 erhalten die Bezeichnung

§§ 221 bis 225.

Artikel II·

Die Bestimmungen der §§ 206 bis 208 finden auf

Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig

entschieden sind.

Artikel III

Bes-tehende Organe der Dienstnehmerschaft bleiben

bis zu dem Zeitpunkt bestehen, in welchem auf

Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes neue Organe

bestellt sind. Ihre Rechte und Pflichten richten

sich bis dahin nach den derzeit geltenden Bestimmungen.

Artikel IV

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Arbeitsordnungen und Betriebsvereinbarungen bleiben in ihrem gesamten Regelungsumfang

mit den bisherigen Rechtswirkungen

s-o lange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch

Kollektivvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen

im Sinne des § 39 Abs. J.. oder des § 51 ersetzt oder aufgehoben werden. Sofern . zwischen Betriebsrat

und Betriebsinhaber eine Einigung über die Aufhebung

einer Arbeitsordnung nicht zustande kommt,

kann diese über Antrag des Betriebsinhabers oder

des Betriebs-rates von der land- und forstwirtschaftlichen

Schlichtungsstelle aufgehoben werden. § 217

ist sinngemäß anzuwenden.

Artikel V

Auf bestehende, über den 31. Dezember 1974 hinaus

andauernde Dienstverhinderungen finden die

bis 31. Dezember 1974 geltenden Bestimmungen

über die Entgeltfortzahlung bis zur Beendigung dieser Dienstverhinderung weiterhin Anwendung. Auf Dienstverhinderungen, die nach dem 31. Dezember 1974 eintreten, s-ind die ab 1. Jänner 1975 geltenden

Bestimmungen über Entgeltfortzahlung anzuwenden.

. Artikel VI

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung

in Kraft.

Niederl

Landeshauptmann

Krainer

Landesrat