# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1975, mit der nähere Bestimmungen über den Sitz und die Zusammensetzung der regionalen Planungsbeiräte erlassen werden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 7. Juli 1975, mit der nähere Bestimmungen

über den Sitz und die Zuammensetzung

der regionalen Planungsbeiräte erlassen werden

Auf Grund des § 17 Abs. 3 des Steiermärkischen

Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, wird

verordnet:

§ 1

Sitz

Der Sitz des regionalen Planungsbeirates ist bei

der nach § 2 Abs. 2 in Betracht kommenden Bezirkshauptmannschaft

bzw. beim Magistrat der Landeshauptstadt

Graz.

§2

Zusammensetzung

(1) Der regionale Planungsbeirat setzt sich aus

dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern zusammen.

(2) Vorsitzender ist der Bezirkshauptmann jenes

politischen Bezirkes, der in der Planungsregion den größten Bevölkerungsanteil stellt. In der Planungsregion, zu der die Landeshauptmannschaft Graz gehört,

übt den Vorsitz der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz aus.

(3) Weitere Mitglieder sind: