# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 1975, mit der Bestimmungen über die Lagerung, das Ausbreiten, Ausstreuen, Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen bestimmter Stoffe im Freien sowie das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe im Freien oder in einer nicht hierfür bestimmten Verbrennungsanlage erlassen werden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 20. Oktober 1975, mit der Bestimmungen

über die Lagerung, das Ausbreiten,

Ausstreuen, Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen

bestimmter Stoffe im Freien sowie das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe im Freien oder in einer nicht hieiür bestimmten

Verbrennungsanlage erlassen werden

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen

Luftreinhaltegesetzes 1974, LGBl. Nr. 123, wird

verordnet:

§ 1

(1) Die Ablagerung von Stoffen, die üble Gerüche verbreiten, wie Schlachtabfälle, Knochen, Federn,

Kadaver, Abfälle aus Tierhaltungen u. dgl. ist auf Plätzen, die hiefür nicht behördlich genehmigt sind, verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 sind

die gemäß § 2 Abs. 3 des Steiermärkischen Luftreinhaltegesetzes 1974 von dessen Anwendung

ausgenommenen, in der Land- und Forstwirtschaft herkömmlichen und ortsüblichen Arten der Tierhaltung, der Lagerung und Ausbringung von Düngemitteln,

der Lagerung und Konservierung von Ernteprodukten,

der Lagerung von Futtermitteln sowie

der Bekämpfung pflanzlicher und tierischer Sei'iädlinge.

§2

Auf Grundstücken, die nicht im Rahmen der Landund

Forstwirtschaft genutzt werden, ist das Ausbringen

von Jauche, Gülle, nicht ausgefaultem Klärschlamm

und ähnlichen, üble Gerüche verbreitenden

Stoffen verboten.

Stück 20, Nr. 182, 183 und 184 181

§ 3

(1) Das Abbrennen von Stoffen aller Art, die bei

der Verbrennung eine besondere Rauch-, Ruß-, Abgas- oder Geruchsentwicklung verursachen, insbesondere

von Textilien, Leder, Kunststoffen, Gummi,

Chemikalien, Teer, Dachpappe, Autoreifen, Treibstoffen,

Altölen, Lacken, Müll usw. im Freien oder

in Feuerstätten, die hiefür nicht ausdrücklich behördlich genehmigt sind, ist verboten. Die Verwendung

solcher Stoffe ist auch für Osterfeuer, Sonnwendfeuer

und andere im Brauchtum verankerte

Feuer verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1

sind von befugten Organen angeordnete Verbrennungsvorgänge, die sich im Zuge der Bekämpfung

oder Verhinderung von Katastrophenereignissen,

zur Sanierung von deren Folgen oder für Zwecke

der Schulung und Ausbildung in der Brandbekämpfung

unbedingt notwendig erweisen.

(3) Ubliche Abfälle aus Heimgärten, Hausgärten

und diesen gleichzusetzenden Gärten, wie Heu,

Laub, Aste u. dgl. dürfen im Freien nur im trockenen Zustand und nur in den Monaten März bis einschließlich Oktober an Werktagen in der Zeit von

8 bis 17 Uhr abgebrannt werden. Das Abbrennen

ist erst dann als beendet anzusehen, wenn keine

Rauch- und Geruchsentwicklung mehr zu beobachten

ist. Die im Brauchtum verankerten Feuer, wie

Osterfeuer, Sonnwendfeuer u. dgl. sind von dieser

zeitlichen Regelung ausgenommen.

§ 4

Das Abbrennen von Bahn-, Straßen-, Fluß-, Kanalböschungen

usw. ist nur in Bereichen zulässig,

welche so weit abseits von Ansiedlungen liegen,

daß unter Berücksichtigung der Witterungs- und Windverhältnisse mit keiner unzumutbaren Belästigung

von Menschen zu rechnen ist.

§5

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung

in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl