# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. November 1975 über die Festsetzung der Bausehbeträge für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 24. November 1975 über die Festsetzung

der Bausehbeträge für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz

Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250, in der Fassung

der Staatsbürgersc:haftsgesetz-Novelle 1973, BGBl. Nr. 394, wird verordnet:

§ 1

Der Bausc:hbetrag mit dem das Land den Gemeinden

(Gemeindeverbänden) gemäß § 48 Abs. 1

und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250, in der Fassung der Staatsbürgersc:haftsgesetz-Novelle 1973, BGBl. Nr. 394, jährlich jene Kosten

zu ersetzen hat, die ihnen aus der Führung

der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für

jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgersc:

haftsevidenz verzeic:hneten Personen für die Jahre

1975 und 1976 mit 150 S festgesetzt.

§2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages

ihrer Kundmac:hung in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl