# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. November 1975 über die zulässigen Emissionswerte von Baumaschinen (Emissionsgrenzwertverordnung)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 24. November 1975 über die zulässi- ·

gen Emissionswerte von Baumaschinen (Emissionsgrenzwertverordnung)

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Steiermärkisc:hen

Baulärmgesetzes 1974, LGBl. Nr. 129, wird verordnet:

§ 1

Der Sc:hallpegel einer Baumaschine darf folgende

Grenzwerte nicht überschreiten:

186 Stück 21, Nr. 194, 195 und 196

Schallpegel

in dB (A)

bei Antrieb

mit

Maschine

Verbren- Elektronungsmotor

motor

(1) Der Schallpegel ist in einem Abstand von 1 m

vom jeweiligen Umriß der Maschine in 1,2 m Höhe

über Boden. an mindestens 4 Punkten, die gleichmäßig

um die Maschine anzuordnen sind, zu messen.

Bei Maschinen, deren Höhe mehr als 3,5 m

beträgt, ist zusätzlich auch an mindestens 4 Punkten in jener Horizontalebene zu messen, in der die Hauptlärmquelle der Maschine liegt. Der Beurteilung ist der höchste der einzelnen Meßwerte zugrundezulegen. Die Messung der Geräuschabgabe

ist bei Betriebsvorgängen vorzunehmen, die für die Maschine kennzeichnend sind.

(2) Bei jeder Messung sind der Betriebszustand

(Belastung) der Baumaschine sowie folgende, Angaben festzuhalten: Auftraggeber für die Messung,

Hersteller und Typ der Meßgeräte, Ort, Datum und Zeit der Messung, Art, Hersteller; Typenbezeichnung,

Baujahr und Fabrikationsnummer der Baumaschine

und möglichst auch der Antriebsaggregate, § 3

Ab dem 1. Jänner 1978 dürfen Kompressoren

nach § 1 lit. b nicht mehr verwendet werden.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind

von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Strafbestimmungen

der Steiermärkischen Bauordnung

1968, LGBl. Nr. 149, in der jeweils geltenden Fassung

zu ahnden.

§S

Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung

in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl