# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. Dezember 1975 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark

vom 30. Dezember 1915 über die Festsetzung

des Entgeltes, des Materialkostenersatzes

und des Sperrgeldes der Hausbesorger

Auf Grund der §§ 7 Abs. 4 und 1, 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1911,

wird nach Anhörung der Interessenvertretungen

und Organisationen gemäß § .11 des Gesetzes verordnet:

§ 1

Entgelt

(1) Das monatlich im nachhinein zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und .4 Abs. 1 des Gesetzes

zu erbringenden Dienstleistungen Eies Hausbesorgers

wird wie folgt festgesetzt:

Ausmaß der Erhöhung

(2) Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche der Wohnungs- und anderen RäumlichkeHen abzüglich

der Wandstärke; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit

sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- 'oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.

§ 2

Materialkostenersatz

(1) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der

zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1

lit. a bis d des Gesetzes erforderlichen Materialien gebührt dem Hausbesorger eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlichen im nachhinein

zu leistenden Zuschlages von 20 °/o zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b.

(2) Der Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.

§ 3

Aufrundung

Das Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b sowie

der Zuschlag gemäß § 2 sind im Endbetrag bis einschließlich

5 Groschen auf die nächstniedrigeren

10 Groschen abzurunden und über 5 Groschen auf

die nächsthöheren 10 Groschen aufzurunden.

§ 4

Das Sperrgeld für einmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt

vor Mitternacht

nach Mitternacht

§ 5

Ausmaß der Erhöhung

S 22,- 100/o

S 27,50 = 10 0/o

Bestehende Entgeltansprüche

Bestehende Entgeltansprüche werden, soweit sie

für den Hausbesorger günstigere Entgeltvereinbarungen

enthalten, durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.

§ 6

Inkrafttreten

(1) Diese. Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. September 1974, LGBl. Nr. 123, außer

Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landeshauptmannstellvertreter:

Wegart