# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Dezember 1975 über den Werttarif für die Bemessung der Höhe der Entschädigung für Nutzschweine für das 4. Vierteljahr 1975

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark

vom 18. Dezember 1915 über den Werttarii

für die Bemessung der Höhe der Entschädigung

für -Nutzschweine für das 4. Vierteljahr

1975

Gemäß § 52 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr

und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung

der Tierseud1engesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 141, 1,.md der hiezu ergangenen Ministerialverordnung

vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassung

der Verordr_mng BGBl. Nr. 56/1959, wird verordnet:

§ 1

Für die Bemessung der Entschädigung für Nutzschweine

gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 des Gesetzes betreffend

die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen~

RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle

1974, BGBl. Nr. 141, wird nach Anhören

der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft

in Steiermark unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen preisbestimmenden Unterschiede für das 4. Vierteljahr 1975 nachstehender Werttarif festgesetzt:

a) für Jungschweine bis zum Alter von 10

Wochen und einem Gewicht von 20 kg,

pro Kilogramm . . . S 34,--

b) für Jungsdrweine im Alter von 10 Wochen

bis 4 Monate bis zum erreichten

Lebendgewicht von rund 40 kg, pro Kilogramm

. . S 30,-

c) für Nutzschweine von 4 bis 8 Monaten

mit einem Lebendgewicht von rund 90 kg

(Läufer), pro Kilogramm . . . S 23,-