# Gesetz vom 12. Dezember 1975 über die Erhebung eines Fernseh- und Rundfunkschillings (Steiermärkisches Fernseh- und Rundfunkschillinggesetz)

Gesetz vom 12. Dezember 1975 über die Erhebung

eines Fernseh- und Rundfunkschillings

(Steiermärkisches Fernseh- und Rundfunkschillinggesetz)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Abgabenschuldner

· (1) Inhaber einer Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung oder einer Rundfunk-Hauptbewilligung haben

an das Land eine Abgabe (Fernsehschilling, Rundfunkschilling) zu entrichten, wenn

(2) Der Fernsehschilling und Rundfunkschilling

sind ausschließlich Landesabgaben gemäß § 6 Z. 3

des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.

§ 2

Befreiung

Personen, die von der Entrichtung der Gebühr

für die Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung oder der Rundfunk-Hauptbewilligung befreit sind, sind gleichfalls

von der Entrichtung der Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 befreit.

§ 3

Höhe der Abgabe

Die Abgabe beträgt für Inhaber einer Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung 7 S, für Inhaber einer Rundfunk-Hauptbewilligung 3 S für jeden Monat.

§ 4

Entstehen und Erlöschen des Abgabenanspruchs

(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem der Antrag auf die Erteilung der Hauptbewilligung (§ 1 Abs. 1) bei der zuständigen Fernmeldebehörde einlangt. Langt dieser Antrag

erst nach dem 15. eines Monats ein, entsteht der Abgabenanspruch mit Beginn des folgenden Monats.

(2) Die Abgabe wird mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr' für die Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung oder Rundfunk-Hauptbewilligung fällig.

(3) Der Abgabenanspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hauptbewilligung erlischt.

§ 5

Erhebung der Abgabe

(1) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Fernseh- oder Rundfunkschillings

obliegt der für das Land Steiermark zuständigen Fernmeldebehörde erster Instanz. Der Fernseh- oder Rundfunkschilling ist jeweils für den Zeitraum einzuheben, für den die FernsehrundfunkGebühr oder Rundfunk-Gebühr eingehoben wird.

(2) Für die Erhebung der Abgabe steht dem Bund

eine Vergütung von 4 v. H. des Abgabenerträgnisses

zu.

(3) Die Fernmeldebehörde hat das Erträgnis der Abgabe nach Abzug der Vergütung (Abs. 2) bis

zum 20. des dem Monat der Entrichtung der Abgabe folgenden Monats an das Land abzuführen.

(4) Uber Berufungen gegen Entscheidungen der Fernmeldebehörde erster Instanz bezüglich der Erhebung der Abgabe hat die Landesregierung zu

entscheiden.

(5) Auf das Verfahren zur Erhebung der Abgabe

finden die nach dem Fernmeldegebührenrecht geltenden Verfahrensbestimmungen zur Einhebung der Fernsehrundfunk-Gebühr und Rundfunk-Gebühr

sinngemäß Anwendung.

§ 6

Zweckwidmung

Das Erträgnis der Abgabe ist für Zwecke der Offentlichkeitsarbeit und für kulturelle Aufwendungen

des Landes zu verwenden.

§ 7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1976 in Kraft.

Niederl

Landeshauptmann

Klauser

Landesrat