# Gesetz vom 12. Dezember 1975, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert wird

Gesetz vom 12. Dezember 1975, mit dem

das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert

wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBI.

Nr. 130, in der Fassung der Kundmachung LGBI.

Nr. 127/1972 und der Landesgesetze LGBl. Nr. 9/

11973 und LGBl. Nr. 27/1973, wird wie folgt geändert:

Der§ 39 hat zu lauten:

„§ 39

Funktionsbezüge, Pauschalauslagenentschädigung,

Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse

(1) Dem Bürgermeister, den Bürgermeisterstellvertretern, den übrigen Mitgliedern des Stadtsenates

und den Mitgliedern des Gemeinderates gebühren Funktionsbezüge bzw. Pauschalauslagenentschädigungen nach den folgenden Grundsätzen.

(2) Der Bürgermeister hat für die Dauer seiner

Funktion Anspruch auf einen Funktionsbezug in

der Höhe der jeweiligen Entschädigung, die dem Ersten Landeshauptmannstellvertreter gemäß §§ 4

und 6 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBI.

Nr. 28/1973, zukommt. Den Bürgermeisterstellvertretern

kommt ein solcher in der Höhe von 90 v. H.

des Bürgermeisters und den Stadträten ein solcher

in der Höhe von 90 v. H. des jeweiligen Funktionsbezuges

eines Bürgerrneisterstellvertreters zu.

(3) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht

dem Stadtsenat angehören, gebührt für die Zeit

ihrer Funktionsausübung (§ 16 Abs. 1) als Ersatz

der mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen (§ 47 Abs. 2 und 4) verbundenen Auslagen und des allenfalls

entgangenen Arbeitsverdienstes eine Pauschalauslagenentschädigung

in der Höhe von 20 v. H.

des jeweiligen Funktionsbezuges eines Stadtrates.

(4) Die Mitglieder des Gemeinderates haben für

Dienstreisen Anspruch auf Reisegebühren nach der Dienstklasse IX der für die Bediensteten der Stadt

geltenden Reisegebührenvorschrift. Für die Mitglieder

des Stadtsenates erhöhen sich diese Gebühren

um 20v. H.

1

Stück 3, Nr. 15 17

(5) Die Mitglieder des Stadtsenates erleiden, wenn

sie Bedienstete der Stadt Graz sind, als solche in

ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung

keine Einbuße. Bei diesen sowie bei Mitgliedern -

des Stadtsenates, die nicht Bedienstete der Stadt

Graz, aber Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, eine.[ solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, verringert sich jedoch der Funktionsbezug um 50 v. H. des Nettodiensteinkommens, sofern nicht die für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften eine Stillegung der Bezüge im Ausmaß von 50 v . H. des Nettodiensteinkommens

vorsehen.

(6) Den im Abs .. 2 genannten Stadtsenatsmitgliedern, ihren Witwen und Waisen gebühren als Ruhebezug

bzw. Versorgungsgenuß Zuwendungen aus Gemeindemitteln.

Die Gewährung, Bemessung und Flüssigstellung

der als Ruhebezug· bzw. Versorgungsgenuß

gebührenden Zuwendungen aus Gemeindemitteln

ist durch den Gemeinderat nach folgenden

Grundsätzen zu regeln:

(7) Zeiten, die ein im Abs. 2 genannter Mandatar

als Mitglied der Bundesregierung, des Nationalrates oder der Steiermärkischen Landesregierung zurück.gelegt hat, sind über Antrag zur Gänze, Zeiten, die

als Mitglied des Steiermärkischen Landtages, des Bundesrates oder als Mitglied des Grazer Gemeinderates

zurückgelegt wurden, zur Hälfte für die Bemessung

des Ruhebezuges anzurechnen. Die Anrechnung

hat nur zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen

des Abs. 6 lit. a und e vorliegen. Bei gleichzeitiger

Ausübung mehrerer Mandate werden die

·Zeiten nur einfach angerechnet.

(8) Kommt für die in Abs. 2 genannten Stadtsenatsmitglieder die Zuerkennung eines Ruhebezuges

nicht in Betracht oder entfällt die Flüssigstellung nach Abs. 6 lit. j, so erhalten sie, wenn sie mindestens zwei volle Jahre im Amt waren, für weitere

zwei Monate den zum Zeitpunkt des Ausscheidens

gebührenden Funktionsbezug als Abfertigung.

Dieser Zeitraum verlängert sich jeweils um einen Monat, für jedes weitere zurück.gelegte Funktionsjahr bis höchstens 12 Monate. Wenn das Stadtsenatsmitglied in der Folge die Anrechnung dieser Zeit seiner Funktionsausübung für einen Ruhebezug beansprucht, ist die Abfertigung zurück.zuzahlen.

(9) Scheidet ein im Abs. 8 bezeichnetes Stadtsenatsmitglied durch Tod aus, so sind die nach Abs. 8 zustehenden Bezüge im Ausmaße von 60

v. H. seiner Witwe, andernfalls an die Verlassenschaft

zu überweisen. Ist der Tod jedoch in Ausübung

des Mandates eingetreten, so gebührt der Witwe für die Dauer des Witwenstandes ein Versorgungsgenuß

im Ausmaß von 60 v. H. des Ruhebezuges,

der dem Stadtsenatsmitglied gebühren

würde, mindestens aber 42 v. H. des vollen Ruhebezuges

nach Abs. 6 lit. b, wenn es die Voraussetzungen

nach Abs. 6 lit. a erfüllt hätte.

(10) Für die Abfertigung der Gemeinderäte gelten

die Abs. 8 und 9 sinnge~äß.

(11) Ein Verzicht auf die nach den Abs. 2 bis 4

und 6, 8 und 10 festgesetzten Funktionsbezüge,

Ruhebezüge bzw. Versorgungsgenüsse und Gebuhren

ist unstatthaft.

(12) Jede Änderung der pensionsrechtlichen Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz ist für den anspruchsberechtigten Personenkreis sinngemäß anzuwenden."

Artikel II

Es treten in Kraft in der Fassung _des Art. I 1. § 39 Abs. 2 erster Satz mit 1. Juli 1972