# Gesetz vom 12. Dezember 1975 über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut

Gesetz vom 12. Dezember 1975 über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen

Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem

Statut

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

(1) Dem Bürgermeister steht nach dem Ausscheiden

aus seinem Amt auf Antrag eine einmalige

Zuwendung zu, sofern er das Amt des Bürgermeisters

durch mindestens 5 Jahre innegehabt hat und

weder eine Anwartschaft noch ein Anspruch auf

einen Ruhebezug nach § 3 besteht.

(2) Die einmalige Zuwendung beträgt nach einer Amtszeit von mindestens fünf Jahren ein Drittel,

nach einer Amtszeit von mindestens sieben Jahren

die Hälfte der Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 5.

Bruchteile eines Jahres werden, wenn sie mehr als

sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet.

(3) Scheidet ein Bürgermeister durch Tod aus

seinem Amt aus, so ist die nach Abs. 2 gebührende

einmalige Zuwendung im Ausmaße von 50 v. H.

an die Verlassenschaft anzuweisen. Dies gilt jedoch

nicht, wenn nach den folgenden Bestimmungen ein Anspruch auf Versorgungsbezug besteht.

§ 3

(1) Einem Bürgermeister gebührt nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit

mindestens 10 Jahre beträgt.

(2) Der Ruhebezug gebührt dem Bürgermeister

von dem Ausscheiden aus seinem Amt, frühestens

jedoch von dem der Vollendung des 60. Lebensjahres

oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren

Ausübung des Amtes folgenden Monatsersten

an.

(3) Der § 8 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der letzten Fassung des Bundesgesetzes, BGBl._ Nr. 393/1974, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Ausübung des Amtes und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit

die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu

treten hat.

Stück 3, Nr. 16 19

(4) Als ruhebezugsfähige Gesamtzeit gelten alle

Zeiträume der Ausübung des Amtes als Bürgermeister

oder Regierungskommissär (§ 103 der Gemeindeordnung 1967, LGBL Nr. 115, in der jeweils

geltenden Fassung) nach dem 27. April 1945. Amtszeiten, für die eine einmalige Zuwendung nach § 2

gewährt wurde, sind für die Berechnung des Ruhebezuges

nur dann zu berücksichtigen, wenn die

empfangene einmalige Zuwendung zurückbezahlt

wird.

(5) Als Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug

gilt die nach § 35 der Gemeindeordnung 1967

dem Bürgermeister jährlich zustehende Aufwandsentschädigung.

Nach einer anrechenbaren Amtszeit

von zehn Jahren gemäß Abs. 4 gebühren 50 v. H.,

für jedes weitere Jahr 2 v. H. bis zum Höchstausmaß von 80 v. H. der Bemessungsgrundlage. Eine Haushaltszulage gebührt nicht.

(6) Wird der Bezieher eines Ruhebezuges nach

diesem Gesetz wiederum in das Amt des Bürgermeisters gewählt, so ruht der Ruhebezug bis zum

neuerlichen Ausscheiden aus dem Amt. Die inzwischen zurückgelegten Dienstzeiten sind bei der Berechnung des dem Bürgermeister dann zustehenden

Ruhebezuges zu berücksichtigen.

(7) Wird ein Bezieher eines Ruhebezuges nach

diesem Gesetz zum Mitglied des Gemeindevorstandes

gewählt, so ist ihm die v\ufwandsentschädigung,

die er als Mitglied des Gemeindevorstandes

bezieht, auf den Ruhebezug anzurechnen; der Ruhebezug

ist nur im entsprechend gekürzten Ausmaß

auszuzahlen.

(8) Der Anspruch auf die einmalige Zuwendung

sowie den Ruhe- bzw. Versorgungsbezug erlischt,

wenn Umstände eintreten, die den Mandatsverlust

gemäß § 29 Abs. 1 lit. c und d der Gemeindeordnung

1967 zur Folge hätten. Unberücksichtigt bleibt

der Wechsel des Wohnortes sowie der Verlust der Handlungsfähigkeit.

§ 4

(1) Den Hinterbliebenen eines Bürgetmeisters gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge,

wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch auf

Ruhebezug gehabt hat.

(2) Der Versorgungsbezug der Witwe beträgt

60 v. H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Bürgermeisters entspricht, mindestens aber 42 v. H. des vollen Ruhebezuges nach § 3 Abs. 5.

(3) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede

Halbwaise 12 v. H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Bürgermeisters entspricht,

mindestens aber 8,4 v. H. des vollen ·Ruhebezuges

nach § 3 Abs. 5.

(4) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede

Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Bürgermeisters entspricht,

mindestens aber 21 v. H. des vollen Ruhebezuges

nach § 3 Abs. 5.

§ 5

Für die Ruhe- und Versorgungsbezüge gelten die Bestimmungen der .§§ 6 Abs. 3, 20 Abs. 1, 2 und 5, 33 bis 40 und 41 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965

sinngemäß.

§6

Der jeweils zur Auszahlung gelangende monatliche

Ruhebezug oder der monatliche Versorgungsbezug

erhöht sich um jenen Prozentsatz, um den sich

die jeweilige Jahresaufwandsentschädigung eines Abgeordneten zum Steiermärkischen Landtag erhöht.

3. A b s c h n i t t

Aufbringung der Mittel

§ 7

Den Aufwand für die zur Auszahlung gelangenden

einmaligen Zuwendungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

im Sinne des 2. Abschnittes trägt das Land.

§ 8

Als Beitrag zum Aufwand gemäß § 7 haben sowohl

die Gemeinden als auch die im Amt befindlichen

Bürgermeister einen monatlichen Ruhebezugsbeitrag

in der Höhe von je 10 v. H. der Bemessungsgrundlage

nach § 3 Abs. 5 geteilt durch ·12 zu entrichten.

Der Ruhebezugsbeitrag des Bürgermeisters

ist von der Gemeinde einzubehalten und gemeinsam

mit dem Beitrag der Gemeinde jährlich, spätestens

bis 31. Dezember an das Amt der Landesregierung

abzuführen.

4. A b s c h n i t t

Zuerkennung der einmaligen Zuwendung,

Ruhe- und Versorgungsgenüsse

§ 9

(1) Die im 2. Abschnitt angeführten einmaligen

Zuwendungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge gebühren

den Anspruchsberechtigten auf Antrag. Wird

der Antrag nicht innerhalb von 3 Monaten nach

Entstehen des Anspruches gestellt, gebührt der Ruhe- bzw. Versorgungsbezug erst von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten

·an.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist schriftlich bei der Gemeinde, in der der Bürgermeister sein Amt ausgeübt hat, einzubringen. Die Gemeinde hat über

diesen Antrag innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen der Unterlagen mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Der Bescheid nach Abs. 2 ist unverzüglich dem Amt der Landesregierung unter Anschluß aller für

die Ermittlung der einmaligen Zuwendung des Ruheoder

Versorgungsbezuges erforderlichen Unterlagen

zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

Die Zustellung darf erst nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen

Genehmigung erfolgen.

§ 10

(1) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung darf nur

verweigert werden, wenn der in dem Bescheid zuerkannte Ruhe- oder Versorgungsbezug oder die

einmalige Zuwendung cl.em Grunde oder der Höhe

nach den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.

1

20 Stück 3, Nr. 16 und 17

(2) Nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung und Eintritt der Rechtskraft des Bescheides

nach § 9 Abs. 2 hat die Gemeinde eine

mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Abschrift

desselben unverzüglich dem Amt der Landesregierung

vorzulegen.

5. A b s c h n i t t

Schluß- und Ubergangsbestimmungen

§ 11

(1) Anspruch auf den Ruhe- oder Versorgungsbezug

bzw. die einmalige Zuwendung nach dem

2. Abschnitt haben nur Bürgermeister, die nach dem 31. Dezember 1974 aus ihrem Amt ausgeschieden

sind oder ausscheiden bzw. deren Hinterbliebene.

(2) Die Gemeinde, in der der Bürgermeister zuletzt

sein Amt ausgeübt hat, oder deren Rechtsnachfolgerin, kann Bürgermeistern, die nach dem 27. April 1955 aus ihrem Amt ausgeschieden sind

und die Voraussetzungen für den Ruhebezug nach

diesem Gesetz erfüllt hätten, wenn es bereits am

2?. April 1955 in Geltung gestanden wäre, sowie

den Hinterbliebenen solcher Bürgermeister auf Antrag

in · besonders gelagerten Härtefällen einen Ruhe- oder Versorgungsbezug nach Maßgabe des Abs. 3 zuerkennen. Wird der Antrag innerhalb

von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so ist der Ruhe- oder Versorgungsbezug

ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

zu gewähren. Erfolgt die Antragstellung nach Ablauf

von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so ist der Ruhe- oder Versorgungsbezug

ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten

zu gewähren.

(3) Ein besonders gelagerter Härtefall im Sinne

des Abs. 2 liegt dann vor, wenn das Einkommen

des ehemaligen Bürgermeisters oder seiner Hinterbliebenen

unter der Mindestpension nach § 26 des Pensionsgesetzes 1965 liegt. Der von der Gemeinde

nach Abs. 2 zuzuerkennende Ruhe- oder Versorgungsbezug

ist so hoch zu bemessen, daß bei Zusammenredmung

aller Einkommen des ehemaligen

Bürgermeisters bzw. dessen Hinterbliebenen die Höhe der Mindestpension nach § 26 des Pensionsgesetzes

1965 nicht überschritten wird. Ausgedingeleistungen

bis zur Höhe eines Drittels der Mindestpension

werden hiebei nicht eingerechnet.

(4) Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 12

Bürgermeister, die vor Kundmachung jedoch nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes aus ihrem Amt ausgeschieden

sind, oder deren Hinterbliebene, haben

den Antrag nach § 9 Abs. 1 binnen drei Monaten

nach Kundmachung des Gesetzes zu stellen. Wird

der Antrag später als drei Monate nach Kundmachung

dieses Gesetzes gestellt, so gebührt die einmalige

Zuwendung sowie der Ruhe- bzw. Versorgungsbezug

von dem der Einbringung des Antrages

folgenden Monatsersten an .

§ 13

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 14

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

Niederl

Landeshauptmann

Bammer

Landesrat