# Gesetz vom 3. Februar 1976, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird

Gesetz vom 3. Februar 1976, mit dem die Dienstund

Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt

Graz 1956 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/ 1957, in

der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 20/1959, 35/1959, 26/1961, 103/1961, 153/ 1962, 61/1967, 126/1968 und 49/1969 wiird wi•e folgt geändert:

1. § 16 hat zu lauten:

„§ 16

Anrechenbare Dienstzeit; Vordienstzeiten;

Anrechnung für den Ruhegenuß

(1) Für das Ausmaß der Abfertigung nach § 52 .

Abs. 5, 6 und 7, für die Begründung des Anspruches

auf Ruhegenuß sowie für das Ausmaß des Ruhegenusses sind dem Beamten anzurechnen:

(2) Uber Antrag des Beamten sind für die im Abs. 1 angeführten Rechte anzurechnen:

(3) Als ununterbrochen und unmittelbar vorangegangen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind Dienstzeiten

auch dann anzusehen, wenn eine allfällige Dienstz,eitunterbrechung, bei mehreren Unterbrechungen jede für sich allein, 6 Monate nicht übersteigt.

Die Zeit einer Militärdienstleistung ist bei

der Beurteilung, ob eine Dienstzeit als unun·terbrochen

oder als unmittelbar vorangegangen anzusehen

ist, außer Betracht zu lassen. Die Anrechnung

für das Ausmaß der Abfertigung nach § 52 Abs. 5, 6 und 7, für die Begründung des Anspruches auf

den Ruhegenuß sowie für das Ausmaß · des Ruhegenusses

wird bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen

auch durchgeführt, wenn die nach Abs. 2 ·

lit. c anzurechnende Dienstzeit ,nicht ununterbrochen

zurückgelegt wurde und dem Eintritt in den Dienst der Stadt nicht unmittelbar vorangegangen

ist.

(4) Für das Ausmaß der Abfertigung nach § 52 Abs. 5, 6 und 7, für die Begründung des Anspruches

auf den Ruhegenuß und für das Ausmaß des Ruhegenusses

hat der Stadtsenat unter der Voraussetzung,

daß die während der nachstehenden Zeiträume

entfaltete Tätigkeit für die Beamteng_ruppe, in der der Beamte angestellt wird, von wesentlicher Bedeutung ist, anzur,echnen:

(5) Die Anrechnung einer sonstigen Dienstzeit für

alle oder einzelne im Abs. 1 angeführten Rechte

kann, sofern es das in diesem Gesetz geregelte

öffentliche Interiesse erfordert, der Gemeinderat bewilligen.

(6) Von einer Anrechnung ist ausgeschloss•en:

(7) Eine Anrechnung kann nur dann und nur

soweit -erfolgen, als sie nicht besonderen gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Sie ist unzulässig,

wenn hiedurch der für die Anrechnung in Betracht

kommende kalendermäßige Zeitraum mehrfach

angerechnet würde. Zeiträume, diie nach Vollendung

,des 18. Lebensjahr.es, aber vor Vollendung

des 25. Lebensjahr•es des Beamten liegen, können

auch nur bedingt für den Fall der Versetzung in

den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder der Erreichung der im § 46 Abs. 2 bezeichneten Altersgrenze

oder für den Fall des Todes des Beamten

für die Begründung des Anspruches auf den Ruhegenuß

und für das Ausmaß desselben angerechnet

werden.

(8) Die Anrechnung für die Begründung des Anspruches auf den Ruhegenuß und für das Ausmaß

des Ruhegenusses erfolgt nur gegen Nachzahlung

der Pensionsbeiträge für die anzurechnende· Vordienstzeit.

Hiebei ist auf die Bestimmungen des § 6

des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 177/1948, über die Regelung sozial\rersicherungsrechtlicher Verhältnisse aus Anlaß · der Aufnahme in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden

a:us einem ·solchen :insof.em Bedacht 7JU nehmen, daß die an die Stadt zu überweisende Rentenleistung

als Beitrag gilt; in diesem Fall sind der Beamte, der Ruhegienuß1empfänger und seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen verpflichtet, ihre Rentenansprüche

beim Sozialversicherungsträger jeweils

über V,erlangien der Stadt unverzüglich geltend zu

machen. Eine Beitragsnachzahlung entfällt für Zeiten,

die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zur Stadt zurückgelegt wurden, sowie für Zeiten,

für die die Stadt ,einen Uberweisungsbetrag nach

den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

BGBL Nr. 292/1957, oder des Bauern-Pensionsversicherungsg,

esetzes, BGBl. Nr. 28/1970, erhalten hat.

Der Stadtsenat kann, wenn es das in diesem Gesetz

geregelte öffentliche Interesse erfordert, von einer

22 Stück 3, Nr. 17

Beitragsnachzahlung absehen bei der Anrechnung

von Zeiträumen, während welcher der Be'lmte infolge

einer aus politischen Gründen oder aus Gründen

der Abstammung erfolgten Maßregelung dem Dienst fern war, sofern der Stadt ein Uberweisungsbetrag

nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsg.

esetzies oder eine Rentenleistung auf Grund

des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 177/1948, nicht zukommt.

Das gleiche gilt bei der Anrechnung von

Kriegsdienstzeiten während der Kriege 1914 bis

1918 und 1939 bis 1945 und bei der Anrechnung

von Zeiten ,einer mit diesen Kriegen in Zusammenhang

stehenden Kriegsgefangenschaft.

(9) Der nachzuzahlende Pensionsbeitrag ist für jeden vollen Monat der Ruhegenußvordienstzeiten,

die angrechn:et werden, zu entrichten. Er beträgt

7 v. H. des Diensteinkommens, das im Zeitpunkt

der Einbringung des Anrechnungsansuchens dem Anfangdiensteinkommen (Gehalt, Teuerungszuschläge,

für die Bemessung des Ruheg-enusses anrechenbare

Zulagen) jener Verwendungsgi;uppe entspricht,

in der der Beamte angestellt bzw. auf den Personalstand übernommen wurde; werden jedoch

Zeiträume nur bedingt für den Fall der Dienstunfähigkeit

oder für den Fall des Todes (Abs. 7)

angerechnet, so ermäßigt sich der Hundertsatz für

diese Zeiten auf 3,5 v. H. Wird ein Beamter unter

Zuerkennung eines fortlaufenden Ruhegenusses in

den Ruhestand versetzt oder stirbt er, bevor er

die Pensionsbeiträge voll nachgezahlt hat, so wird

auf Ansuchen des Ruhegenußempfäng·ers bzw. der

versorgungsberechtigten Hinterbliebenen die angerechnete

Dienstzeit der Begründung des Anspruches

auf den Ruhegenuß und der Bemessung des Ruhe- und V.ensorgungisgienuSJSes zugrunde g,elegt;

der von der Pensionsbeitragsnachzahlung noch aushaftende

Betrag wird jedoch nachträglich im Abzugswege

vom Ruhe(Versorgungs)genuß, allenfalls

in Monatsraten, hereingebracht.

(10) Eine Rückzahlung nachgezahlter Pensionsbeiträge findet in keinem Falle statt.

(11) Der im Abs. 1 lit. b angeführte Zeitraum ist

von Amts wegen anzurechnen. Um die Anrechnung

sonstiger Zeiträume ist vom Beamten, im Falle

seines Todes von seinen versorgungsberedüigteii

Angehörigen, schriftlich anzusuchen. Die auf Grund

der Anrechnung der vorangeführten Zeiträume sich

ergebenden Anderungen sind durchzuführen

(1) Für die Vorrückung sind Zeiträume, die zwischen dem Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Anstellungstag liegen, anzurechnen,

und zwar:

(2) Zur Gänze sind anzurechnen:

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben

hat, können vom Stadts-enat im öffentlichen

Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden,

als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche

Verwendung des Beamten von besonderer

Bedeutung ist.

Stück 3„ Nr. 17 23

(4) Zeiträume, in die die nad1stehend a;ngeführten

Zeiten fallen, sind von einer Anrechnung nach Abs. 1 ausgesmlossen:

(5) Aus berücksimtigungswürdigen Gründen kann

der Stadtsenat Namsimt von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z. 2 und 3 gewähren.

(6) Dte im Abs. 2 Z. 1 und im Abs. 3 angeführten

Zeiten sind im vollen Ausmaß anzuremnen,

wenn sie nam Erfüllung der gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten der V:erwendungsgruppe, in der die Anstellung erfolgt,

und in einer Verwendung zurück.gelegt worden

sind, die der Verwendung in der Verwendungsgruppe,

in der die Anstellung erfolgt, mindestens

gleimwertig ist; soweit solme Zeiträume diesen Voraussetzungen nimt entspremen, sind sie in dem_

Ausmaß anzur,emnen, in dem sie im Falle einer Uberstellung aus der entspremenden niedrigeren

Verwendungsgruppe in die höher,e Verwendungsgruppe

gemäß dem § 13 für die Vorrück.ung anremenbar

wären.

(7) Die im Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 1 und 8 angeführten Zeiträume sind ohne weitere Kürzung anzuremnen,

wenn sie nad1 der Erfüllung der gemeinsamen

Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten

der Verwendungsgruppe, in der die Anstellung

erfolgt, zurückgelegt worden sind. Soweit

solme Zeiträume di,esen Voraussetzungen nimt entspremen,

sind sie in dem Ausmaß anzuremne;n, in

dem ste bei der Uberstellung aus der der Vorbildung entspremenden niedrigeren Verwendungsgruppe in

die Verwendungsgruppe, in der die Anstellung erfolgt,

gemäß § 13 für die Vorrück.ung anremenbar

wären; hiebei sind Zeiten eines erfolgreimen, seit

der Vollendung des 18. Lebensjahres ununterbromenen Studiums an einer höheren Smule als der Verwendungsgruppe B gleid1wertige Zeit anzusehen.

(8) Die mehrfame Berück.simtigung eines und

desselben Zeitraumes für die Vorrück.ung ist - abgesehen von den Fällen der Anlage I zu § 76 Z. 6 -

unzulässig. Nimt zu berück.simtigen sind ferner die im Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit

sie in den in Abs. 2 Z. 1 und 8 angeführten Zeitraum fallen.

(9) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid fest-· zustellen. Die Feststellung soll möglimst gleimzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden."

(1) Den Beamten kommen die im 4. Abschnitt dieses Gesetzes vorgesehenen Monatsbezüge, Sonderzahlungen und Zulag,en sowie die im Abs. 2 angeführten

Nebengebühren zu.

(2) Nebengebühren sind

(3) Die unter Abs. 2 Z. 1, 4 bis 6, 8 bis 11 angeführten Nebengebührnn sowie die im Abs. 2 Z. 3

angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können

pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die

einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen,

dauernd oder so regelmäßig erbracht werden,

daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte

möglich ist. Die Pauschalierung bedarf der Zustimmung des Stadtsenates. Di,e Festsetzung einheitlicher

Pauschale für im wesentlichen gleichartige

Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Uberstundenvergütungien

ist zu bestimmen, welcher T,eil der Vergütung den Uberstundenzuschlag darstellt.

(4) Das Pauschale hat · den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 6 angemessen

zu sein und ist

(5) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem

jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.

(6) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren

wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält,

oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamt!,! aus

einem anderen Grund länger als einen Monat vom

Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Neben•

gebühr von dem auf den Ablauf di,eser Frist folgen•

den Monatsersten bis zum Letzten des Mona,tes,

in dem der Beamte den Dienst wieder antritt.

(7) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde

liegende Sachvierhalt wesentlich geändert ha,t. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der

pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die A.nde•

rung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die . Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

(8) Die Zuerkennung der Nebengebühren obliegt

dem Stadtsenat. Eine gl-eichmäßige Behandlung aller Bediensteten ist zu gewährleisten."

7. Nach § 31 sind folg,ende Bestimmungen einzufügen:

„§ 31 a

Uberstundenvergütung

(1) Dem Beamten gebührt für Uberstunden, die

vom Bürgermeister angeordnet werden und nicht bis

zum Ende des auf die Leistung der Uberstunden folgenden Monates durch Freizeit ausgeglichen werden,

eine Uberstundenvergütung. Soweit nicht dienstliche

Interiessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausg1eich auf Antrag des Beamten oder mit

dessen Zustimmung erstreckt werden.

,

(2) Uberstunden außerhalb der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) sind vor Uberstunden in der Nachtzeit auszugleichen. Uberstunden an Sonn- und Feiertagen

sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(3) Die Uberstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung und dem Uberstundenzuschlag. Die Grundvergütung für die Uberstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden

Betrages durch die 4,33fache Anzahl der vom Stadts, enat gemäß § 17 für die Beamten festgesetzten Wochenstunde?izahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage ist das arithmetische Mittel aus der Summe der Gehaltsansätz,e aller Gehaltsstufen jener Verwendungsgruppe (Schema I) bzw. Dienstklasse

(Schema II), in der der Beamte eingereiht ist, zuzüglich der Teuerungszulage und der Verwaltungsdienstzulage, vermehrt um die sonstigen im § 31 Abs. 4 mit Ausnahme der Dienstalterszulage angeführten

Zulagen. Für die Bezieher der Dienstalterszulage

ist vom Bezugsansatz der letzten Gehaltsstufe

zuzüglich allfällig.er im § 31 Abs. 4 angeführten

Zulagen auszugehen. Der Uberstundenzuschlag

beträgt

(4) Abrechnungszeitraum für die Uberstundenvergütung ist der Kal,endermonat. Die im Kalendermonat

geleisteten Uberstunden sind zusammenzuzählen.

Für Bruchteile von Uberstunden, die sich

dabei ,ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige

Teil der Uberstundenvergütung.

(5) Die Teilnahme an Empfängen und gesellsch_aftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie

dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Uberstundenvergütung.

§ 31 b

Pauschalvergütung für verlängerte

Wochenarbeitszeit

(1) Beamten, für die vom Stadtsenat eine verlängerte Wochenarbeitszeit festgesetzt wird, gebührt

für die über di,e regelmäßige Woc:henarbeütszeit hinausgehende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung

ist nur auf das Ausmaß und diie Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche

F,estsetzung der Höhe der Pauschalvergütung

für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.

Stück 3-, Nr. 17 25

(3) Auf die PausdJ:alvergütung ist § 31 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 bis 7 anzuwenden.

§ 31 C

Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

(1) Soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist,

gebührt den Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag

an Stelle der Uberstundenvergütung nach § 31 a

eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus

der Grundvergütung nach § 31 a Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v. H. und

ab der neunten Stunde 200 v . H. der Grundvergütung.

(3) Ist bei mehrschichtigem Dienst oder bei Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen

Dienst zu Leisten und wird der Beamte turnusweisP

zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung

einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt,

so gilt der Di,enst an dem Sonn- und Feiertag

als Werktagsdienst; wird der Beamte während

der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen,

so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an

einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst

leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen

Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v . T. des Gehaltes der Gehaltsstufe

2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen

Teuerungszulage.

(5) Die Abs. 4 und 5 des § 31 a sind sinngemäß

anzuwenden.'

§ 31 d

Journaldienstzulage

(1) Dem Beamten, der außerhalb der regelmäßigen

Arbeitszeit zu einem Journaldienst herangezogen

wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene

Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle

der Vergütungen nach §§ 31 a und 31 c eine Journaldienstzulage.

(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter

Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die

durchschnittliche Inanspruchnahme y.rährend dieses Dienstes festzusetzen.

§ 31 e

Bereitschaftsentschädigung

(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit auf Anordnung in einer Dienststelle

oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten

hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine

dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt

hiefür an Stelle der in den §§ 31 a bis 31 d bestimmten

Nebengebühren eine Ber-eitschaftsentschädigung,

bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft

Bedacht zu nehmen ist.

(2) Dem Beamten, der s_ich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit sowohl in seiner Wohnung erreichbar

zu halten als auch von sich aus bei Eintritt

von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliehe

Tätigkeit aufzunehmen h at, gebührt hiefür an

Stelle der in den §§ 31 a bis 31 d bestimmten Nebengebühren

eine Bereitschaftsentschädigung, bei

deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und

die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen

Bedacht zu nehmen ist.

(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 31 a bis 31 d bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

§ 31 f

Mehrleistungszulagen

(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht

zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen

auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht

erheblich über der Normal1eistung liegt, gebührt

eine Mehrleistungszulage.

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage

ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.

§ 31 g

Belohnung

(1) Belohnungen können in einzelnen Fällen Beamten

für außergewöhnliche Dienstleistungen zuerkannt

werden.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung

ist auf die Bedeutung der Dienstleistung Rücksicht

zunehmen.

§ 31 h

Erschwerniszulage

(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstriengungen oder sonstigen

besonders erschwerten Umständen verrichten muß,

gebührt eine Erschwerniszulage.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulagie ist

auf di-e Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

§ 31i

Gefahrenzulage

(1) Dem Beamten, · der Dienste verrichtet, die mit

besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben

verbunden sind, gebührt eine GefahI1enzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist

auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen

Rücksicht zu nehmen.

§ 31 j

Aufwandsentschädigung

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder

aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung

entsteht, ist unter Bedachtnahme auf die Reisegebührenvorschrift

des Landes Steierma,k und die Gegebenheiten bei der Stadt durch Verordnung des Gemeinderates zu regeln.

26 Stück 3, Nr. 17

§ 31 k

Fehlgeldentschädigung

(1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß

mit der Annahme oder Auszahlung von Barg,eld,

mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt

ist, g,ebührt zum Ausgleich von Verlusten,

die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr

mit Parte~en und im inneren Amtsverkehr

entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.

(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.

§ 31 1

Fahrtkostenzuschuß

(1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß,

wenn

(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt

und diese Wegstreckien in einer Richtung mehr als

2 Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslag

·en hiefür nach den billigsten für Personenzüge

zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten

- g,emes,sen an der kürzesten Wegstreckie· -

zu ermitteln.

(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst

zu tragen hat (Eigenanteil), ist durch Verordnung

des Gemeinderates mit dem Betrag f.estzusetzen,

der den_ Beamten billigerweise zugemutet werden

kann.

(4) Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses

ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z. 3)

zu ermitteln und in einem um 5. v. H. verminderten

Ausmaß flüssigzustellen.

(5) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, solange er aus Gründen,

di-e er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.

(6) Auf den Anspruch, das Ruhen und die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses sind die Bestimmung,

en des § 31 Abs. 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.

(7) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung seiner

Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche

schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet,

so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder

seine Erhöhung abweichend vom Abs. 6 erst von

dem der Meldung folgenden Monatsersten oder,

wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet

wurde, von diesem Tage an.

(8) Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung.

§ 31 m

Jubiläumszuwendung

(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung

einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahr,en für treue

Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.

Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 100 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 200 v. H. des Monatsbezuges,

der dem Beamten für den Monat gebührt, in

den das Dienstjubiläum fällt.

(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von

200 v. H. des Monatsbezuges kann auch gewährt

werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von

mindestens 35 J ahr.en in den dauernden Ruhestand

tritt. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung

der Monatsbezug im Zeitraum des Ausscheidens

aus dem Dienststand zugrunde zu legen.

(4) Hat der Beamte d~e Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist

er gestorben, ehe d1e Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung

seinen Hinterbliebenen zur ungeteHten Hand ausgezahlt werden."

„(1) Das Ausmaß der Witwenversorgung beträgt

60 v. H. des Ruhegenusses, der dem verstorbenen

Gatten im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat

oder gebührt hätte, mindestens jedoch 42 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage."

14. § 59 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt

„(4) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten

in jedem Kalenderjahr ein Weihnachtsgeld

in der Höhe von 15 v. H. des am 1. Dezember gebührenden Monatsbezuges, jedoch mindestens

1000 S. Das Weihnachtsgeld ist mit dem Dezemberbezug flüssigzustellen. Hat der Anspruch auf

Monatsbezug nicht während des ganzen Jahres bestanden, so gebührt der aliquote Teil des Weihnachtsgeldes.

Den Pensionspartei,en gebührt zum Ruhe(Versorgungs)genuß ein Weihnachtsgeld im

gleichen Hundertsatz vom Ruhe(Versorgungs)genuß

sowie zum gleichen Zeitpunkt wie den aktiven

Beamten."

18. § 69 Abs. 3 und 4 haben zu lauten:

„ (3) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten

des

Gehaltsstufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

3520

3686

3852

4018

4185

4351

4463

4575

4687

4799

4911

5023

5135

5247

5359

5471

5583

5695

5807

Schemas I

2

3428

3587

3745

3904

4062

4221

4328

4435

4542

4649

4756

4863

4970

5077

5184

5291

5398

5505

5612

Verwendungsgruppe

3 4 5

Schilling

3221

3355

3488 .

3622

3755

3889

3978

4067

4157

4246

4336

4425

4514

4604

4693

4782

4872

4961

5051

3015

3132

3249

3366

3483

3600

3672

3744

3816

3887

3959

4031

4103

4174

4246

4318

4390

4461

4533

2924

3021

3118

3215

3312

3409

3469

3530

3590

3651

3711

3772

3832

3892

3953

4013

4074

4134

4195

6

2840

2919

2999

3078

3157

3237

3284

3332

3380

3428

3476

3524

3571

3619

3667

3715

3763

3811

3858

(4) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas II

Dienst- Gehaltsklasse

stufe

I

II

1

2

3

4

5

1

2

3

4

5

6

1

2

3

III 4

5

6

7

Verwendungsgruppe

E D C B

2958

3065

3172

3279

3386

3493

3561

3629

3697

3765

3833

3901

3969

4037

4105

4173

4241

4309

Schilling

3166

3341

3516

3691

3866

4041

4148

4255

4362

4469

4576

4683

4790

4897

5004

5111

5218

5325

3498

3687

3876

4065

4254

4443

4560

4677

4794

4911

5028

5145

5262

5379

5496

5613

4263

4493

4723

4954

5184

5414

5645

5875

6106

A

5782

6069

6356

28 Stück 3, Nr. 17

Gehalts- Dienstklasse

stufe IV V VI VII VIII IX

1 5432 7565 9408 11623 15949 230311

2 5730 7872 9715 12024 16830 24364

3 6029 8179 10022 12424 17711 25695

4 6336 8486 10422 13305 19042 27026

5 6643 8793 10823 14186 20372 28356

6 6950 9100 11223 15068 , 21703 29687

7 7257 9408 11623 15949 23034

8 7565 9715 12024 16830 24364

9 7872 10022 12424 17711

„(1) Dem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe

einer Verwendungsgruppe des Schemas I

bzw. einer Dienstklasse des Schemas II erreicht

hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr

vorgesehen ist, gebührt nach 4 Jahren, die er

in der höchsrben Geha:lts.stuf.e velI'bmcht hat, edine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage_. Die Dienstalterszulage beträgt für den Beamten des Schemcl!S I eineinhalb Vorrükkungsbeträge seiner Verwendungsgruppe, für den Beamten des Schemas II ei-nein.halb Vorrückrungsbeträge seiner Dienstk~asse. Dem Beamten der Dienstklassen

IV und V der Vierwendungsgruppe C gebührt

nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe seiner

Dienstklasse verbrachten Jahren eine für: die Bemessung

des Ruhegenusses anr,echenbare Dienstalterszulage

im Ausmaße eines Vorrückungsbetrages

seiner Dienstklasse; diese Dienstalterszulage erhöht sich nach vjer in der höchstenGehaltsstufeverbrachten Jahren auf dasAusmaß von zweieinhalbVorrükkungsbeträgen seiner Dienstklasse. D.em Beamten

der Verwep.dungsgruppe D, der die Dienstklasse IV durchZeitvorrückung erreicht hat, gebührt nach zwei in der Gehaltsstufe 2 verbrachten Jahren eine für

die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages der Dienstklasse IV; diese Dienstalterszulage

erhöht sich nach vier in der Gehaltsstufe 2 verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen der Dienstklase IV. Hat der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand in der durch Vorrückung und Zeitvorrückung

erreichbaren höchsten Gehalts_stuf,e mindesbeills

die Hälfte der Zeit zurückgelegt, die für das Erreichen der Dienstalterszulage bzw. der erhöhten

Dienstalterszulage erforderlich ist, dann ist er so zu

behandeln, als ob er in diesem Zeitpunkt bereits

Anspruch auf eine Dienstalterszulage bzw. auf die

erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe E oder D, der

2 Jahre in der Gehallbsistulie 7 der Dienstkl,asse III

zurückgelegt hat, in den Ruhestand versetzt, ohne

daß in der Verwendungsgruppe E ;Ue Vorrückung

in die Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III oder in der Verwendungsgruppe D die Vorrüdmng in die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV stattgefunden hat,

so gebührt ihm eine für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Zulage im Ausmaße eines

halben Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse.

Die Bestimmungen des § 71 sind sinngemäß anzuwienden."

21. Nach § 74 sind folgende Bestimmungen einzufügen:

„§ 74 a

Verwaltungsdienstzulage

(1) Dem Beamten gebührt neben dem Gehalt eine

ruhegenußfähig,e Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten

des Schemais II

der Dienstklassen

I und II

III bis V

VI bis IX

des Schemas I

in der Verwendungsgruppe

1 bis 6

1 bis 6

Gehaltsstufe

1 bis 11

ab 12

Schi.Bring

420

578

735

Schi.Hing

420

578

(2) Ist ein Monatsgehalt höher als di.e Jahressumme der nach Abs. 1 zustehenden Beträge, so

gebührt neben dem Gehalt eine Verwaltungsdienstzulage in Höhe von 7,143 v. H. dieses Gehaltes.

(3) Diie Auszahlung der Verwaltungsdienstzulage

erfolgt am 1. Jänner und 1. Juli jedes Jahres in Höhe des siebenfachen monatlichen Betrages bei Vorliegen des Anspruches nach Abs. 1 bzw. in Höhe von

50 v. H. des zustehenden Gehaltes bei Vorliegen

des Anspruches nach Abs. 2 im vorhinein.

§ 74 b

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung

(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

(2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben -Vorrückungsbet:rägen der Dienstklase und Verwendungsgruppe zu biemessen,

der der Beamte angehört; sie darf in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und

im Falle des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge

nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 kann auch in Hundertsätzen des GehalStück

:\ Nr. 11 29

tes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen

werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der

höheren Verantwortung ,erforderlich ist; sie darf in

diesem Fall 50 v. H. di,eses Gehaltes nicht übersteigen.

Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage

nach Abs. 1 Z. 1 und 2 nach der Höherwertigkeit

der Leistung, die Verwendungszulage

nach Abs. 1 Z. 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung

und unter entsprechender Bedachtnahme

auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die Bemessung obliegt dem Stadtsenat.

(3) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3

gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

(4) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen,

wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf

einen anderen Dienstposten versetzt wird.

(5) Leistet der Beamte die im Abs. 1 erwähnten

Di,enste nicht dauernd, aber mindestens während

eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine

nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung, für

deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2

maßgebnd sind."

22. § 75 hat zu lauten:

„§ 75

Haushaltszulage

(1) Die Haushaltszulage besteht aus dem Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.

(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage hat

(3) Der Grundbetrag der Haushalh;zulage beträgt

monatlich

(4) Ein Steigerungsbetrag von 150 S monatlich

g·ebührt, soweit :in den Abs. 5 bts 13 nichts anderes bestimmt ist, für jedes der folgenden Kinder:

(5) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag endet,

soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18, Lebensjahr vollendet.

(6) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der Steigerungsbetrag auch dann, wenn es

(8) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das

26. Leben.sjahr vollendet hat, kann der Steigerungsbetrag gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige

Gründe vorhanden sind und das Kind über

~eine eigenen Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(9) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem

der Anspruch auf den Steigerungsbetrag gemäß den Abs. 5 bis 8 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens

erwerbsunfähig ist, gebührt der Steigerungsbetr.

ag, wenn es über keine eigenen Einkünfte

verfügt, di~ die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

erreichen. ·

(10) Für ein Kiind we:ibLichen Geschlechrl:JS, das das 18. Lebensjahr volliendet hat, gebührt kein Steigerungsbetrag, wenn es verheiratet ist und der Ehemann

Einkünfte bezieht, die die Hälfte des Anfangsgehaltes

der Verwendungsgruppe C (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(11) Bei einem. Beamten weiblichen Geschliechts

ruht die Haushaltszulage, wenn der Ehemann Einkünfte bezieht, die die Hälfte des Anfangsgehaltes

30 Stück 3, Nr. 17

der Verwendungsgruppe C (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen. Der Steigerungs.betrag für ein Kind ruht aber nicht, wenn der Ehemann

des weiblichen Beamten für das Kind nicht unterhaltspflichtig ist.

(12) Ein Beamter männlichen Geschlechts hat keinen

Anspruch auf den Steigerungs betrag für sein

unehelimes Kind, wenn es nimt seinem Haushalt

angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe

nach dem Familienlastenausgleichsgesetz

1967, BGBl. Nr. 376 - für das Kind nimt einen Unterhalts

beitrag leistet, der mindestens so hoch ist

wie der Steigerungsbetrag.

(13) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Steig,

erungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere Beamte

für ein und dasselbe Kind Anspruch auf einen Steigerungsbetrag,

so gebührt der Steigerungsbetrag nur

dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört;

hie.bei geht der Ansprum eines männlichen 'Beamten

dem Anspruch eines weiblichen Beamt,en vor.

Dem Beamten gebührt insoweit kein Steigerungsbetrag

für ein Kind, als ,eine andere Person aus

einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft

einen Steigerungsbetrag oder eine ähnlime Leistung

(z. B. Kinderzulage) für dieses Kind bezieht.

(14) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind

an, wenn es bei einheitlicher Wirtsmaftsführung

unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung

teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung,

Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht

ist. Durch die Ab1eistung des Präsenzdienstes

wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(15) Der Witwe, deren Haushalt ein unversorgtes

Kind des Beamten angehört, gebührt zum Witwenversorgungsgenuß die Haushaltszulage, die dem Beamten

gebühren würde, wenn er nicht gestorben

wä11e. Die Haushaltszulage gebührt nicht, wenn die Witwe eine Haushaltszulage oder ,eine gleichartige

:Z,ulage von einer anderen Stelle erhält. Der auf ein Kind entfaUende Steigerungsbetrag gebührt nicht,

wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(16) Der Waitse g,ebührt zum W.aisenversorgungsgenuß, insoweit sie nimt eine Haushaltszulage oder

gleichartige Zulage von einer ande11en Stelle erhält, der Steigerungsbetrag.

(17) Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die

im § 2 des Einkommensteuerg,esetz,es 1972, BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht

steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger ·

Arbeit gelten jedoch auch

(18) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum

bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hie.bei gelten Einkünfte,

die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(19) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nimtselbständiger' Arbeit einschließlich der Einkünfte, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen ist stets der volle Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen, der im Einkommensteuergesetz

1972 für den Fall der monatlimen Lohnzahlung vorg,

esehen ist.

(20) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der Wert der vollständigen

monatigen Verpflegung mit 60 v. H., der Wert der

vollständigen monatigen Verpflegung nebst Wohnung,

Kleidung und Wäsme mit 90 v. H. und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes

durm die Beistellung von Sachwerten mit

100 v. H. der Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (einschließlich allfälliger Teuerungszulag, en) zu veranschlagen. ·

(21) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsamen,

die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Haushaltszulage von Bedeutung sind, binnen

einem Monat nach dem Eintritt der Tatsame,

wenn er aber nachweist, daß er von di,eser Tatsache

erst spätei Kenntnis erlangt hat, binnen

einem Monat nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde

zu melden."

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 Z. 5 und 6 ist für

Beamte, denen Behinderungszeiten g,emäß § 16 Abs. 9 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten

der Landeshauptstadt Graz 1956 in der bis 28. Februar 1969 geltenden Fassung zur Gänze angerechnet

wurden, der angerechnete Zeitraum als g,emäß

Abs. 1 Z. 5 und ~ vorangesetzt anzusehen.

(3) Uber Anträge auf Anrechnung von Vordienstzeiten von Beamten, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befanden bzw. bis 31.. Dezember 1970

in den Dienststand aufgenommen wurden, ist in den Fällen, in denen eine Anr-echnung nach den Bestimmungen

des § 16 der Dienst- und Gehaltsordnung

der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956

in der bis 28. Februar 1969 geltenden Fassung auf

einen vor dem 1. Jänner 1972 liegenden Zeitraum

wirken würde, nach den bisherigen Vorschriften

zu entscheiden.

(4) Für die am 1. März 1969 im Dienststand befindlichen Beamten gilt der Tag, der sich aus ihrer

32 Stück 3, Nr. 17

tatsächliche~ Dienstzeit und· den ihnen für die Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag. Der Vorrückungsstichtag ist bei

Beamten, rdie vor dem 1. Februar 1956 in den Verwiendungsgruppen

E, D, C ,an,gieiSltellt wurden und

denen nach diesem Zeitpunkt keine Vordtenstzeiten

angerechnet wurden, in der Weise zu ermitteln, daß

die Zeit, die für das Erreichen der bezugsrechtlichen Stellung, die sie gemäß § 76 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt

Graz 1956 erhalten haben, im Wege der Zeitvorrükkung

notwendig ist, dem 1. Februar 1956 vorangesetzt

wird.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4

ist bei Beamten, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befanden, auch der Vorrückungsstichtag nach

den Bestimmungen des § 16 a Abs. 1 bis 8 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt

Graz 1956 in der Fassung des Art. I

und nach Abs. 1 und 2 festzustellen.

(6) Ist für• den Beamten der nach Abs. 5 festgestellte Vorrückungsstichtag günstiger als der nach Abs. 4, so ist der sich nach Abs. 5 ergebende Vorrückungsstichtag

als neuer Vorrückungsstichtag festzusetzen.

In den Fällen des Abs. 4 zweiter Satz

sind hiebei alle vor dem 1. F.ebruar 1956 liegenden

Zeiten nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2

sowie des § 16 a der Dienst- und Gehaltsordnung

der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 in der Fassung des Art. I zu behandeln.

(7) Wird der Vorrückungsstichtag nach Abs. 6

festgesetzt, so ist bei Beamten der Verwendungsgruppe A, die sich am Tage des Wirksamw.erdens

der Verbesserung des Vorrückungsstichtages

(Abs. 9), in den Dienstklassen VII, VIII oder IX befinden,

und bei Beamten der Verwendungsgruppe B,

die sich an diesem Tag in den Dienstklassen VI

oder VII befinden, zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren, für die Berechnung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen

hätten bereits zum Zeitpunkt ihres Eintrittes in das

öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Stadt

gegolten, eine Verbesserung der bezugsrechtlichen

Stellung ergeben hätte. Trifft di,es zu, so ist ihre bezugsrechtliche Stellung ~n der Dienstklasse dementsprechend neu festzusetzen.

(8) Die bezugsrechtliche Stellung der übrigen Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach Abs. 6 festgesetzt

wird, ist um das Ausmaß zu verbessern,

das sich aus dem Zeitraum der Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 6 gegenüber dem Vorrückungsstichtag nach Abs. 4 ergibt.

(9) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages

gemäß Abs. 6 und die Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 7 und 8 sind bei

Beamten der Jahrgänge bis 1909 mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1970, bei Beamten der Jahrgänge

1910 bis 1919 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1970, bei

Beamten der Jahrgänge 1920 bis 1929 mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1971, bei Beamten der Jahrgänge

1930 bis 1939 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1971 und bei den jüngeren Beamten mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1972 durchzuführen.

(10) Bei Beainten, die nach dem 28. Februar 1969

in den dauernden Ruhestand versetzt werden, ist die Vierbesserung gemäß Abs. 2 und Abs. 5 bis 8 abweichend von den Bestimmungen des Abs. 9 mit

Wirkung vom Ersten des Monats des Ausscheidens

aus dem Dienststand durchzuführen.

(11) Bei Beamten, auf die Abs. 7 oder 8 angewendet

wurde und die innerhalb von drei Jahren ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme in die nächsthöhere

Dienstklasse befördert werden, kann aus Anlaß

dieser Beförderung und mit deren Wirksamkeit

die bezugsrechtliche Stellung unter Bedachtnahme

auf Abs. 7 günstiger festgesetzt werden, als die

sich aus § 72 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 ,ergibt.

(12) Eine Anrechnung gemäß § 76 Anlage I Z. 6

der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 wird durch Maßnahmen

nach Abs. 7 bis 10 nicht berührt.

(13) Für Bedienstete, die am 1. März 1969 in

einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt

standen, in dem bereits ein Vorrückungsstichtag

festgesetzt wurde, ist anläßlich ihrer Aufnahme

in ,das öff.enthlch-recht1icbie D1en51tverhältnds der s-i'.d1 aus dem Dienstvertrag ergebende Vorrückungsstichtag dem Vorrückungisstidltag gegenüberzustellen,

der sich aus § 16 a Abs. 1 bis 8 der Dienst- und Gehaltsordnung

der Beamten der Landeshauptstadt

Graz 1956 in der Fassung der Art. I und II ergibt.

Der günstigere dieser beiden Vorrückungsstichtage

ist als Vorrückungsstichtag festzusetzen.

Artikel III

(1) In der Zeit vom 1. Juli 1970 bis 30. Juni 1971

beträgt das Ausmaß der Witwenversorgung 55 v. H.

des Ruheg,enusses, der dem verstorbenen Gatten

im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte, mindestens jedoch 38,5 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) In der Zeit vom 1. Juli 1970 bis 30. Juni 1971

dürfen der Viersorgungsgenuß der Witwe und der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau zusammen

110 v. H. des Ruhegenusses nicht übersteigen,

auf den der yerstorbene Beamte Anspruch gehabt

hätte.

Artikel IV

(1) Die den Beamten nach den bisherigen B~stimmungen gewährten Nebengebühren gelten nach

dem Inkrafttreten der Bestimmungen der §§ 31 bis 31 k in der Fassung des Art. I Z. 6 und 7 für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1973 als im Sinne dieser Bestimmungen zuerkannt.

(2) Die den Beamten nach Abs. 1 gewährten Nebengebühren sind nach dem 31. De:ziember 1973 so

lange weiter auszuzahlen, bis über den Anspruch

oder die Gewährung von Nebeng,ebühren gemäß

den Bestimmungen der §§ 31 bis 31 k in der Fassung

des Art. I Z. 6 und 7 entschieden ist.

(3) Die gemäß Abs. 2 weiter ausg,ezahlten Nebengebühren sind auf die nach §§ 31 bis 31 k in der Fassung des Art. I Z. 6 und 7 für die gleiche Zeit

gebührenden oder gewährten Nebengebühren anzurechnen.

Artikel V

(1) Die den Pensionsparteien vor dem Inkrafttreten

des Art. I Z. 21 zuni Ruhe- bzw. VersorgungsStück

3, Nr. 17, 18 und 19 33

genuß gewährte Allgemeine Dienstzulage in der Höhe von monatlich 5,714 v. H. des Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses gebührt den Pensionsparteien

bis zum Inkrafttreten des Art. I Z. 24.

(2) Auf die gemäß Abs. 1 auszuzahl€nde Zulage

sind 10 v. H. des nach § 67 in der Fassung des Art. I Z. 17 für di,e gleiche Zeit g,ebührend€n. Weihnachtsg, eldes anzurechnen. Die restlichen 5 v. H. des

am 1. Dezember gebührenden Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses,

mindestens jedoch 400 S bei Bestehen

eines Anspruches auf Ruhegenuß bzw. 240 S bei Bestehen eines Anspruches auf Witwenversorgung

bzw. 48 S bei Bestehen eines Anspruches

auf Waisenversorgungsgenuß, sind flüssigzustellen.

(3) Dte Zulage ist je zur Hälfte am 1. Jänner und 1. Juli eines Jahres flüssigzustellen.

Artikel VI

Die im Art. I angeführten Bezugsansätze gebühren

ab

1. Juli 1972 im Ausmaß von

1. Juli 1973 im Ausmaß von

1. Juli 1974 im Ausmaß von

1. Juli 1975 im Ausmaß von

91,96 v. H.

94,64 v . H.

97,32 v. H.

100,00 v. H.

Ergeben sich bei der Berechnung nicht durch volle

Schillingbeträge teilbare Beträge, sind Restbeträge

von weniger als ·so Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 Groschen und darüber als volle

Schillinge anzusetzen.

Artikel VII

Es treten in Kraft