# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. März 1976 über die Festsetzung von Ersatzgeldleistungen gemäß § 83 der Gemeindeordnung 1967

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 1. März 1976 über die Festsetzung

von Ersatzgeldleistungen gemäß § 83 der Gemeindeordnung

1967

Auf Grund des § 83 Abs. 10 der Gemeindeordnung

1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung, LGBl. Nr. 127/1972, und des Gesetzes, LGBl. Nr. 9/1973, wird verordnet:

§ 1

Für Dienstleistungen, die in Geld abgelöst werden,

wird der Wert einer Tagesschicht ·auf der Grundlage des durchschnittlichen Tariflohnes eines Bauhilfsarbeiters mit 231 S und ab 1. Mai 1976 mit

258 S festgesetzt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig verliert die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 21/1975,

ihre Geltung.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl