# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Oktober 1975 über die Erklärung des Putterer See- und Ufergebietes und seiner Umgebung zum geschützten Landschaftsteil

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 27. Oktober 1975 über die Erklärung

des Putterer See- und Ufergebietes und seiner

Umgebung zum geschützten Landschaftsteil

Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes

vom 26. Juni 1935, in der Fassung der Verordnung zur Einführung des Reichsnaturschutzrechts

im Lande Osterreich vom 10. Februar 1939, GBl. f. d. L. 0. Nr. 245, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Putterer See wird mit der in der Anlage beschriebenen Umgebung zum geschützten Landschaftsteil erklärt.

./ (2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

(1) Es sind alle Handlungen zu unterlassen, die

geeignet sind, das Landschaftsbild zu verunstalten, die Natur zu schädigen, insbesondere den Wasserhaushalt nachteilig zu beeinflussen oder den Naturgenuß

zu beeinträchtigen.

(2) Im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere verboten:

(1) Von den Verboten nach § 2 Abs. 2 können

von der Landesregierung mit Bescheid Ausnahmen

allenfalls mit Bedingungen und Auflagen bewilligt

werden, sofern die Ausführung des Vorhabens den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und einer voraussehbaren Entwicklung im Sinne der Raumordnungsgrundsätze

im geschützten Landschaftsteil nicht entgegensteht.

(2) Ohne Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 vorgenommene Eingriffe, die einem Verbot nach § 2

lit. a bis j widersprechen, sind auf Anordnung der Landesregierung zu beseitigen.

§ 4

Unberührt von den Bestimmungen dieser Verordnung

bleibt die land- und forstwirtschaftliche Nutzung

im bisherigen Ausmaß sowie die Ausübung

der Jagd und Fischerei.

§ 5

Wer den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung

zuwiderhandelt, oder die in Bescheiden nach § 3 dieser Verordnung vorgeschriebenen Bedingungen

oder Auflagen nicht erfüllt, wird nach dem Gesetz vom 4. Juli 1964, LGBl. Nr. 318, bestraft.

§6

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer

Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung 1956, LGBl. Nr. 35,

Anhang 1 Z. 44, soweit sie für das Gebiet des geschützten

Landschaftsteiles in Geltung stehen, außer

Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl