# Landesverfassungsgesetz vom 3. Februar 1976, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert wird (Landes-Verfassungsgesetznovelle 1976)

Landesverfassungsgesetz vom 3. Februar 1976,

mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert

wird (Landes-Verfassungsgesetznovelle 1976)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Landes-Verfassungsgesetz 1960, LGBl. 'Nr. 1,

in der Fassung der Landesverfassungsgesetze LGBl. Nr. 62/1960, 358/ 1964, 53/1969, der Kundmachung

LGBl. Nr. 127/1972 und des Gesetzes LGBl. Nr. 9/

1973 wird geändert wie folgt:

Artikel I 1. § 6 Abs. 4 hat zu lauten:

„ (4) Das Landessiegel enthält den Wappenschild

mit dem historischen Hut und die Umschrift ,Land

Steiermark Republik Osterreich'."

2. Nach § 7 ist folgender § 7 a einzufügen:

.,§ 7 a

(1) Das Land Steiermark und der Bund können

untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten

ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen.

(2) Vereinbarungen des Landes Steiermark mit

anderen Län?ern können nur über Angelegenheiten

ihres selbständigen Wirkungsbereiches geschlossen

werden; sie sind der Bundesregierung unverzüglich

zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Abschluß von Vereinbarungen nach Abs. 1

und 2 obliegt namens des Landes dem Landeshauptmann. Vereinbarungen, die den Landtag bi;den sollen,

dürfen nur mit Genehmigung des Landtages

abgeschlossen werden; sie sind im Landesgesetzblatt

unter Berufung auf den Genehmigungsbesdlluß

des Landtages zu verlautbaren. Vereinbarungen,

die nidlt vom Landtag zu genehmigen sind, dürfen

nur mit Genehmigung der Landesregierung abgesdllossen

werden und sind dem Landtag zur Kenntnis

zu bringen.

(4) Auf Beschlüsse des Landtages nach Abs. ~i

ist, wenn die Vereinbarung auf eine .Änderung oder Ergänzung des Landesverfassungsrechtes hinzielt, § 20 Abs. 2 erster Satz sinngemäß anzuwenden. Im Genehmigungsbeschluß des Landtages sind solche Vereinbarungen oder solche in Vereinbarungen enthalt~ ne Bestimmungen ausdrücklich als ,verfassungsändernd' zu bezeichnen.

(5) Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes sind auf Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1

anzuwenden. Das gleiche gilt audl für Vereinbarungen im Sinne des ,Abs. 2, soweit nidlt durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden

Länder anderes bestimmt ist."

"(4) Die Landesregierung hat alljährlich den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Finanzjahr

gleichzeitig dem Landtag und dem Rechnungshof

(Art. 127 Abs. 2 B-VG) zu übermitteln. Die Landesregierung

hat den Bericht des Rechnungshofes übe1

das Ergebnis der Uberprüfung samt einer allfälligen

Außerung der Landesregierung zu diesem Bericht

dem Landtag vorzulegen."

8. Im § 32 Abs. 9 ist das Wort „Angestellten"

durch das Wort „Bediensteten" zu ersetzen.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Niederl

Landeshauptmann

Sebastian

Erster

Landeshauptmannstellvertreter