# Gesetz vom 20. Jänner 1976 über das Landesgesetzblatt für die Steiermark, die Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark und Verlautbarungsvorschriften besonderer Art (Verlautbarungsgesetz)

Gesetz vom 20. Jänner 1976 über das Landesgesetzblatt für die Steiermark, die Grazer Zeitung

- Amtsblatt für die Steiermark untl Verlautbarungsvorschriften besonderer Art (Verlautbarungsgesetz)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

I. Abschnitt

Landesgesetzblatt für die Steiermark

§ 1

Der Landeshauptmann gibt das „Landesgesetzblatt

für die Steiermark" - im folgenden kurz „Landesgesetzblatt

(LGBI.)" bezeichnet - heraus.

§ 2

(1) Im Landesgesetzblatt sind vorbehaltlich anderslautender verfassungsgesetzlicher oder einfachgesetzlicher Bestimmungen des Bundes oder Landes

zu verlautbaren

(2) In das Landesgesetzblatt können sonstige Verlautbarungen des Landeshauptmannes und der Landesregierung,

ausgenommen solche nach § 4 Abs. 1

und 2 Z. 1 aufgenommen werden, sofern sie rechtsverbindlichen

Inhalt haben.

II. Abschnitt

Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark

§ 3

Der Landeshauptmann gibt die „Grazer Zeitung -

Amtsblatt für die Steiermark" - im folgenden kurz

,.Grazer Zeitung" bezeichnet- heraus.

§ 4

(1) In der Grazer Zeitung sind vorbehaltlich anderslautender verfassungsgesetzlicher oder einfachgesetzlicher Bestimmungen des Bundes oder des Landes zu verlautbaren

(2) In der Grazer Zeitung können verlautbart

werden

(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse

können der Landeshauptmann in Angelegenheiten

der mittelbaren Bundesverwaltung, vorbehaltlich anderslautender verfassungsgesetzlicher oder einfachgesetzlicher Bestimmungen des Bundes, und die Lan-

1.

Stück 5, Nr. 27 und 28 43

desregierung in Angelegenheiten der Landesvollziehung

bestimmen, daß Verlautbarungen nach den § § 2 und 4 auch durch den Rundfunk, die Presse

sowie clnrch Plakatierung zu erfolgen haben.

(2) Ungeachtet des Abs. 1 ist die Verlautbarung unverzüglid1 auch in den nach den §§ 2 und 4 hiefür vorgesehenen Publikationsorganen vorzunehmen;

die Wiedergabe hat nur Mitteilungscharakter.

Der Wiedergabe ist ein Hinweis auf ihren bloßen

Mitteilungscharakter, ferner ein Hinweis darauf beizufügen,

auf welche Weise die Verlautbarung vorgenommen

worden ist und, sofern sich dies nicht

schon aus der Wiedergabe ergibt, mit welchem Zeitpunkt

die Verlautbarung wirksam geworden ist.

(3) Falls das Ende der Wirksamkeitsdauer nicht

bereits festgesetzt ist, hat auch die Aufhebung dieser Verlautbarungen nach den Abs. 1 und 2 zu

erfolgen.

(4) In den Verlautbarungen nach Abs. 1 und 3 ist, vorbehaltlich anderslautender verfassungsgesetzlicher oder einfachgesetzlicher Bestimmungen des Bundes oder Landes der Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes

zu bestimmen.

§ 6

(1) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 können

der Landeshauptmann in den Angelegenheiten

der mittelbaren Bundesverwaltung, vorbehaltlich anderslautender verfassungsgesetzlicher oder einfad1-

gesetzlicher Bestimmungen des Bundes, und die Landesregierung

in Angelegenheiten der Landesvollziehung

durch Verordnung bestimmen, daß Rechtsvorschriften

oder einzelne Teile hievon nicht in den

nach den §§ 2 und 4 vorgesehenen Publikationsorganen,

sondern in anderer zweckentsprechender

Weise, insbesondere durch Auflage bei geeign~ten

Dienststellen der Landes- oder Gemeindeverwaltung,

zur Einsicht während der Amtsstunden zu

verlautbaren sind.

(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 darf nur erlassen

werden, wenn die Verlautbarung der Rechtsvorschrift oder einzelner Teile hievon im Hinblick

auf ihren Umfang oder die technische Gestaltung

einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand ver_

ursachen würde.

(3) Die Verord:r:mng hat die Verlautbarungsweise,

die die Zugänglichkeit der Rechtsvorschrift für die Dauer ihrer Wirksamkeit gewährleistet, genau zu

bezeichnen und ist spätestens gleichzeitig mit der Rechtsvorschrift in Kraft zu setzen.

(4) Soweit die technische Einrichtung vorhanden

ist, hat bei Verlautbarungen nach Abs. 1 jedennan..11 das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten Kopien (z. B. Lichtpausen) zu erhalten.

IV. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 7

(1) Alle Verlautbarungen · gelten, wenn sich aus

ihnen nicht anderes ergibt, für das gesamte Landesgebiet.

(2) Die Wirksamkeit von Verlautbarungen mit rechtsverbindlichem Inhalt beginnt, s·oweit nicht anderes bestimmt ist und ausgenommen Verlautbarungen

nach § 5, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Publikationsorganes (§§ 2 und 4), das die Verlautbarung enthält, ausgegeben und versendet

wird; dieser Tag ist auf jedem Stück anzugeben.

§ 8

(1) Druckfehler im Landesgesetzblatt, ferner Verstöße, die in bezug auf dessen Einrichtung (Numerierung

der einzelnen Verlautbarungen und Stücke,

Seitenangaben, Angabe des Ausgabetages u. dgl.) unterlaufen, sind mit Kundmachung des Landeshauptmannes zu berichtigen.

(2) Druckfehler und Verstöße im Sinne des Abs. 1

in der Grazer Zeitung sind, soweit die Verlautbarung der mittelbaren Bundesverwaltung oder der Landesvollziehung zuzuordnen ist und rechtsverbindlichen

Inhalt hat, mit Kundmachung des Landeshauptmanes,

ansonsten vom Amt der Landesregierung

zu berichtigen.

§ 9

Nachträgliche Vervielfältigungen bereits erschienener

Stücke der Publikationsorgane sind in augenfälliger

Weise als soldle zu bezeichnen. Mittlerweile

erfolgte Berichtigungen sind beim Abdruck

zu berücksichtigen und durch Fußnoten kenntlid1

zu machen.

§ 10

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 4. Jänner 1946, LGBl. Nr. 1, über• das Landesgesetzblatt außer Kraft.

Niederl

Landeshauptmann

Sebastian

Erster

Landeshauptmannstellvertreter