# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 1976 über die Änderung der Verordnung, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Torwarte im Landesdienst verlängert und die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan festgesetzt wird

Verordnung der Steiermärkisdlen Landesregierung vom 15. März 1976 über die Änderung

der Verordnung, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Torwarte im Landesdienst verlängert und die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan festgesetzt wird

Auf Grund des § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, und des § 16 a des Gehaltsge- ' setzes 1956, BGBl. Nr. · 54, beide in der Fassung des Steiermärkischen Landesbeamtengesetz.es, LGBl. Nr. 124/1974, sowie auf Grund der §§ 20 und 22 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBL Nr. 86, in der Fassung des Steiennärkischen Landesv, ertragsbedienstetengesetzes, LGBL Nr. 125/

1974, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 23. Juni 1975, LGBl. Nr. 50, mit der

die Wochendienstzeit bestimmter Torwarte im Lan44 Stück 5, Nr. 28, 29, 30 und 31

desdienst verlängert und die Pauschalvergütung für den v,erlängerten Dienstplan festgesetzt wird, wird wie folgt geändert:

Im § 2 Abs. 1 hat der letzte Satz zu• entfallen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt einen Monat nach dem

ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl

29.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. März 1976, mit der die Verordnung

der Steiennärkischen Landesregierung über die Schonzeiten und Mindestfanglängen von Fischen geändert wird

Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 1964, LGBl. Nr. 330, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 147/1969 und 128/1971

wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 25. September 1967, LGBl. Nr. 116,

über die Schonzeiten und Mindestfanglängen von Fischen, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 5/1971 und 144/1974, wird wie folgt geändert:

Im § 1 Abs. 1 Z. 10 ist das Datum 11 31. Mai" durch

das Datum „30. April" zu ersetzen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung

in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl