# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. März 1976, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Schonzeiten und Mindestfanglängen von Fischen geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. März 1976, mit der die Verordnung

der Steiennärkischen Landesregierung über die Schonzeiten und Mindestfanglängen von Fischen geändert wird

Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 1964, LGBl. Nr. 330, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 147/1969 und 128/1971

wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 25. September 1967, LGBl. Nr. 116,

über die Schonzeiten und Mindestfanglängen von Fischen, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 5/1971 und 144/1974, wird wie folgt geändert:

Im § 1 Abs. 1 Z. 10 ist das Datum 11 31. Mai" durch

das Datum „30. April" zu ersetzen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung

in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl