# Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. März 1976 über die Berichtigung eines Druckfehlers im Landesgesetzblatt

Kundmachung des · Landeshauptmannes von

Steiermark vom 24. März 1976 über die Be„

richtigung eines Druckfehlers im Landesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Jänner 1946, LGBl. Nr. 1, über das Landesgesetzblatt

wird kundgemacht:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 1975, LGBl. Nr. 182, mit

der Bestimmungen über die Lagerung, das Ausbreiten, Ausstreuen, Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen bestimmter Stoffe im Freien sowie das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe im Frei,en oder in einer nicht hiefür bestimmten Verbrennungsanlage

erlassen werden, ist wie folgt

zu berichtigen:

In der 2. Zeile hat es statt „LGBl. Nr. 123" richtig

.,LGBl. Nr. 128" zu lauten.

Der Landeshauptmann:

Niederl