# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. April 1976, mit der die Verordnung über die in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 erfolgte Festlegung näherer Bestimmungen über die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 5. April 1976, mit der die Verordnung

über die in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes

1968 erfolgte Festlegung

näherer Bestimmungen über die Gewährung

des Eigenmittelersatzdarlehens geändert wird

Auf Grund des § 11 Abs. 8 des Wohnbauförderungsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBL Nr. 299/1969, 232/

1972, 443/1972, 287/1974, 449/1974 und 366/1975, wird nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1972, LGBl. Nr. 145,

über die in Durchführung des W ohnbauförderungsgesetzes

1968 erfolgte Festlegung näherer Bestimmungen

über die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens,

in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/ 1974, wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. Der § 1 hat zu lauten:

.,§ 1 (1) a) Bei Jungfamilien (§ 11 Abs. '5 des Gesetzes),

(2) Das Darlehen beträgt höchstens ·10 Prozent

der angemessenen Gesamtbaukosten. Von diesem Höchstausmaß ist das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung in Abzug zu bringen. Das sich

aus dem Familieneinkommen und der Anzahl der Familienmitglieder ergebende zumutbare Ausmaß

der Eigenmittelaufbringung wird in der Anlage, die

einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, festgesetzt.

Beträgt der errechnete Darlehensbetrag weniger

als 5000 S, ist kein Darlehen zu gewähren.

(3) Bei Jungfamilien ist das zumutbare Ausmaß

an Eigenmittelaufbringung unter Berücksichtigung

einer Haushaltsgröße von mindestens vier Personen

zu ermitteln.

(4) Ein sozialer Härtefall liegt jedenfalls vor,

wenn a~f Grund des monatlichen Familieneinkommens

gemäß § 2 Abs. 1 Z. 13 des Gesetzes und der Haushaltsgröße des Förderungswerbers unter Berücksichtigung

der Anlage zu § 1 Abs. 2 keine Eigenmittelaufbringung

zumutbar ist."

46 Stück 6, Nr. 32

7000 8000 9000 10.000 11.000 12.000 13.000 14.000 15.000 16.000

1 - 10.000 20.000 30.000 40.000 1 1 1 1 1 1

2 - - 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 1 1 1

3 - - - 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 1 1

4 - - - - 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 1

5 - - - - - - 10.000 20.000 30.000 40.-000 50.000

6 - - - - - - - 10.doo 20.000 30.000 40.000

7 - - - - - - - - 10.000 20.000 30.000

32 - - - - - - - - - 10.000 20.000

1 Die Eigenmittel sind zur Gänze vom Förderungswerber zu tragen.