# Gesetz vom 3. Februar 1976, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1972 geändert wird

Gesetz vom 3. Februar 1976, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1972 geändert

wird

Der Steiermärkisd1e Landtag hat in Ausführung

des Landarbeitsgesetzes, BGB!. Nr. 140/1948, in der Fassung der Bundesgesetze, BGB!. Nr. 279/1957, Nr. 92/1959, Nr. 241/1960, Nr. 97/1961, Nr. 10/1962, Nr. 194/1964, Nr. 238/1965, Nr. 265/1967, Nr. 283/

1968, Nr. 463/1969, Nr. 239/1971, Nr. 318/1971, Nr. 333/1971, Nr. 457/1974, Nr. 782/1974 und Nr. 360/1975, beschlossen:

Artikel I

Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1972, LGBl. Nr. 34/1973, in der Fassung der Gesetze

LGBl. Nr. 41/1974 und Nr. 178/1975, wird wie folgt

geändert:

(1) Zur Uberprüfung der Verwaltung und Gebarung

des Betriebsratsfonds hat die Betriebs(Gruppen) versammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit

der abgegebenen Stimmen einen, in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als 20 Dienstnehmern 2 Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen.

Diese dürfen dem Betriebsrat nicht angehören. § 146 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die erstmalige

Wahl der Rechnungsprüfer hat aI).läßlich der Beschlußfassung

über die Einhebung einer Betriebsumlage

zu erfolgen.

(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert 3 Jahre, es sei denn, die Wahl findet

gemäß Abs. 3 und 4 vor ihrem Ablauf statt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) In Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen

mehr als 2 Betriebsratsmitglieder zu wählen sind,

kann die Betriebs(Gruppen)versammlung anläßlich

der Wahl des Wahlvorstandes (§ 142) beschließen,

die Wahl der Rechnungsprüfer zugleich 'mit der Wahl des Betriebsrates durchzuführen.

(4) Liegt ein Beschluß im Sinne des Abs. 3 vor.

so hat der Wahlvorstand auch die Wahl der Rechnungsprüfer vorzubereiten und durchzuführen. Die Wahlkundmachung (§ 143 Abs. 2) hat auch die Ausschreibung der Wahl der Rechnungsprüfer zu ent-·

halten. Auf die Vorschläge für die Wahl der Rechnungsprüfer

ist § 143 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

Die Wahl des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer

kann mittels gemeinsamen Stimmzettels erfolgen.

§ 146 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden."