# Gesetz vom 3. Februar 1976, mit dem die Zuständigkeit in sittlichkeitspolizeilichen Strafverfahren auf die Bundespolizeidirektion Graz übertragen wird

Gesetz vom 3. Februar 1976, ~it dem die Zuständigkeit in sittlichkeitspolizeilichen Strafverfahren

auf die Bundespolizeidirektion Graz

übertragen wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Die Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

in erster Instanz auf Grund von

ortspolizeilichen Verordnungen gemäß § 42 Abs. 1

des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, zur sittlichkeitspolizeilichen Regelung der Prostitution wird der Bundespolizeidirektion Graz

übertragen.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Niederl

Landeshauptmann

Sebastian

Erster

Landeshauptmannstellvertreter