# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 23. April 1976 über die tierärztliche Untersuchung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen bei Transporten und die hiefür zu entrichtenden Gebühren (Transportbeschaugebührenverordnung)

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark

vom 23. April 1976 über die tierärztliche

Untersuchung von Wiederkäuern, Einhufern

und Schweinen bei Transporten und die

hiefür zu entrichtenden Gebühren (Transportbeschaugebührenverordnung)

Auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 111, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz), in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. II Nr. 348/

1934, BGBl. Nr. 441/1935, Nr. 122/1949, Nr. 128/

1954 und Nr. 141/1974, sowie der hiezu ergangenen

Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 407/ 1934, BGBl. Nr. 140/ 1935, Nr. 200/ 1949, Nr. 76/ 1955 und Nr. 56/1959, wird verordnet:

§ 1

(1) Transporte von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen nach anderen Bundesländern oder nach

dem Ausland sind bei der Einladung und aus anderen

Bundesländern oder aus dem Ausland einlangende

Transporte dieser Art bei der Ausladung von

staatlich ermächtigten Tierärzten zu untersuchen.

(2) Transporte von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen für ein Schlachthaus, einen Schlachtviehmarkt oder Stechviehmarkt sind nur bei der Ausladung

tierärztlich zu untersuchen. Wiederkäuer,

Einhufer und Schweine für ein Schlachthaus, einen Schlachtviehmarkt oder Stechviehmarkt außerhalb

der Steiermark sind bei Seuchengefahr auch bei

der Einladung der tierärztlichen Untersuchung zu

unterziehen.

§ 2

Im landwirtschaftlichen Verkehr mit Wiederkäuern,

Einhufern und Schweinen sowie im Ver¼:-ehr

mit Stechvieh innerhalb der Steiermark kann die

gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 des Tierseuchengesetzes

beii;n Ein- und Ausladen vorzunehmende tierärztliche

Untersuchung in seuchenunbedenklichen Zeiten

sowohl bei der Einladung als auch bei der Ausladung entfallen, wenn

(1) Dem Untersuchungstierarzt gebühren bei Untersuchungen im Eisenbahnverkehr 90 0/o, bei Untersuchungen

im Kraftfahrzeugverkehr 95 0/o der

gemäß Gebührentarif Art. I Z. 1 anfallenden Gebühren

und die gesamten Gebühren gemäß Art. I Z. 2

und Art. II. Diese Regelung gilt sinngemäß auch

bei Anwendung des Art. III.

(2) Ubersteigen die auf einen Untersuchungstierarzt gemäß Art. I Z. 1 des Gebührentarifes verbleibenden Gebühren in einem Monat den Betrag von

8000 S, ist der Mehrbetrag an das Amt der Steiermärkischen

Landesr,egierung (Transportbeschaukasse)

abzuführen.

Stück 7, Nr. 36 und 36 49

(3) Von den bei der Beförderung mittels Eisenbahn

gemäß Art. I Z. 1 des Gebührentarifes eingehenden

Gebühren (Stück.- und Mindestgebühren)

verbleiben der Bahn 5 0/o. Weitere 5 0/o dieser Gebühren sind an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Transportbeschaukasse) abzuführen.

(4) Von den im Verkehr mittels Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen eingehenden

Gebühren sind 5 0/o bis zum 10. des Folgemonats

an die Transportbeschaukasse beim Amt

der Steiermärkischen Landesregierung abzuführen.

§ 5

(1) Die dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung zufließenden GebühreI).anteile sind zur Beschaffung von Druck.sorten, Büchern, Untersuchungs- und sonstigen Behelfen sowie zur Bestreitung

der Kosten von Inspektionsreisen in Angelegenheiten

der gemäß § 11 des Tierseuchengesetzes

durchzuführenden tierärztlichen Untersuchungen zu

verwenden.

(2) Die Verr.echnung erfolgt durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung.

§ 6

Ubertretungen dieser Verordnung werden nach § 63 Z. 3 des Tierseuchengesetzes bestraft.

§7

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20. Juli 1971, LGBl. Nr. 69/ 1971, über die tierärztliche Untersuchung

von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen

bei Transporten und die hiefür zu entrichtenden

Gebühren, in der Fassung der Verordnung LGBI.

Nr. 68/ 1972, außer Kraft. ·

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Krainer