# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 23. April 1976 über das Ausmaß und die Verwendung der Gebühren für die Durchführung der Vieh- und Fleischbeschau (Vieh- und Fleischbeschaugebührenverordnung)

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark

vom 23. April 1976 über das Ausmaß

und die Verwendung der Gebühren für die Durchführung der Vieh- und Fleischbeschau

(Vieh- und Fleischbeschaugebührenverordnung)

Auf Grund des § 13 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz), iii

der Fassung der Bundesgesetze BGBI. II Nr. 348/

1934, BGBl. Nr. 441/1935, Nr. 122/ 1949, Nr. 128/

1954 und Nr. 141/1974, sowie der hiezu ergangenen

Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBI.

Nr. 178, in der Fassung der Verordnung BGBI. II

Nr. 417/1934, BGBl. Nr. 140/1935, Nr. 200/ 1949, Nr. 76/1955 und Nr. 56/1959, wird verordnet:

§ 1

Zur Deckung der Kosten der Vieh- und Fleischbeschau

einschließlich der Durchführung der Trichinenschau,

der Nachuntersuchungen und der Uberl./'

50 Stück 7, Nr. 36

beschau sowie der Untersuchung von Notschlachtungen

werden von den Besitzern der gemäß § 1

im Zusammenhang mit § 3 des Gesetzes betreffend

die übergangsweise Regelung der Vieh- und Fleischbeschau

und des Verkehrs mit Fleisch (Fleischbeschau-Ubergangsgesetz 1971), BGBl. Nr. 331/1971,

der Vieh- und Fleischbeschau unterliegenden Tiere

und des Fleisches, der Fleischwaren, sowie sonstiger

Fleischerzeugnisse, Gebühren erhoben. Die Höhe

der Gebühren ist in dem in der Anlage angeschlossenen,

einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden

Tarif festgesetzt.

§2

Die Gebühren sind von den Parteien durch die Fleischbeschauorgane einzuheben. In Gemeinden,

die ein öffentliches Schlachthaus unterhalten, hat

die Einzahlung der Gebühren an die Gemeinde oder

an die Schlachthofkasse zu erfolgen.

§ 3

Rückständige Gebühren sind wie öffentliche Abgaben

einzubringen.

§4

Der Ausgleich der besonderen Kosten der · Viehund

Fleischbeschau (§§ 7, 8, 10 und 11) erfolgt durch

die beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

in Graz errichtete Fleischbeschaukasse, in den Fällen

des § 11 Abs. 2 und 3 nach Maßgabe der vorhandenen

Mittel.

§ 5

(1) Die Fleischbe_schauorgane haben für die Vornahme der Vieh- und ·Fleischbeschau, Trichinenschau, Nachuntersuchungen und Uberbeschau Anspruch

auf die im Tarif festgesetzten Anteile des Beschauorganes. Die in der Anlage unter Art. I

bis III festgesetzten Anteile der Fleischbeschaukasse sind monatlich bis zum 10. des Folgemonats an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fleischbeschaukasse, auf das Postsparkassenkonto Nr. 141.100 bei der Landes-Hypothekenbank Steiermark abzuführen.

(2) Ubersteigen die monatlichen Einnahmen aus

den Anteilen der Vieh- und Fleischbeschauorgane

an den Gebühren, ausgenommen die Einnahmen

aus der Notschlachtungsbeschau, die Zuschläge gemäß Art. III der Anlage sowie die nachweislich bei

der Trichinenschau durch einen bestellten Trichinenschauer

erwachsenen Kosten von 5 S je Stück bei

den Fleischbeschautierärzten den Betrag von

24.000 S, bei den Laienfleischbeschauern den Betrag von 6000 S, so ist der Mehrbetrag zur Gänze gemeinsam mit den Fleischbeschaugebührenanteilen

der Fleischbeschaukasse bis zum 10. des Folgemonats

an die Fleischbeschaukasse abzuführen.

§ 6

(1) Die Fleischbeschauorgane erhalten bei der Beschau von Hausschlachtungen in nichtgewerblichen Schlachtanlagen, bei der Beschau in gewerblichen Schlachtanlagen eine Wegentschädigung.

(2) Für zurückgelegte Wegstrecken ist die durch

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

in der jeweils geltenden Fassung für Personenkraftwagen

mit einem 2000 cm3 überschreitenden Hubraum

festgelegte Gebühr zu entrichten. Die Höhe

der Wegentschädigung ist für jeden Beschaugang

zu verrechnen und vom Beschaupflichtigen zu bezahlen,

wobei in der Wohnsitzgemeinde für Beschaugänge

mit einer Maximalentfernung von 3 km vom

Wohnsitz des Beschauorganes eine Wegentschädigung entfällt. Ubersteigt die Wegentfernung bei Haus~chlachtungen 15 km für die einfache Strecke,

so wird der übersteigende Betrag aus Mitteln der Fleischbeschaukasse bezahlt. Befindet sich der Tierarzt bereits aus einem andere·n Anlaß am Ort der Untersuchung, so entfällt die Zahlung einer Wegentschädigung.

§ 7

Für die Untersuchung der Notschla;htungen erhalten die hiezu beauftragten Tierärzte die Gesamtgebühr

gemäß Art. I der Anlage einen Notschladltungszuschlag

in der Höhe von 100 0/o der Gesamtgebühr

gemäß Art. I A der Anlage sowie bei Zutreffen

der Voraussetzungen des Art. III der Anlage

den dort vorgesehenen Zuschlag, ferner den Kostenersatz

für die Einsendung von Untersuchungsmaterial

zur bakteriologisdlen Fleischuntersudlung

und eine Entschädigung für die zurückgelegten Weg-

. strecken, für deren Beredlnung die Bestimmungen

des § 6 maßgeblich sind.

§ 8

Wird aus Anlaß der bakteriologisdlen Fleischuntersuchung

zur Erledigung des Beschaufalles eine

nodlmalige Untersuchung erforderlidl, so wird dem Erstuntersudler eine besondere Un,tersudlungsge_bühr nidlt mehr gewährt. Er hat jedoch bei der

nodlmaligen Untersudlung Ansprudl auf Wegentschädigung

im Sinne des § 6, die bei Notschladltungen

von der Fleischbeschaukasse zu bezahlen

ist.

§ 9

(1) Für die öffentÜdlen Sdllachthöfe Graz, Leoben

und Weiz gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1.

Tierärzten, die zur Aushilfstätigkeit in einen Sdllachthof berufen werden (Aushilfstierärzte), steht ein Entgelt von 180 S pro Stunde, mindestens jedodl 800 S je Einsatz zu.

(2) Ubersteigen in diesen Sdlladlthöfen die jährlichen Einnahmen aus der Vieh- und Fleischbesdlau

einschließlich der Durchführung der Tridlinensdlau,

der Nadluntersudlung und der Uberbeschau nadl

Abzug der nadl § 5 Abs. 1 abzuführenden Beträge

die Jahresbruttokosten für die Besdlautierärzte einsdlließlidl

der Aushilfstierärzte und die Kosten des

für die Durdlführung der Besdlau notwendigen Sadlund Zweckaufwandes, so sind die Mehrerträge zur veterinärhygienischen Ausgestaltung des Sdlladlthofes zu verwenden. Der Landeshauptmann bestimmt

nadl Anhörung der Gemeinde Art und Umfang

solcher Arbeiten.

§ 10

Bei den von Laienfleisdlbeschauern an Fleischbesdlautierärzte

abzutretenden Fällen der Viehund

Fleischbeschau erhalten die Tierärzte die ihnen

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zustehenden Beschaugebühren aus Mitteln der Fleischbeschaukasse in der Höhe der Gesamtgebühr

nach Art. I der Anlage zuzüglich der Entschädigung

für die zurückgelegten Wegstrecken, die gemäß § 6

zu berechnen sind.

§ 11

(1) Aus der Fleischbesdiaukasse sind die eigenen Verwaltungsspesen, die Kosten der Drucksorten,

die Kosten der für die Durchführung der Vieh- und Fleisdibesdiau erforderlichen Behelfe und Einrichtungen, die Kosten der bakteriologischen Fleisdiuntersudiung, die Kosten gemäß §§ 7 und 8, insofern

sie Notschlachtungen betreffen, sowie die Gebühren

für die Fleischbesdiau und die Wegentschädigung

nadi § 10 zu leisten.

(2) Nadi Maßgabe der vorhandenen Mittel werden

aus der Fleisdibeschaukasse jährlich eine Kleider-, Sdiuh- und Sdireibpauschale in Höhe von

10 0/o der Ablieferungsbeträge, mindestens jedoch

200 S und höchstens 5000 S, gestaffelt nach dem Umfang der Beschau an die Beschauorgane zur Auszahlung

gebracht.

(3) Darüber hinaus werden die Kosten für die

vorn Landeshauptmann genehmigten Fortbildungsveranstaltungen für Fleischbeschauorgane und die Kosten ihrer Teilnahme aus der Fleischbeschaukasse

getragen.

§ 12

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Fleischbeschaugebührenordnung, LGBl. Nr. 68/1971, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Krainer