# Gesetz vom 21. April 1976 über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz)

Gesetz vom 21. April 1976 über die Förderung

der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark

(Steiermärkisches Landwirtschaftsiörderungsgesetz)

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Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

I. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz l"egelt die Förderung der Landund

Forstwirtschaft in der Steiermark durch das Land als Träger von Privafrechten. Das Land ist

verpflichtet, durch Förderungsmaßnahmen beizu tragen,

den Bestand und ,eine zeitgemäße Entwicklung

der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark,

insbesondere in ihren Formen der Voll-, Zu und Nebenerwerbsbetriebe, zum Wohle der Allgemeinheit

zu sichern.

§ 2

Ziele der Förderungsmaßnahmen

Ziele der Förderungsmaßnahmen sind insbesondere:

(1) Die Förderung nach diesem Gesetz erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes.

Das Land hat nach Maßgabe der vorhandenen

Mittel Förderungen zu gewähren, wenn die nach

diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen, insbesondere

des § 18 Abs. 1, erfüllt sind.

(2) Förderungsmaßnahmen sind daraufhin auszurichten, daß durch sie die Eigeninitiative der Betriebsinhaber angeregt und ihre Selbsthilfie ,ergänzt

wird.

(3) Di1e Gewährung der Förderungen kann je nach

Lage des Falles zur möglichst weitg·ehenden Erreichung der im § 2 genannten Förderungsziele

an Voraussetzungen persönlicher (z. B. Fachkenntnisse, Vorbildung) oder sachlicher (z. B. Mindestfläche, Zusammenschluß mehrerer Bietriebe) Art gebunden

werden.

(4) Soweit es zur gezi:elten regionalen Durchführung von Förderungsmaßnahmen notwendig ist, sind

agrarische Programme zu erstellen und den Förderungsmaßnahmen

zugrunde zu legien.

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(5) Bei der Durchfuhrung von Förderungsmaßnahmen

ist auf die Belange der Raumordnung Bedacht

zu nehmen.

§ 4

Formen der Förderung

Die Förderung erfolgt durch:,

(1) Die Landesregi-erung hat die für di-e Fördierungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesietzes notwendigen

Mittel in den Entwurf des Landesvoranschlages

aufzunehmen. Hiebei ist auch auf den Bericht über

die Lage der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark

(§ 17) Bedacht zu nehmen.

(2) Förderungsmaßnahmen des Bundes werden

durch Förderungen nach diesem Ges,etz nicht berührt.

§ 6

Förderungsempfänger

Nach diesem Gesetz können gefördert werden:

(1) Uberbetriebliche Zusammenschlüsse im Sinne

dieses Gesetz.es sind bergbäuerliche Arbeitsgemeinschaften sowie Maschinen-, Erzeuger- und Betriebshelferringe. Sie dienen dem Zweck, durch Rationalisierung

der Erzeugung und überbetriebliche Arbeitsaushilfe

das Eigentum zu erhalten, das Einkommen

zu mehren und die soziale Lage zu verbess-ern.

(2) Diese überbetrieblichen Zusammenschlüsse

können gefördert werden, wenn sie sich auf Landesebene zu Verbänden zusammengeschloss-en haben

und Gewähr für die Durchführung der Förderungsziele bieten. ·

(3) Solchen Verbänden können zur Durchführung

,der satzungsmäßigen Aufgaben Zuschüsse zu dem

nicht durch Zahlung Dritter gedeckten notwendigen

Aufwand in einem von der Landesregierung durd1

Verordnung festzusetzenden Prozentsatz der Personal- und Geschäftskosten gewährt werden. Di,eser

Prozentsatz hat bei BetriebsheUerringen, sofern der Einsatz der Betriebshelfer im Rahmen von Notstandsfällen erfolgt, höher zu sein als in den übrig,en

Fäl1en. Zur Vereinfachung der Abrechnung können

auf der Grundlage des Durc~schnittsaufwandes für

Personal- und Geschäftskosten pauschalierte Beträge

vorges,ehen werden. ·

§ 12

Soziale Maßnahmen

Als Förderungsmaßnahmen zur Verbesserung der

sozialen Lage der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft kommen insbesondere in Betracht:

(1) Im Fönderungsbereich des Absatz,es, der Verwertung, der V,ermarktung und der Lagerhaltung

land- und forstwirtschaftlicher Produkte und Betriebsmittel

sowie der Absatzwerbung und Marktberichterstattung

sind bei Bedarf Fö11derungsmaßnahmen

zu treffen, die der Sicherung der Nahrungsmittelversorgung,

insbesondere der Aufrecht,erhaltung

einer ausreichenden Produktion und Landbewirtschaftung sowie des Absatzes ·dienen.

(2) Förderungen gemäß Abs. 1 sind nach Maßgabe

ihrer Leistung jenen Betrieben zugänglich zu machen, die zum Absatz, zur Verwertung, zur Vermarktung

und zur Lagerhaltung land- und forstwirtschaftlicher Produkte und Betriebsmittel beitragen, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform.

§ 14

Beratung

Die Beratung der land- und forstwirtschaftlichen

Betriebsangehörigen hat insbesondere deren wirtschaftliche,

hauswirtschaftliche, produktionstechnische,

soziale, berufliche und kulturelle Belange zu

umfassen.

§ 15

Berufsausbildung und Fortbildung

(1) Die berufliche und fachliche Ausbildung in der Land- und Forstwirtschaft erfolgt nach den einschlägigen g,esetzlichen Bestimmungen.

(2) Für die sdmlische Ausbildung im Bereiche der

berufsbildenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen hat das Land nach Maßgabe der einschlägigen

gesetzlichen Bestimmung-en entsprechende Lehranstalten

einzurichten und zu führen bzw. führ,en zu

lassen.

(3) Für die berufliche Fortbildung ( außerschulische Bildung, Erwachsenenbildung) sind von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark

(vom ländlich.en Fortbildungsinstitut sowi•e hinsichtlich

der Lehrlingsausbi1dung bis zur Meisterausbildung

von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle) und von der Steiermärkischen

Kammer für Arbeiter und Angestellte

in der Land- und Forstwirtschaft die notwendigen

Einrichtungen und Maßnahmen vorzusehen. Bei intern_

atsmäßig geführten Kursen kann zur Deckung

der Kosten für Unterkunft und Verpf1egung ein Hetrag bis zur Höhe dieser Kosten ,eingehoben werden.

III. Abschnitt

Bewirtschaftung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft und Erhaltung der

~iedlungsdichte

§ 16

Abgeltungen

(1) In Gebieten mit besonderen naturbedingten

Schwierigkeiten (z. B. Höhenlage, Hanglage, Klima)

sowi1e in grenznahen Gebieben können Abgeltungen

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zum AusgLeich der Wirtschaftserschwernisse gewährt

werden.

(2) Darüb'er hinaus können Abgeltung•en gewährt

werden, wenn durch eine fortschreitende Nichtbewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen und B,etriebe

in 1einem Gebiet eine Gefährdung des Erholungswertes,

des Siedlungswertes oder der Sicherung

vor Naturkatastrophen gegeben ist.

(3) Nach Maßgabe der finanziellen Mittel können

die Bewirtschaftungszuschüsse des Bundes für Bergbauernbetriebe ergänzt werden.

(4) Zur Sicherung und Offenhaltung der Landschaft

im Berg- und Almgebiet können Beiträge zur Erleichterung der Almbewirtschaftung und Sicherung

des Almbesatz.es geleistet werden.

(5) Zur Sicherung der Kulturlandschaft können für

die Aufforstung von Hochlagen, für die Schutzwaldsanierung und für die Aufforstung von Gren:z;ertragsböden

sowie für die Schadensbeseitigung und die Rekultivierung nach Naturkatastrophen Zuschüsse

gewährt wierden.

IV. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 17

Bericht über die Lage der Land- und Forstwirtschaft

in der Steiermark

(1) Die Landesvegierung hat jährlich einen Bericht

über die wirtschaftliche und soziale Lage der Landund Forstwirtschaft in der Steiermark zu erstatten.

Dieser Bericht hat auch eine Zusammenstellung aller auf Grund dieses Geset:zies durchgeführten Förderungsmaßnahmen zu enthalten.

(2) Zur Mitwirkung bei der Beschaffung der notwendigen Unterlagen wird beim Amt der Landesregierung

eine Kommission gebildet. Den Vorsitz

in dieser Kommission führt das für die Angelegenheiten

der Land- und Forstwirtschaft zuständige

Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm

bestimmter Vertreter. Der Kommission gehören

· weiter an: je 1 Vertreter der Landeskammer für

Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte

in der Land- und Forstwirtschaft, der Kammer der

gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, der Kammer

für Arbeiter und Angestellte für Steiermark

und des Osterreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive

Steiermark, 5 Sachverständige aus

der Land- und Forstwirtschaft sowie je 1 Vertreter

der im Landtag vertretenen Parteien.

(3) Die Vertreter der Kammern werden durch

diese bestellt, der Vertreter des Gewerkschaftsbundes durch diesen; die Sachverständigen werden

durch den Vorsitzenden, die Parteienvertreter durch nenden Mitglieder der Kommission sind nach den

für Landesbeamte der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe

7 geltenden Vorschriften über Reisegebühren

vom Land zu leisten.

(5) Die Tätigkeit der Kommission ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die von der Kommission

mit einfacher Mehrheit zu beschließen und von

der Landesregierung zu genehmigen ist. Die Geschäftsordnung

hat insbesondere Bestimmungen über

die innere Organisation, über die Zahl der jährlich

abzuhaltenden Sitzungen, über das Verfahren

bei den Beratungen und über die Beschlußfassung

zu enthalten.

(6) Der Bericht ist dem Landtag bis 30. September

des Folgejahres vorzulegen. Er hat auch Vorschläge

über jene Maßnahmen zu enthalten, die zur Erreichung

der in diesem Gesetz angeführten Ziele (§ 2)

notwendig sind.

§ 18

Grundsätze für die Vollziehung

(1) Bei der Vollziehung d1eses Gesetzes sind unter

Bedachtnahme auf den Abschnitt I und den Bericht

über die wirtschaftliche und soziale Lage der Landund Forstwirtschaft in der Steiermark (§ 17) zu beachten:

(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reisekostenvergütung

und die Reisezulagen der nicht am Tagungsort woh-

(2) Die Förderungsempfänger sind zu verpflichten,

nicht widmungsgemäß verwiendete Förderungsmittel zurückzuerstatten. ·

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(3) Sow,eit d~e Landesregierung die im § 19 Abs. 1

genannten Kammern mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen betraut, ist von di,esen der Landesregierung

jährlich ein Nachweis über die Verwendung

der Förderungsmittel zur Genehmigung

vorzul,egen.

§ 19

Durchführung

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Vierordnung die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft

in Steiermark und die Steiermärkische Kammer

für Arbeiter und AngestelltJe in der Land- und Forstwirtschaft mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen

nach diesem Gesetz zu betrauen,

wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

(2) Das Land hat den in Abs. 1 genannten Kammern

jenen T,eil des Personal- und Sachaufwandes

zu ersetzen, der sich aus der Besorgung der vom

Land übertragenen Aufgaben ergibt. Der Bemessung

der Höhe dieses Personalkostenersat2)es fat jener

Personalstand zugrunde zu legen, der zum Zeitpunkt

des Wirksamwerdens di,eses Gesetzes mit der Durchführung

der vom Land übertragenen Aufgaben befaßt

ist. Eine Vermehrung dieses Personalstandes

ist in Zukunft nur mit Genehmigung der Landesregierung

mög1ich. Die Abgeltung des Sachaufwanod!

es kann durch Leistung eines angemessenen Pauschalbetrag.

es erfolgen.

§ 20

Wirksamkeits beginn

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1976 in Kraft.

(2) Der erste Bericht über die Lage der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark ist für das Jahr

1976 zu erstatten.

Niederl

Landeshauptmann

Krainer

Landesrat