# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 21. Juni 1976 über die Festsetzung des Maximaltarifes für das Taxigewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt Graz

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark

vom 21. Juni 1976 über die Festsetzung

des Maximaltarifes für das Taxigewerbe im Gebiet

der Landeshauptstadt Graz

Auf Grund des § 376 Z. 36 lit. d sublit. aa Abs. 1

und 2 der Gewerbeordnung 1973 wird auf Antrag

der Landeshauptstadt Graz nach Anhörung der Kammer

der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark

und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für

Steiermark der Maximaltarif für das Taxigewerbe

im Gebiet der Landeshauptstadt Graz wie folgt festgesetzt:

§ 1

Geltungsbereich; Tarifgebiet

(1) Der im folgenden festgesetzte Maximaltarif

für das Taxigewerbe gilt für das im Abs. 2 bezeichnete Gebiet (Tarifgebiet) der Landeshauptstadt Graz.

(2) Als Tarifgebiet ist das Ortsgebiet im Sinne

des § 2 Abs. 1 Z. 15 der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, in der letzten Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 402/1975, anzusehen. Im Zweifelsfall

ist die Gemeindegrenze der Landeshauptstadt

Graz als Grenze des Tarifgebietes heranzuziehen.

§ 2

Grund- und Streckentarif

(1) Streckentarif mit Fahrpreisanzeiger:

Der Streckentarif ist grundsätzlich bei Berechnung

des Fahrpreises für Fahrten im Tarifgebiet anzuwenden.

Für Tag- und Nachtfahrten ohne Rücksicht auf

die Personenzahl

Grundtaxe .

Sprung je 200 m .

S 12,s

1,20

(2) Verhalten bei Untauglichwerden und Störungen

des Fahrpreisanzeigers:

Tritt während der Fahrt mit besetztem Wagen

eine Störung im Gangwerk des Fahrpreisanzeigers

ein, so muß dies der Lenker dem Fahrgast sofort

bekanntgeben. Auf Verlangen hat er die Fahrt sofort

zu beenden, auch wenn sich der Wagen sonst

im betriebsfähigen Zustand befindet. Wünscht der Fahrgast die Fortsetzung der vereinbarten Fahrt,

so hat der Lenker diesem Wunsch nachzukommen,

sofern sich der Wagen sonst im diensttauglichen

Zustand befindet. In diesem Falle hat

•

60 Stück 8, Nr. 39

aber der Lenker Anspruch auf Bezahlung des Fahrpreises

für die ganze Fahrzeit nach dem Tarif für

die Wartezeiten.

Für je 5 Minuten

daher pro Stunde .

§ 3

Wartezeiten

§ 4

Zuschläge

S 6,50

S 78,--

(1) Vor Einschaltung eines Zuschlages bei Beginn

der Fahrt ist der Fahrgast auf dieses Vorhaben unter Angabe des Grundes aufmerksam zu machen.

(2) Es beträgt der Zuschlag für:

1. das Gepäck ab 20 kg . S 5,--

gebühr Anspruch, ebenso auf den Gepäck.zuschlag.

wenn Gepäck bereits im Sinne dieser Vorschrift gebührenpflichtig auf den Wagen verladen war.

(4) Der Fahrpreisanzeiger hat die Grundtaxe, die zurückgelegte Fahrtstrecke, Wartegebühr und allfällige Zuschläge auszuweisen.

(5) Vom Besteller kann ein Angeld verlangt werden,

und zwar in der Höhe der dreifachen Grundtaxe.

Bei Bezahlung des Fahrpreises ist das geleistete

Angeld zu verrechnen bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 in die nach diesem Absatz zu berechnenden Taxen einzurechnen.

(6) Wird jedoch die Bestellung vom Unternehmer

(Lenker) nicht befolgt, so ist, abgesehen von

der etwaigen Straffälligkeit und allfälligen anderen Rechtsfolgen, das etwa vom Besteller geleistete Angeld zurückzuerstatten.

(7) Bei Zeitfahrten hat der Lenker den Fahrgast

2. die Beförderung eines Hundes

§ 5

S 5,- · beim Ein- und Aussteigen durch Vorweisen der Uhr auf die Zeit aufmerksam zu machen. Bruchteile

unter fünf Minuten können bei Beendigung der Fahrt für voll gerechnet werden.

Freie Vereinbarung

(1) Bei Fahrten zu Hochzeiten, Firmungen und

sonstigen festlichen Anlässen gilt freie Vereinbarung. Bei Fahrten über das Tarifgebiet hinaus kann

ebenfalls freie Vereinbarung jedoch nur für die Fahrtstrecke außerhalb des Tarifgebietes getroffen werden; hiebei darf der Fahrpreis nicht über dem festgelegten Kilometerpreis liegen.

(2) Erfolgt keine diesbezügliche freie Vereinbarung, so können für die Fahrt außerhalb des Tarifgebietes 5 S für den Kilometer hin und zurück

berechnet werden. Für das Tarifgebiet ist aber

jedenfalls der Tarif anzuwenden.

§ 6

Reinigungsgebühr

Bei Verunreinigung des Wagens durch einen Fahr~

ast oder durch von ihm mitgeführte Gegenstände

ist eine Reinigungsgebühr von mindestens 20 S zu

entrichten.

§ 7

Sonstige Bestimmungen

(1) Im Wageninneren ist der Tarif für den Fahrgast sichtbar anzubringen.

(2) Wird der Wagen ohne Verschulden des Lenkers

während der Fahrt dienstuntauglich, so hat

der Lenker auf die Entrichtung des Fahrpreises für

die geleistete Fahrtstrecke Anspruch.

(3) Wird eine unmittelbar vereinbarte Fahrt nach ordnungsmäßiger Einschaltung des Fahrpreisanzeigers nicht angetreten oder macht ein Besteller vom

nicht abbestellten und rechtzeitig erschienenen

Wagen keiIJ.en Gebrauch, so hat der Lenker,

wenn die Ursache der Nichtbenützung des Wagens

nicht von ihm zu verantworten ist, Anspruch auf

tarifmäßige Entlohnung der zurück.gelegten Fahrtstrecke.

Bei längerem Warten hat der Lenker

auch auf die der Wartezeit entsprechende Warte-

(8) Auf einen Fahrpreis für die Rück.fahrt des

leeren Wagens im Tarifgebiet besteht kein Anspruch.

(9) Das Begehren eines Trinkgeldes unter welchen Vorwänden immer seitens des Lenkers wird

als Fahrpreisüberschreitung bestraft.

§ 8

Strafen

Ubertretungen dieses Maximaltarifes werden gemäß § 376 Z. 36 lit. d sublit. aa Abs. 3 der Gewerbeordnung

1973 als Verwaltungsübertretungen bestraft.

§ 9

Wirksamkeitsbeginn, Ubergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages

ihrer Verlautbarung in Kraft.

(2) Gleichzeitig verliert die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Dezember 1973, LGBl. Nr. 156, ihre Geltung.

(3) Taxiunternehmern, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht über entsprechend

umgebaute Fahrpreisanzeiger verfügen, wird

eine mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnende

Frist von 3 Monaten zur Durchführung

des Umbaues eingeräumt. Bis zur Durchführung der Änderung des Fahrpreisanzeigers ist zum Streckentarif

pro Sprung je 200 m S 0,20 hinzuzurechnen.

Auf diesen Zuschlag ist der Fahrgast vor Antritt

der Fahrt aufmerksam zu machen. Nach Ablauf der '

dreimonatigen Frist dürfen nur Taxifahrzeuge verwendet

werden, die mit Fahrpreisanzeigern ausgestattet

sind, die den 'vorstehenden Tarif richtig

anzeigen.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Peltzmann