# Gesetz vom 21. April 1976 über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Grundsteuerbefreiungsgesetz 1976)

Gesetz vom 21. April 1976 über die zeitliche

Befreiung von der Grundsteuer (Grundsteuerbefreiungsgesetz 1976)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Gegenstand der Befreiung

(1) Für Bauführungen

(2) Die Grundsteuerbefreiung erstreckt sich weiters auf Bauführungen zur Errichtung von Geschäftsräumen in nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 366/1975, geförderten Baulichkeiten

(Abs. 1) oder bei größeren geförderten Wohnhausanlagen mit jeweils mehr als zweihundert

Klein- und Mittelwohnungen außerhalb einer geförderten

Baulichkeit (Abs. 1), wenn die Geschäftsräume

zur Unterbringung von Ordinationen und Kleinbetrieben erforderlich sind, um die Bewohner

eines Wohngebietes ärztlich zu betreuen und mit Bedarfsgegenständen und Dienstleistungen des täglichen Lebens zu versorgen. Auf diese Geschäftsräume

dürfen nicht mehr als ein Viertel, bei Baulichkeiten

mit mehr als vier Geschossen oder einer

größeren Wohnhausanlage mit mehr als zweihundert

Klein- und MittelwQhnungen nicht mehr als ein Fünftel der Gesamtnutzfläche der Baulichkeit entfallen.

(3) Im Sinne dieses.Gesetzes Q"elten:

(1) Die Steuerbefreiung umfaßt bei Neubauten,

durch die ausschließlich Räumlichkeiten im Sinne

des § 1 geschaffen werden, die gesamte Baulichkeit, im übrigen jedoch nur die auf die begünstigte Bauführung

entfallenden Teile . . Die Befreiung erstreckt

sich auch auf die zugehörigen Waschküchen, Stiegenhäuser, Keller- und Dachbodenräume und sonstige

für die gemeinsame Benützung durch die Hausbewohner bestimmte Räume, wenn sie zugleich mit

der begünstigten Bauführung errichtet werden. Die Steuerbefreiung umfaßt jedenfalls nur Bauführungen

nach § 1, als hiedurtjl eine Erhöhung des Steuermeßbetrages eintritt.

(2) Die Dauer der Grundsteuerbefreiung beträgt

20 Jahre. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Kalenderjahr, mit dem der Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid

für die begünstigte Bauführung

wirksam wird.

(3) Uber den Umfang, die Dauer und das Ausmaß

der Steuerbefreiung hat die Gemeinde von

Amts wegen binnen 6 Monaten nach Einlangen der

vom Steuerpflichtigen nach Abs. 7 vorzulegenden

Unterlagen zu entscheiden (Steuerbefreiungsbescheid).

Stück 9, Nr. 40 und 41 65

(4) Der Umfang der Steuerbefreiung ist auf Grund

der vom Steuerpflichtigen vorzulegenden Unterlagen

durch Beschreibung der begünstigten Bauführung

im Steuerbefreiungsbescheid festzustellen.

(5) Das Ausmaß der Steuerbefreiung ist im Steuer-befreiungsbescheid mit einem Hundertsatz festzusetzen,_

um den der Jahresbetrag der Grundsteuer

des Steuergegenstandes gekürzt wird.

(6) Der Hundertsatz ist so zu berechnen, daß der

auf die begünstigte Bauführung entfallende Anteil

des Einheitswertes (§ 19 des Bewertungsgesetzes

1955, BGBL Nr. 148, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBL Nr. 17/1975) mit hundert vervielfacht

und sodann durch den Einheitswert des gesamten

Steuergegenstandes (Bodenwert und Gebäudewert)

geteilt wird. Der so ermittelte Hundertsatz

ist auf eine ganze Zahl aufzurunden.

(7) Zur Berechnung des Hundertsatzes nach Abs. 6

hat der Steuerpflichtige der Gemeinde über Aufforderung den Einheitswert- und Grundsteuenneßbescheid

des Finanzamtes für das Grundstück (wirtschaftliche Einheit) nach der begünstigten Bauführung

samt Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung

des Einheitswertes des Baugrundstückes (§ 80 Bewertungsgesetz 1955) vorzulegen.

(8) Der festgesetzte Hundertsatz gilt für den gesamten Befreiungszeitraum. Ein neuer Hundertsatz

ist dann festzusetzen bzw. die zeitliche Grundsteuerbefreiung

für erloschen zu erklären, wenn sich die

für die Befreiung maßgebenden Umstände ändern.

Veränderungen sind der Gemeinde binnen drei Monaten

anzuzeigen. Eine Änderung der für die Befreiung

maßgebenden Umstände liegt insbesondere

dann vor, wenn auf Grund einer Art- und Wertfortschreibung

oder einer Nachfeststellung ein neuer

Einheitswert festgesetzt wird oder wenn das Ausmaß

einer oder mehrerer Klein- oder Mittelwohnungen

über das im § 1 angegebene Ausmaß hinaus

vergrößert oder der für die Steuerbefreiung maßgebende

Widmungszweck verändert - wird. Wird

eine Veränderung verspätet oder überhaupt nicht

gemeldet, ist die volle Grundsteuer für jene Gebäude

oder Gebäudeteile zu entrichten, für die die

zeitliche Grundsteuerbefreiung ungerechtfertigt in Anspruch genommen wurde, soweit für diesen Zeitraum

nicht Bemessungsverjährung eingetreten ist.

(9) Zur Feststellung des Hundertsatzes bei Veränderungen des Einheitswertes auf Grund einer Artund Wertfortschreibung oder einer Nachfeststellung

nach Abs. 8 hat der Steuerpflichtige während der Befreiungsdauer der Gemeinde jeden den Steuergegenstand betreffenden Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid samt den dazugehörigen Berechnungsgrundlagen

binnen drei Monaten vorzulegen.

(10) Werden steuerbefreite Bauführungen ihrer

gemäß § 1 festgelegten begünstigten Zweckbestimmung ganz oder teilweise entzogen, so daß die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht mehr

gegeben sind, so erlischt insoweit die Steuerbefreiung

mit Ablauf des Kalenderjahres der Entziehung.

Änderungen der Zweckbestimmung sind innerhalb

von drei Monaten der Gemeinde anzuzeigen.

§ 3

Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten

der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 4

Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Grundsteuerbefreiungsgesetz

1954, LGBl. Nr. 15/1955, in der Fassung der Gesetze

LGBL Nr. 44/1957 und LGBl. Nr. 13/1969, außer

Kraft. '

(2) Für Bauführungen, für die vor dem 1. Jänner 1976 die baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt wurde, gelten jedoch die Bestimmungen des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1954, LGBL Nr. 15/

1955, in der Fassung der Gesetze LGBL Nr. 44/1957

und LGBL Nr. 13/1969, mit der Maßgabe weiter,

daß an Stelle der Bestimmungen des § 4 Abs. 1

und 2 des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1954 die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 bis 7 dieses Gesetzes

anzuwenden sind.

(3) Rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bleiben

unberührt, sofern nicht nach § 2 Abs. 8 bis 10

ein neues Wertverhältnis festzusetzen bzw. die Grundsteuerbefreiung für erloschen zu erklären ist.

Niederl

Landeshauptmann

Bammer

Landesrat