# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 1976, mit der die Landes-Überwachungsgebührenverordnung geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 5. Juli 1976, mit der die Landes-Uberwachungsgebührenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 3 des Uberwachungsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 214/1964, wird in Verbindung

mit § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172, verordnet:

Artikel I

Die Landes-Uberwachungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 178/1965, in der Fassung der Verordnung

LGBl. Nr. 5/1972, wird wie folgt geändert:

§ 2 hat zu lauten:

.. § 2

(1) Die Uberwachungsgebühr beträgt für jedes

bei einem besonderen Uberwachungsdienst herangezogene öffentliche Sicherheitsorgan für jede angefangene

Stunde 72 S.

(2) Diese Gebühr beträgt für die Uberwachung

von Veranstaltungen und Vorhaben, die mit einer Ortsveränderung unter Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges verbunden ist, 104 S."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1976 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl