# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1976 über die Festsetzung der Ambulanzgebühren für Zahnleistungen in den öffentlichen Landeskrankenanstalten

Verordnung .der Steiermär:kischen Landesregierung

vom 12. Juli 1976 über die Festsetzung

der Ambulanzgebühren für Zahnleistungen in

den öffentlichen Landeskrankenanstalten

Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 36 Abs. 1 lit. a und § 37 Abs. 1 des Steiermärkischen

Krankenanstaltengesetzes LGBl. Nr. 78/1957,

in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1968 und

14/1969, wird verordnet:

§ 1

Für die ambulatorischen Zahnbehandlungen in den

öffentlichen Landeskrankenanstalten werden die von

den Privatzahlern zu entrichtenden Gebühren mit

dem in der Anlage enthaltenen „Ambulanz-Zahntarif

für Privatzahler vom 15. Juli 1976" festgesetzt.

§ 2

(1) Ambulatorische Zahnleistungen sind konservierendchirurgische und prothetische Zahnleistungen, Zahnregulierungen sowie Parodontosebehandlungen

an Personen, die nicht stationär in einer Landeskrankenanstalt aufgenommen sind.

(2) Als Privatzahler gelten alle Personen, für die

die Ambulanz-Zahngebühren nicht von einem Sozialversicherungsträger gezahlt werden.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 15. Juli 1976 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung

der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Marz

1974, LGBl. Nr. 23, über die Festsetzung der Ambulanzgebühren für Zahnleistungen in den öffentlichen Landeskrankenanstalten in Steiermark außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl