# Gesetz vom 21. April 1976, mit dem das Gesetz vom 17. Juli 1930 über die Errichtung einer Landes-Hypothekenbank Steiermark geändert wird

Gesetz vom 21. April 1976, mit dem das Gesetz vom 17. Juli 1930 über die Errichtung einer Landes-Hypothekenbank Steiermark geändert

wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 17. Juli 1930, LGBL Nr. 21/1931, über die Errichtung einer Landes-Hypothekenbank Steiermark in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1975, wird wie folgt geändert:

(1) Das Kuratorium wird ermächtigt, einen Exekutivausschuß einzusetzen und diesem bestimmte, in den Satzungen näher bezeichnete Aufgaben

zu übertragen. Angelegenheiten, die für

das Bankwesen von grundsätzlicher Bedeutung sind, dürfen dem Exekutivausschuß nicht übertragen werden.

(2) Dem Exekutivausschuß gehören der Oberkurator als Vorsitzender, der Oberkuratorstellvertreter und der Direktor bzw. der Direktorstellvertreter an. An den Sitzungen des Exekutivausschusses hat der Aufsichtskommissär bzw. dessen Stellvertreter teilzunehmen. Diesem steht das Recht zu, gegen Beschlüsse des Exekutivausschusses Einspruch zu erheben. Hiebei kommen die Bestimmungen des § 8 sinngemäß zur Anwendung.

(3) Die Beschlüsse des Exekutivausschusses

sind dem Kuratorium zur Kenntnis zu bringen.

Die das Kuratorium betreffenden Satzungsbestimmungen

gelten sinngemäß auch für den Exekutivausschuß.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Kundmachung

in Kraft .

Landeshauptmann

Niederl

Landesrat

Klauser