# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1976 über die vom Steiermärkischen Landtag am 21. April 1976 beschlossenen und vom Bundesministerium für Finanzen mit Bescheid vom 4. Juni 1976, Z. 317 .157-V/ 5/76, genehmigten Änderungen der Satzungen der Landes-Hypothekenbank Steiermark

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 28. Juni 1976 über die vom Steiermärkischen

Landtag am 21. April 1976 beschlossenen

und vom Bundesministerium für

Finanzen mit Bescheid vom 4. Juni 1976, Z. 317 .157-V/ 5/76, genehmigten Änderungen

der Satzungen der Landes-Hypothekenbank

Steiermark

Artikel I

Die K'llildmachung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 25. Februar 1931, LGBl. Nr. 22, betreffend

die vom Steiermärkischen Landtag am 17. Juli 1930 beschlossenen und vom Bundeskanzleramt

mit Erlaß vom 4. Februar 1931, Zl. 109.747-11,

genehmigten Satzungen der Landes-Hypothekenanstalt

für Steiermark in der Fassung der Kundmachung

der Steiermärkischen Landesregierung vorn

10. März 1975, LGBl. Nr. 20, wird neuerlich geändert

wie folgt:

1. § 1 hat zu lauten:

.,§ 1

(1) Die vorn Land Steiermark gegründete LandesHypothekenbank Steiermark (früher Landes-Hypothekenanstalt für Steiermark), im folgenden kurz

,Bank' genannt, ist eine öffentlich-rechtliche Kreditunternehmung

mit eigener Rechtspersönlichkeit

und hat die Aufgabe, den Geld- und Kreditverkehr,

insbesondere den Real- und Kommunalkredit, im Land Steiermark zu fördern.

(2) Die Bank hat ihren Sitz in Graz; sie kann im · Bundesland Steiermark Zweigniederlassungen und Außenstellen errichten.

(3) Die Geschäfte der Bank sind unter Bedachtnahme

auf die Interessen des Landes und unter

Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen."

2. § 2 hat zu lauten:

.,§ 2

(1) Die Bank ist berechtigt, folgende Geschäfte zu betreiben:

Passivgeschäfte (Z. 1 bis 3)

Aktivgeschäfte (Z. 4 bis 8)

sonstige bankmäßige Geschäfte (Z. 9 bis 11)

Erwerb von Liegenschaften (Z. 12)

Beteiligung an anderen Unternehmungen (Z. 13)

(2) Die Gesamtsumme der nadi Z. 5 lit. c und d

gewährten Darlehen und eingeräumten Kredite

sowie der Gesdiäfte gemäß Z. 11 darf 20 v. H. der

gesamten Einlagenstände der Bank (Z. 2) nidit übersteigen.

Die Gesamtsumme der aus Einlagemitteln

(Z. 2) gewährten Hypothekardarlehen und Kommu-

. naldarlehen darf die Hälfte der Einlagenstände nicht

übersteigen.

(3) Die in Z. 4 und 5 genannten Geschäfte können

gemeinsam mit der regional zuständigen LandesHypothekenbank audi in anderen Bundesländern

betrieben werden.

(4) Der Gewährung eines Darlehens und Einräumung

eines Kredites steht die Erwerbung einer solchen

Forderung durch Abtretung, Einlösung oder Belehnung gleich. Zur Deckung von Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen dürfen nur durch

Einlösung erworbene, den Deckungsvorschriften

entsprechende Darlehensforderungen herangezogen

werden.

(5) Die Bank ist bei allen ihr zustehenden Gesdiäften zur Einhebung der jeweils festgesetzten

Zinsen, Provisionen, Gebühren und Kostenersätze

berechtigt.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung

dieser Geschäfte setzt eine vom Kuratorium

aufzustellende Geschäftsordnung fest, die von

der Landesregierung zu genehmigen ist."

(1) Das Kuratorium kann einen Exekutivaussdiuß

einsetzen und ihm Teile seiner Aufgaben

übertragen. Diesem Aussdiuß müssen der Oberkurator

als Vorsitzender, der Oberkuratorstellvertreter

und der Direktor bzw. der Direktorstellvertreter

angehören. Der Aufsiditskommissär bzw. sein

Stellvertreter sind zu den Sitzungen des Exekutivaussdiusses

im Sinne der Bestimmungen des § 54

einzuladen.

(2) Der Exekutivausschuß hat die personalpolitischen Entscheidungen zu· treffen und die laufenden

Geschäfte zu führen, die nicht von grundsätzlicher

Bedeutung sind. Insbesondere obliegen dem Exekutivaussdiuß

die Darlehensgewährung, die Änderung

der Sidierstellung bei Darlehen, der Ankauf

von mündelsidieren, Wertpapieren, die Inventaransdiaffungen,

die Vergabe von Reparaturarbeiten,

die Personalaufnahme, Beförderungen, Gewährung

von Zulagen und Beihilfen.

(3) Grundsätzlidie Fragen und Angelegenheiten,

die für die Bank von besonderer Bedeutung sind,

können dem Exekutivaussdiuß nicht übertragen

werden, insbesondere nicht folgende Angelegenheiten:

(4) Die Beschlüsse des Exekutivausschusses sind

dem Kuratorium zur Kenntnis zu bringen. Im übrigen

gelten die das Kuratorium betreffenden Satzungsbestimmungen sinngemäß auch für den Exekutivausschuß."

5. Die Hinweise „ (§ 2, Zl. 2)" in § 34 Abs. 1,

„(§ 2, Zl. 3, a bis c)" in § 45 Ab~. 5 und „(§ 2, Absatz 6)" in § 54 II lit. c haben zu entfallen.

Artikel II

Diese Satzungsänderung tritt mit dem Tage ihrer

Kundmachung in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl