# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1976, womit die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1976 geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1976, womit die Verordnung

der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und

der Beihilfensätze für das Jahr 1976 geändert

wird

Auf Grund des § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 2 sowie

§ 5 Abs. ·2 des Tierseuchenkassengesetzes, LGBL

Nr. 38/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1957, wird nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. März 1976, LGBl. Nr. 25, über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1976 wird wie folgt geändert:

Artikel I

§ 2 Abs. 1 hat zu lauten:

" ( 1) Der prozentuale Satz des Verkehrswertes für das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 mit 80 Prozent festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 16.000 S je Rind bestimmt."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1976 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl