# Gesetz vom 4. Mai 1976 über die Regelung des Berg- und Schiführerwesens (Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976)

Gesetz vom 4. Mai 1976 über die Regelung

des Berg- und Schiiührerwesens (Steiermärkisdles Berg- und Schiiührergesetz 1976)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt

Berg- und Schiiührer

§ 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

(1) Dieses Gesetz regelt das Berg- und Schiführerwesen in der Steiermark.

(2) Berg- und Schiführer im Sinn dieses Gesetzes

ist, wer sich erwerbsmäßig als Führer oder

Begleiter bei Bergfahrten (insbesondere Fels- und Eistouren und hochalpine Schitouren) betätigt.

(3) Die Tätigkeit nach Abs. 1 ist erwerbsmäßig,

wenn hiefür vom Geführten oder dritten Personen

an einen Berg- und Schiführer oder an dritte Personen

ein Entgelt entrichtet oder eine andere auch

freiwillige Geld- oder Sachleistung erbracht wird.

§2

Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten

nicht für

(2) Wer auf Grund ' einer Rechtsvorschrift eines

anderen Bundeslandes berechtigt ist, seine Dienste

als Führer oder Begleiter auf Bergfahrten zur Verfügung

zu stellen, unterliegt, wenn er sich außerhalb

der Steiermark bestimmten Personen für bestimmte

Bergfahrten in der Steiermark verpflichtet

hat, hinsichtlich der Durchführung dieser Bergfahrten

in der Steiermark nur den Bestimmungen des § 14.

- § 3

Befugnis, Verleihung und Ausübung

(1) Die erwerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit

eines Berg- und Schiführers (§ 1) bedarf einer Befugnis. Zur Verleihung der Befugnis ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Dem schriftlich einzubringenden Antrag sind

die erforderlichen Belege zum Nachweis der per!

iÖnlichen Voraussetzungen (§ 4) anzuschließen.

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(3) Die Befugnis darf nur natürlichen Personen

verliehen werden; sie ist zu verleihen, wenn der Bewerber die persönlichen Voraussetzungen erfüllt.

(4) Vor Verleihung der Befugnis ist der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband zu hören.

(5) Die Verleihung der Befugnis ist der Landesregierung und dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband zur Kenntnis zu bringen.

(6) Der Berg- und Schiführer ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung

seiner Pflichten anzugeloben.

(7) Die Befugnis darf erst nach der Angelobung

ausgeübt werden; sie erstreckt sich auf das gesamte Land Steiermark.

§ 4

Persönliche Voraussetzungen

(1) Zur Erlangung der Befugnis · sind folgende

persönliche Voraussetzungen erforderlich:

(2) Vom Erfordernis nach Abs. 1 lit. a kann die Landesregierung nach Anhörung des Steiermärkischen

Berg- und Schiführerverbandes Nachsicht gewähren,

wenn es der Bedarf an Berg- und Schiführern

erfordert.

(3) Die gesundheitliche Eignung ist durch ein

amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(4) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen

durch

(1) Die Befugnis erlischt

(2) Die Befugnis ist zu entziehen, wenn

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entziehung der Befugnis den Steiermärkischen

Berg- und Schiführervierband zu 1;1,ören.

(4) Beabsichtigt ein Berg- und Schiführer die Befugnis für länger als ein Jahr nicht auszuüben,

so hat er dies der Bezirksverwaltungsbehörde unter

Angabe des Grundes anzuzeigen. Ebenso ist

ihr die b.eabsichtigte Wiederausübung anzuzeigen.

(5) Das Erlöschen, die Entziehung und die vorübergehende Nichtausübung der Befugnis sind der Landesregierung und dem Steiermärkischen Bergund

Schiführerverband zur Kenntnis zu bringen.

§7

Berg- und Schiführerabzeichen

und Berg- und Schiführerbuch

(1) Jedem behördlich befugten Berg- und Schiführer

ist auf Kosten des Landes ein Berg- und Schiführerabzeichen und ein Berg- und Schiführerbuch auszufolgen.

(2) Das Abzeichen hat das Landeswappen und ein Symbol des Bergsteigens und des Schilaufes zu

zeigen und die Bezeichnung „Behördlich befugter

Stück 12, Nr. 53 79

Berg- und Sd:J.iführer" zu enthalten. Die näheren

Bestimmungen über die Form, Ausstattung und Tragweise hat die Landesregierung durch Verordnung

zu erlassen.

(3) Der Berg- und Schiführer hat während der Ausübung seiner Befugnis das Abzeichen sichtbar

zu tragen; anderen Personen ist das Tragen des Abzeichens verboten.

(4) Das Berg- und Schiführerbuch hat zu enthalten:

(5) Im Berg- und Schiführerbuch ist ,die Teilnahme

an den Fortbildungskursen (§ 11) von der die Kurse durchführenden Einrichtung (§ 12) zu bestätigen.

Weiters sind vom Befugnisinhaber laufend Angaben

über die durchgeführten Bergfahrten einzutragen.

(6) Der Befugnisinhaber hat das Berg- und Schi-.

führerbuch auf Verlangen Personen, die seine Dienste in Anspruch nehmen, vorzuzeigen. Er hat es

weiters auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder

ihren Organen zur Einsichtnahme, Uberprüfung und Vornahme von Eintragungen vorzulegen.

(7} Wird der Verlust des Berg- und Schiführerabzeichens

oder des Berg- und Schiführerbuches

glaubhaft gemacht, oder sind im Berg- und Schiführerbuch die Eintragungen unkenntlich geworden

oder alle Blätter beschrieben, so hat jene Behörde,

die die Befugnis erteilt hat, auf Antrag ein neues

Berg- und Schiführerbuch auszustellen bzw. ein Berg- und Schiführerabzeichen auszufolgen.

(8} Das Berg- und Schiführerabzeichen und das Berg- und Schiführerbuch sind von der Behörde,

die die Befugnis erteilt hat, einzuziehen, wenn die Befugnis gemäß § 6 Abs. 2 lit. a, b, d oder e entzogen

wird oder gemäß § 6 Abs. 1 lit. d erloschen

ist. Wurde die Befugnis gemäß § 6 Abs. 2 lit. c

entzogen, so ist dies von _der Behörde im Berg- und Schiführerbuch zu vermerken.

§8

Berg- und Schiführertarif

(1} Die Landesregierung hat durch Verordnung

nach Anhörung des Steiermärkischen Berg- und Schiführerverbande's für die Entlohnung der Tätigkeit der Berg- und Schiführer einen verbindlichen

_Tarif zu erlassen. Die einzelnen Ansätze des Tarifes sind abgestellt auf die Art und Schwierigkeitsgrade der Bergfahrten sowie auf die Anzahl

der geführten oder begleiteten Personen 1md unter

Bedachtnahme auf die erfahrungsgemäß damit verbundene

Inanspruchnahme des Berg- und Schiführers

und der von ihm zu tragenden Verantwortung

in angemessener Höhe nach Tagen und Halbtagen

festzusetzen.

(2) Die zivilrechtliche Wirksamkeit einer vom

Tarif abweichenden Vereinbarung bleibt insoweit

unberührt, als der Berg- und Schiführer die in der Verordnung zugelassenen Höchstsätze nicht überschreitet.

(3) Der Tarif ist in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" kundzumachen.

§ 9

Berg- und Schiführerausbildung

(1} Die Ausbildung zum Berg- und Schiführer

gliedert sich in·· einen Felslehrgang, einen Eislehrgang

und einen Winterlehrgang; die Lehrgänge

umfassen jeweils einen theoretischen und praktischen Teil.

(2} Der theoretische Teil hat folgende Lehrgegenstände zu umfassen:

(4) Die Landesregierung hat den Lehrplan und ·

die Gesamtdauer der Ausbildung durch Verordnung

so festzusetzen, daß in dieser Zeit entsprechende

Kenntnisse in den Lehrgegenständen gemäß Abs. 2 und 3 sowie in allfälligen weiteren, dem jeweiligen

Stand der Technik entsprechenden Lehrgegenständen

erworben werden können. Die Gesamtdauer

des Ausbildungslehrganges hat mindestens

6 Wochen zu betragen.

(5) Die einzelnen Lehrgänge (Abs. 1) sind in der Reihenfolge Felslehrgang, Eislehrgang und Winterlehrgang zu besuchen; vor mehr als 2 Jahren

besuchte Lehrgänge sind nicht anzurechnen.

(6) Zur Ausbildung sind Personen zuzulassen, die

folgende Voraussetzungen aufweisen:

(7) Vom Erfordernis nach Abs. 6 lit. a kann die Landesregierung nach Anhörung des Berg- und Schiführerverbandes Nachsicht gewähren, wenn es

der Bedarf an Berg- und Schiführern erfordert.

(8) Hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung

(Abs. 6 lit. d) gilt die Bestimmung des § 4 Abs. 3

sinngemäß. Die bergsteigerischen und schiläuferischen Kenntnisse sind durch Berichte über die in

den letzten 2 Jahren durchgeführten Touren nachzuweisen.

(9) Vom Erfordernis gemäß Abs. 6 lit. e kann

die Landesregierung Nachsicht gewähren, wenn der Zulassungswerber nachweist, daß er sich die von

der Oberstufe einer Volksschule vermittelten Kenntnisse

anderweitig (z. B. Privatunterricht, zweiter Bildungsweg u. dgl.) angeeignet hat.

(10) Dem schriftlich beim Steiermärkischen Bergund Schiführerverband einzubringenden Antrag auf

Zulassung zur Ausbildung sind die erforderlichen

Belege zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 6 lit. a, b und d bis f und ein handgeschriebener

Lebenslauf anzuschließen. Das Vorliegen der Voraussetzung

gemäß Abs. 6 lit. c hat der Vorsitzende

der Prüfungskommission (§ 19) zu überprüfen, der

auch über die Zulassung zu entscheiden hat. Gegen

diese Entscheidung ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.

§ 10

Berg- und Schiführerprüfung

(1) Die Berg- und Schiführerprüfung besteht aus

Vorprüfungen, die jeweils während des Felslehrganges, Eislehrganges und Winterlehrganges abzulegen

sind, und aus kommissionellen Teilprüfungen,

die jeweils nach Abschluß der einzelnen Lehrgänge

abzulegen sind. Die Lehrgegenstände des Ausbildungslehrganges

(§ 9 Abs. 2 bis 4) sind auch Prüfungsgegenstände.

(2) Für Kandidaten, die bereits die Schiführerprüfung nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz

1969 erfolgreich abgelegt haben, besteht die Bergund Schiführerprüfung nur aus den Vorprüfungen

und kommissionellen Teilprüfungen des Felslehrganges

und Eislehrganges (§ 9 Abs. 2 und 3 lit. a und b).

(3) Die Vorprüfungen werden von den Fachvortragenden (Leitern praktischer Ubungen) unter Beisitz

eines weiteren Fachvortragenden (Leiters praktischer 'Ubungen) abgenommen, die kommissionellen

Teilprüfungen von einer Prüfungskommission, die

aus einem Vorsitzenden und mindestens 4 Fachvortragenden

(Leitern praktischer Ubungen) zu bestehen

hat. Die Vorprüfer und die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung

nach Anhörung des Steiermärkischen Berg- und Schiführerverbandes zu bestellen.

(4) Besteht ein Kandidat eine Vorprüfung oder

eine kommissionelle Teilprüfung nicht, so ist eine

zweimalige Wiederholung zulässig. Wenn die zweite

Wiederholung kein positfves Prüfungsergebnis

erbringt, hat der Kandidat den entsprechenden Ausbildungsteil

zu wiederholen.

(5) Die erfolgreich bestandene Prüfung ist in

einem Zeugnis zu bestätigen.

§ 11

Fortbildungskurse

(1) Jeder behördlich befugte Berg- und Schiführer

ist verpflichtet, mindestens alle 2 Jahre an

,einem Fortbildungskurs teilzunehmen. Die Verpflichtung

besteht für einen Fortbildungskurs in

der Dauer von 3 Tagen.

(2) In diesen Fortbildungskursen sind den Bergund

Schiführern Kenntnisse über den neuesten

Stand der alpinen Technik, der Rettungstechnik, der Ersten Hilfe-Leistung und der Ausrüstungskunde

zu vermitteln.

1

Stück 12, Nr. 53 81

(3) Die Teilnahme am Fortbildungskurs ist von

der die Kurse durchführenden Einrichtung im Bergund Schiführerbuch zu bestätigen.

§ 12

Einrichtungen zur Ausbildung, Prüfung und Fortbildung

(1) Die Errichtung und Erhaltung von Einrichtungen

zur Durchführung der Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von Berg- und Schiführern obliegt dem Land.

(2) Die Landesregierung kann, solange noch keine

eigenen Einrichtungen des Landes bestehen, die Aufgaben gemäß Abs. 1 durch Verordnung auf den Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband übertragen.

§ 13

Anerkennung von anderen Lehrgängen und Prüfungen

(1) Der Besuch von Ausbildungslehrgängen an

Einrichtungen des Bundes, eines Bundeslandes oder

des österreichischen Berg- und Schiführerverbandes

zur Heranbildung von Berg- und Schiführern und

die nach Abschluß dieser Lehrgänge abgelegte

Prüfung ist einer Ausbildung und Prüfung gemäß §§ 9 und 10 dieses Gesetzes gleichzuhalten,

wenn der Lehrstoff (Prüfungsstoff) dieser Ausbildungslehrgänge

(Prüfungen) die in den §§ 9

und 10 enthaltenen Lehrgegenstände (Prüfungsgegenstände) umfaßt und für die Aufnahme in den Ausbildungslehrgang die Vollendung des 19. Lebensjahres und der Nachweis ausreichender bergsteigerischer

und schiläuferischer Kenntnisse (§ 9 Abs. 6 lit. f) gefordert sind. ·

(2) Bei welchen Ausbildungslehrgängen die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, hat die Landesregierung

durch Verordnung zu bestimmen.

§ 14

Pflichten und Rechte des Berg- und Schiführers

_gegenüber Personen, die seine Dienste in Anspruch

nehmen

(1) Aufgabe des Berg- und Schiführers ist die

sichere Führung von Personen, die seine Dienste

in Anspruch nehmen, zum vereinbarten Ziel und

zurück..

(2) Der Berg- und Sdüführer ist verpflichtet, die

gl~ichzeitige Führung von mehreren Personen abzulehnen oder die Mitnahme weiterer F~hrer zu

verlangen, wenn dies nach dem Schwierigkeitsgrad

der geplanten Bergfahrt oder nach besonderen

klima- oder witterungsbedingten Umständen oder

nach der Leistungsfähigkeit der zu führenden Person

geboten ist. Der Berg- und Schiführer (ist verpflichtet,

Personen, die den Anforderungen der beabsichtigten

Bergfahrt augenscheinlich nicht gewachsen

oder mangelhaft ausgerüstet sind, von der Teilnahme

auszuschließen bzw. die Führung abzulehnen.

(3) Der Berg- und Schiführer ist jedoch berechtigt, zur Vorbereitung der geplanten Bergfahrt dem zu

Führenden die dazu erforderlichen Fertigkeiten und Ken~tnisse zu vermitteln. Dies gilt bei Fels- und Eistouren bis zum Schwierigkeitsgrad V. Im Bereiche

des hochalpinen Schilaufes erstreckt sich diese Berechtigung ausnahmslos auf die besonderen Fertigkeiten

und Kenntnisse, die der hochalpine Schilauf

erfordert.

(4) Der Berg- und Schiführer hat eine begonnene

Bergfahrt vollständig zum vereinbarten Ziel einschließlich des vereinbarten Rückweges durchzuführen,

wenn nicht während der Bergfahrt eine die Sid1erheit des Geführten nicht gefährdende abweichende

Vereinbarung getroffen wird. Treten unvorhersehbare

besondere Umstände, wie schlechtes

Wetter, ungünstige Schnee- oder Eisverhältnisse

oder offenbar werdende mangelnde Leistungsfähigkeit

eines Geführten auf, die es geboten erscheinen

lassen, die Bergfahrt abzubrechen, so hat der Bergund

Schiführer nachhaltig darauf zu dringen und

die geführten Personen zum Ausgangspunkt der Bergfahrt zurückzuführen oder, wenn dies im Hinblick

auf deren Sicherheit nicht ratsam oder aus

einem anderen Grund nicht zweck.mäßig erscheint,

das nach der Lage des Falles sonst Gebotene zu

veranlassen.

2. Abschnitt

Steiermärkischer Berg- und Schiführerverband

§ 15

Verbandszugehörigkeit

(1) Der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts; er

ist ·berechtigt, das Landeswappen zu führen; sein

Sitz ist am Wohnort des Obmannes.

(2) Die angelobten Berg- und Schiführer (§ 3 Abs. 6) sind Mitglieder des Steiermärkischen Bergund Schiführerverbandes.

(3) Die Zugehörigkeit zum Steiermärkischen Bergund Schiführerverband endet mit dem Erlöschen

oder der Entziehung der Befugnis (§ 6 Abs. 1 und 2).

(4) Erlischt die Befugnis gemäß § 6 Abs. 1 lit. a

oder wurde sie gemäß § 6 Abs. 2 lit. c entzogen,

so kann der Berg- und Schiführer beim Steiermärkischen

· Berg- und Schiführerverband einen Antrag

auf freiwillige Mitgliedschaft stellen.

(5) Personen, die die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung (§ 10) nachweisen können, und Berg- und Schiführer, die zu einer Anzeige

gemäß § 25 Abs. 2 berechtigt sind, aber davon

nicht Gebrauch machen, können auf ihren Antrag

vom Ausschuß (§ 19) als freiwillige Mitglieder in

den Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband

aufgenommen werden.

(6) Personen, die sidl als besondere Förderer des Steiermärkischen Berg- und Sdliführerverbandes

oder des Berg- und Schiführerwesens fm allgemeinen

erweisen, können auf Antrag des Ausschusses von

der Vollversammlung (§ 18) zu Ehrenmitgliedern

ernannt werden.

(7) Die Mitglieder haben einen jährlidlen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser ist vom Steiermärkischen

Berg- und Schiführerverband unter Bedachtnahme

auf die ihm aus der Besorgung seiner Auf82

Stück 12, Nr. 53

gaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder und Ehrenmitglieder in den Satzungen des Verbandes (§ 21)

festzusetzen. Die Höhe des Pflichtmitgliedsbeitrages

darf 1 v. H. des durch die Tätigkeit des Berg- und Schiführers erzielten Jahresnettoeinkommens nicht

übersteigen.

(8) Im Interesse der Erfüllung seiner Aufgaben

ist es zulässig, daß der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband sich dem Verband der österreichischen Berg- und Schiführer als Sektion Steiermark

anschließt, sofern dadurch seine eigene Rechtspersönlichkeit

nicht in Frage gestellt ist.

§ 16

Aufgaben

Der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband

hat neben den ihm durch § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 7 und 10 und § 12 Abs. 2 oder in anderen Gesetzen übertragenen Obliegenheiten

nachstehende Aufgaben:

(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern (§ 15 Abs. 2). Sie hat jährlich mindestens

einmal zusammenzutreten.

' (2) Der Vollversammlung sind vorbehalten:

(3) Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.

(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn

mindestens die Hälfte der Mitglieder (Abs. 1) anwesend ist. Ist zu der für den Versammlungsbeginn

festgesetzten Zeit nicht die Hälfte anwesend, so

ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde

die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl

der vertretenen Stimmen beschlußfähig, wenn

in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiEsen

wurde.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

§ 19

Der Ausschuß

(1) Der Ausschuß besteht aus 7 von der Vollversammlung zu wählenden Mitgliedern; für jedes

gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wähleIJ..

(2) Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte den Obmann, den Obmannstellvertreter, den Sdlriftführer

und den Kassier.

(3) Die Funktionsdauer des Ausschusses beträgt

3 Jahre.

(4) Dem Ausschuß obliegt die Besorgung aller

Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung

oder dem Obmann vorbehalten sind.

(5) Den Vorsitz im Ausschuß führt der Obmann.

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Obmann

oder der Obmannstellvertreter und mindestens 4

Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit

einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

(6) Zur Wahl des Ausschusses hat der Obmann

die Vollversammlung mindestens 3 Wochen vor

Ablauf der Funktionsdauer einzuberufen.

§ 20

Der Obmann

(1) Der Obmann beruft die Vollversammlung ein

und leitet sie. Er besorgt die Geschäfte des Ausschusses und führt die Beschlüsse der Vollversammlung

und des Ausschusses aus.

(2) Der Obmann vertritt den Steiermärkisc'hen

Berg- und Schiführerverband nach außen. Urkunden,

durch die Verbindlichkeiten des Steiermärkischen

Berg- und Schiführerverbandes begründet

werden, bedürfen der Unterschrift des Obmannes

und des Kassiers.

(3) Im Fall der Verhinderung wird der Obmann

durch den Obmannstellvertreter vertreten.

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§ 21

Satzungen

(1) Der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband hat sich Satzungen zu geben, die mit den §§ 15 bis 20 und 22 im Einklang stehen müssen und

folgende Bestimmungen zu enthalten haben:

(2) Die Satzungen können als Organe Fachausschüsse

einrichten und diesen die Behandlung der

nur für eine bestimmte Mitgliederkategorie (z. B. Leiter von Bergsteigerschulen) betreffenden Angele!:

Jenheiten zuweisen.

(3) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung

der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur

versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche

Bestimmungen verstoßen.

§ 22

Ordnungsstrafen

(1) Uber Mitglieder, die durch ein Verhalten,

das geeignet ist, das Ansehen des Steiermärkischen

Berg- und Schiführerverbandes sowie des Berufsstandes zu schädigen, oder über Mitglieder, die ihre

Pflichten · gegenüber dem Steiermärkischen Bergund Schiführerverband verletzen, hat der Disziplinarausschuß Ordnungsstrafen zu verhängen.

(2) Der Disziplinarausschuß besteht aus einem

von der Landesregierung aus dem Kreise der rechtskundigen J=!eamten zu bestellenden Mitglied als

Vorsitzenden und drei weiteren von der Vollversammlung für die Funktionsdauer des Au sschusses

(§ 19 Abs. 3) zu wählenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern). Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) dü:r:fen

dem Ausschuß nicht angehören. Der Disziplinarausschuß

faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit gilt als beschlossen,

wofür der Vorsitzende gestimmt hat.

(3) Ordnungsstrafen sind je nach Art oder Schwere

der Pflichtverletzung

(4) Gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungsstrafe verhängt wird, steht dem Betroffenen das Recht der Berufung an die Landesregierung offen.

(5) Auf das Verfahren sind die Bestimmungen

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, für die allfällige Vollstreckung des Bescheides des Disziplinarausschusses die Bestimmungen

des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 anzuwenden.

Die verhängten Geldstrafen fließen dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband zu.

§ 23

Aufsicht

(1) Der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband steht unter Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Steiermärkischen Bergund Schiführerverbandes, die gegen Gesetze verstoßen,

aufzuheben.

(3) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit

des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn

die Rec:hrt:swidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war.

3. Abschnitt

Strafen, Ubergangsbestimmungen und Inkrafttreten

§ 24

Strafen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) sind von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis

zu 10.000 S zu bestrafen.

§ 25

Ubergangsbestimmungen

(1) Die Autorisation von Bergführern oder Bergund

Schiführern, die auf Grund der Verordnung

des k. k. Statthalters in Steiermark, betreffend die Einführung einer neuen Bergführerordnung für

Steiermark, LGuVBL. Nr. 52/1896, erfolgte und

nicht zurückgelegt oder entzogen wurde, gilt als

Befugnis gemäß § 3 Abs. 1.

(2) Berg- und Schiführer, die auf Grund der im Abs. 1 genannten Verordnung autorisiert wurden,

haben dies innerhalb von 3 Monaten ab Inkrafttreten

des Gesetzes unter Hinweis auf den Autori84

Stück 12, Nr. 53, 54 und 55

sationsbescheid (Geschäftszahl, Datum) der Bezirksverwaltungsbehörde,

die den Bescheid erlassen hat,

anzuzeigen, widrigenfalls die Befugnis erli,scht.

(3) Können Bergführer eine § 9 ~bs. 3 lit. c _entsprechende Schiführerausbildung mcht nachweisen,

gilt die Autorisation für die Dauer eines Jahres als Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 beschränkt auf Sommerbergfahrten. Diesen Bergführern ist auf Antrag,

der innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes zu stellen ist, mit Bescheid die Befugnis

gemäß § 3 Abs . • 1 zu verleihen, wenn sie den erfolgreichen

Abschluß des Winterlehrganges (§ 9 Abs. 2 und 3 lit. c) durch Vorlage eines Zeugnisses nachweisen.

(4) Von der Vorlage des Zeugnisses über den

erfolgreichen Abschluß des Winterlehrganges

(Abs. 3) karin die Bezirksverwaltungsbehörde auf

Antrag nachsehen, wenn die Schiführerausbildung

in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters nicht

mehr zumutbar ist. Diesfalls darf nur eine Befugnis

gemäß § 3 Abs. 1 beschränkt auf Sommerbergfahrten

verliehen werden.

(5) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, betreffend Erlangung

einer behördlichen Befugnis als Berg- und Schiführer,

werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes

behandelt.

(6) Zum Zwecke der Konstituierung der Organe

des Steiermärkischen Berg- und Schiführerverbandes

hat die Landesregierung vorläufige Satzungen zu

erlassen, . die unter sinngemäßer Berücksichtigung

der im § 21 festgelegten Grundsätze die ordnungsgemäße

Konstituierung gewährleisten. Die konstituierende

Versammlung hat spätestens 3 Monate

nach Erlassung der vorläufigen Satzungen stattzufinden.

§ 26

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1916 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung des k. k. Statthalters in Steiermark,

betreffend die Einführung einer neuen Bergführerordnung

für Steiermark, LGuVBL. Nr. 52/1896, außer

Kraft.

Niederl

Landeshauptmann

Jungwirth

Landesrat