# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1976, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Reisegebühren und die Entschädigung für den Verdienstentgang der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gewerblichen Berufsschulbeirates für Steiermark geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 12. Juli 1976, mit der die Verordnung

der Steiermärkischen Landesregierung über die Reisegebühren und die Entschädigung für den Verdienstentgang der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gewerblichen Berufsschulbeirates

für Steiermark geändert wird

Auf Grund des § 40 Abs. 2 des Steie-rmärkischen

Berufsschulorganisationsgesetzes 1961 LGBl. Nr. 64

in der Fassung des Ges-etzes LGBl. Nr. 161/1969

wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 5. Juli 1965, LGBl. Nr. 109, über

die Reisegebühren und die Entschädigung für den Verdienstentgang der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gewerblichen Berufsschulbeirates für Steiermark wird wie folgt geändert:

§ 1 hat zu lauten:

Für die mit dem Amt eines Mitgliedes oder Ersa{

zmitgliedes des Gewerblichen Berufsschulbeirates

für Steiermark verbundenen Aufwendungen

werden eine Reisekostenvergütung und eine Reisezulage nach der höchsten Gebührenstufe der für die Landesbeamten geltenden Reisegebührenvorschrift gewährt. Die Retsegebühr-envorschrift 1955 ist mit der Maß-gabe sinngemäß anzuwenden, daß als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung der

ordentliche Wohnsitz des Mitgliedes od;er Ersatzmitgliedes

anzusehen ist."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung

in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl