# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1976 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Graden (politischer Bezirk Voitsberg)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1976 . über die Verleihung

des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens

an die Gemeinde Graden (politischer Bezirk Voitsberg)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1961, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1912, des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1913 und der Gemeindeordnungsnovelle 1915, LGBl. Nr. 14/ 1916, wird verordnet:

§ 1

Der im politischen Bezirk Voitsberg gelegenen Gemeinde Graden wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1916 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:

„In einem von Gold zu Rot gespaltenen Schild vorn ein schwarzer Schräglinksbalken, hinten goldene Fischgräten."

§ 2

Die der Gemeinde Graden ausgefertigte Wappenurkunde

enthält die Beschreibung und eine Abbildung

des Gemeindewappens.

§, 3

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung

in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl