# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1976, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Reisegebühren und die Entschädigung für den Verdienstentgang der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 12. Juli 1976, mit der die Verordnung

der Steiermärkischen Landesregierung

über die Reisegebühren und die Entschädigung

für den Verdienstentgang der Mitglieder (Ersatzmitglieder)

der Kollegien des Landesschulrates

und der Bezirksschulräte geändert wird

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Steiermärkischen Schulaufsichts-Ausführungsges.etzes LGBl. Nr. 196/ 1964 in der Fas,surig des Gesetzes LGBl. Nr. 165/1969 wird verordnet:

Artikel I

Die Verordl!l.ung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 84/1965 in der Fassung LGBl. Nr. 44/1967 über die Reisegebühren und die Entschädigung für den Verdienstentgang de,r Mitgliede,r (Ersatzmitgüeder) der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte wird wie folgt geändert:

§ 1 hat zu lauten:

„Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kollegien

des Landesschulrates und der Bezirksschulräte

gebührt als Ersatz für in Ausübung ihrer Mitgliedschaft zu den genannten Kollegien erwachsende

Reisekosten, eine Rei,sekostenvergütung und eine Reisezulage nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift des Bundes mit der Maßgabe, daß als Ausgangsplllilkt und Endpunkt der Reisebewegung der ordentliche Wohnsitz des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) anzusehen ist."'

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung

in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl