# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1976 über die Festsetzung der Höhe des Heimbeitrages in Schülerheimen

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1976 über die Festsetzung

der Höhe des Heimbeitrages in Schülerheimen

Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Steiermärkischen

Berufsschulorganisationsgesetzes 1967, LGBl. Nr. 64, in deT Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 167/

1969, wird verordnet:

§ 1

Die Höhe des Heimbeitrages in einem Landesberufss.

chulen angegliederten Schülerheim wird für

jeden Berufsschüler für den Lehrgang mit 3000 S

festgesetzt.

Bei Bes,uch eiiiles vierwöchigen Lehrganges ist

der Heimbeitrag.in halber Höhe zu entrichten.

§ 3

(1) Eine Rückzahlung des entrichteten Heimbeitrages findet nicht statt.

(2) Wenn jedoch ein Berufsschüler _ innerhalb dreier Wochen nach Lehrgangsbeginn den Lehrgang aus entschuldbaren Gründen (z. B. Krankheit, Unfall) unterbricht, ist dep •Heimbeitrag im Verhältnis zum r,estlichen Tei:l des Lehrganges gutzuschreiben, wobei auf volle Wo,chen auf- oder abzurunden

ist.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1976 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkis:

chen Land:es,regierung vom 7. Juli 1975, LGBl. Nr. 67, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl