# Gesetz vom 19. Mai 1976 über den Landessanitätsdienst und den Gemeindesanitätsdienst (Steiermärkisches Landes- und Gemeindesanitätsdienstgesetz)

Gesetz vom 19. Mai 1976 über den Landessanitätsdienst und den Gemeindesanitätsdienst

(Steiermärkisches Landes- und Gemein- . desanitätsdienstgesetz)

Der Steiermärk~sche Landtag hat beschlossen:

Abschnitt I

Landessanitätsdienst

§ 1

(1) Zur fachlichen Besorgung von Aufgaben des Gesundheitswesens; die der Landesvollziehung

der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde

obliegen, hat di,e Landesregierung das Land

Steiermark, ausgenommen Städte mit eigenem Statut,

durch Verordnung in Sani1:ätsdistrikte einzuteilen,

die das Gebi.et 1einer oder mehrer;er Gemeinden

oder von Gemeindeteilen auch verschiedener

Gemeinden umfassen können. Hiebe,i ist auf

die geographische Lage, Größe und Einwohnerzahl

der Gemeinden oder von Gemeindeteilen und auf

die den Distriktsärzten obliegenden Aufgaben Bedacht

zu nehmen.

(2) Die Bezeichnung des Sanitätsdistriktes richtet

sich nach dem Namen der mit der größten Einwohnerzahl dem SaIJ1itätsdis:trikt angehörigen Gemeinde.

(3) Die Grenz:en der Sanitätsdistrikte dürfen · sich mit den Gre:nzen der po1itisdten Bezirke nicht schneiden. Ausnahmen sind nur unter den Voraussetzungen

des Abs. 1 zweiter Satz zulässig.

(4) Vor Bildung, .Änderung oder Auflösung eines Sanitätsdistriktes 1sind die beteiligten Gemeinden

sowie die .Ärztekammer für Steiermark zu hören.

(1) Für j,eden Sanitätsdistrikt ,ist · mindestens ein D,~s:triktsarzt zu bestellen, der seinen Berufssitz in einer Gemeinde des Sanitätsdistrikites haben muß.

(2) Das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

der Distriktsärzte richtet sich nach dem Gesetz

über die R,egelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Dist:rtl.ktsärzte und Landesbezirkstierärnte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen,

LGBL Nr. 59/1976.

Abschnitt II

Gemeindesanitätsdienst

§3

Di,e fachliche Besorgung der ört1ichen Gesundheitspolizei

und der sonst nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften den Gemeinden

lim eigenen oder im übertragenen Wirkungsbeneich

zukommenden Aufgaben auf dem Gebiete

des Gesundheitswesens hat die Gemeinde

durch einen Ar:zrt: zu vollziehen.

§4

(1) Gemeinden, die über keinen Arzt oder über

keine ausreichende Anzahl von Ärzten zur fachlichen Besorgung der Aufgaben nach § 3 verfügen,

können Distr,iktsärzte aus den jeweiligen Sanitätsdistrikten heranziehen.

(2) Diese Distr-iktsärzte sind verpflichtet, die im Abs. 1 genannten Aufgaben mitzubesorgen. Sie

sind hiebei an die Weisungen der Gemeindeorgane

gebunden und diesen für ihre Tätigkeit verantwortlich.

§ 5

Die Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit

eigenem Statut, haben dem Land 80 °/o der Kosten

für die Aktivbezüge der Distriktsärzte dm Verhältnis

ihrer nach dem Ergebnis der jeweils letz88

Stück 13, Nr. 58 un!d 59

ten Volkszählung ermittelten Einwohnerzahl zu

ersetzen. Das Ergebnis jeder Volkszählung ist ab

dem 1. Jänner des auf die Veröffentlichung desselben

durch das Osterreichische Statistische Zentralamt

folgenden Jahres anzuwenden.

Abschnitt III

Gemeinsame Bestimmungen

§ 6

Di,e im § 1 Abs. 4, § 3, § 4 Abs. 1 und § 5

geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des

eigenen Wirkungsbereiches.

§ 7

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.

(2) G1eichz•eil:!ig verli!eren die noch in Kraft stehenden Bestimmungen des Gese,tzes vom 28. April 1909, LGuVBl. Nr. 40, wirksam für drus Herzogtum

Steiermark, mit Ausschluß der Städte mit eigenem

Statut, betreffend die Durchführ.ung des Sanitätsdienstes

in den Gemeinden, in der letzten Fassung

des Gesetzes, LGBl. Nr. 43/1948, ihre Geltung.

Niederl Sebastian

Landeshauptmann Erster Landeshauptmannstellvertreter